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AGG – Schulung von Mitarbeitern

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Präsentation zum Thema: "AGG – Schulung von Mitarbeitern"—  Präsentation transkript:

1 AGG – Schulung von Mitarbeitern
Korrekte Schulung von Mitarbeitern nach dem AGG

2 AGG – Schulung von Mitarbeitern
Leitmotiv Die Geschäftsleitung und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten für eine diskriminierungsfreie Unternehmenskultur ein. Diskriminierungen und Belästigungen am Arbeitsplatz werden nicht akzeptiert. Diese Präsentation soll die Grundsätze der Antidiskriminierung verdeutlichen und dazu beitragen, Unterschiede zu respektieren sowie ein diskriminierungs- und belästigungsfreies Arbeitsumfeld und Betriebsklima zu gewährleisten. AGG – Schulung von Mitarbeitern - Haufe Index: Version: Stand:

3 AGG – Schulung von Mitarbeitern
Was ist verboten? Die Benachteiligung oder Belästigung einer Kollegin/eines Kollegen wegen der Rasse der ethnischen Herkunft der Religion der Weltanschauung einer Behinderung des Alters der sexuellen Identität des Geschlechts AGG – Schulung von Mitarbeitern - Haufe Index: Version: Stand:

4 AGG – Schulung von Mitarbeitern
Die einzelnen Merkmale – Rasse – Es gibt keine menschlichen Rassen; der Begriff wird nur verwendet, um die Anknüpfung an den Begriff des „Rassismus“ zu verdeutlichen. Rassendiskriminierung ist jede auf der angeblichen (!) Rasse beruhende Unterscheidung (Rassismus), z. B. wegen der Hautfarbe. Erfasst wird jede rassistische oder fremdenfeindliche Diskriminierung (z. B. abwertende Äußerungen, Gesten, körperliche Übergriffe) Hinweis: Der Begriff „Rasse“ ist auch in den europarechtlichen Vorgaben enthalten (vgl. z. B. den Titel der Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000: Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft). In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Theorien zurückzuweisen seien, mit denen versucht werde, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen. Letztendlich soll mit diesem Begriff jede rassistische/fremdenfeindliche Benachteiligung oder Belästigung erfasst werden, die durch die (Fehl-)Vorstellung des Diskriminierenden bestimmt sind, der/die Diskriminierte gehöre einer bestimmten „Rasse“ an. AGG – Schulung von Mitarbeitern - Haufe Index: Version: Stand:

5 AGG – Schulung von Mitarbeitern
Die einzelnen Merkmale – ethnische Herkunft – Erfasst werden Diskriminierungen wegen der Herkunft, Abstammung, Hautfarbe oder des nationalen Ursprungs, des Volkstums (im Sinne des ethnischen Ursprungs). Der Begriff ist nicht identisch mit Staatsangehörigkeit oder Nationalität. AGG – Schulung von Mitarbeitern - Haufe Index: Version: Stand:

6 AGG – Schulung von Mitarbeitern
Die einzelnen Merkmale – Geschlecht und sexuelle Identität – Verboten sind Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu dem einen oder anderen Geschlecht oder dem Gefühl der Zugehörigkeit, homosexueller, heterosexueller, bisexueller Ausrichtung. AGG – Schulung von Mitarbeitern - Haufe Index: Version: Stand:

7 AGG – Schulung von Mitarbeitern
Die einzelnen Merkmale – Religion – Religion erfasst alle anerkannten Religions- und Glaubensgemeinschaften wie z. B. Christentum, Judentum, Islam. Scientology ist nach der deutschen Rechtsprechung keine Religionsgemeinschaft. Wir bekennen uns zur Religionsfreiheit; eine Diskriminierung einer Kollegin/eines Kollegen wegen deren/dessen Religion oder Glaube ist verboten. AGG – Schulung von Mitarbeitern - Haufe Index: Version: Stand:

8 AGG – Schulung von Mitarbeitern
Die einzelnen Merkmale – Weltanschauung – Weltanschauung beschränkt sich im Gegensatz zur Religion auf innerweltliche Bezüge. Geschützt sind gedankliche Systeme, die das Weltgeschehen in großen Zusammenhängen werten, ohne dabei auf Gott oder das Jenseits zu verweisen (Beispiel: Atheismus). Rein politische Auffassungen sind ebenso wenig als Weltanschauung anerkannt und geschützt wie Scientology. Hinweis: Da das Gesetz „Religion“ und „Weltanschauung“ gleichrangig schützt, ist eine genaue Abgrenzung zwischen diesen beiden Begriffen in der Praxis entbehrlich. Schwieriger ist die Frage, was noch als Weltanschauung anzusehen ist und was nicht mehr. Das Bundesarbeitsgericht lehnt das Vorliegen einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ab, wenn die religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele dienen. Aus diesem Grund wurde bisher bei der Scientology-Organisation die Eigenschaft als Kirche verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Vereinigung ihre grundgesetzlich geschützte Eigenschaft als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft aber nicht allein dadurch, dass sie überwiegend politisch oder erwerbswirtschaftlich tätig ist. Innerhalb Europas gehen die Beurteilungen über Scientology auseinander. Ob dies die deutsche Arbeitsrechtsrechtsprechung beeinflussen wird, muss abgewartet werden. Rein politische Auffassungen erfassen regelmäßig nur Ausschnitte des Lebens und stellen kein „Gesamtkonzept“ des Lebens dar; sie fallen nicht unter den Schutz des AGG. AGG – Schulung von Mitarbeitern - Haufe Index: Version: Stand:

9 AGG – Schulung von Mitarbeitern
Die einzelnen Merkmale – Behinderung – Nach bestehendem deutschen Recht (§ 2 SBG IX) liegt eine „Behinderung“ vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. AGG – Schulung von Mitarbeitern - Haufe Index: Version: Stand:

10 AGG – Schulung von Mitarbeitern
Die einzelnen Merkmale – Behinderung – Beachte: Behinderung ist nicht gleichbedeutend mit Schwerbehinderung oder der Anerkennung als schwerbehinderter Mensch; geht über den Begriff der Schwerbehinderung hinaus. Beispiele: Seh- oder Hörbehinderungen; körperliche Entstellungen; körperliche Defizite (z. B: fehlende Gliedmaßen); Stimm- oder Sprachstörungen; Lernbehinderungen; Psychosen; Persönlichkeitsstörungen; Demenz. Hinweis: Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil v , C-13/05) fällt eine Erkrankung nicht unter das Diskriminierungsmerkmal „Behinderung“. Mit der Verwendung des Begriffs „Behinderung“ habe man bewusst ein Wort gewählt, das sich von dem der „Krankheit“ unterscheide. Die Richtlinie enthalte keinen Hinweis darauf, dass Arbeitnehmer aufgrund des Verbots der Diskriminierung wegen einer Behinderung in den Schutzbereich der Richtlinie fallen, sobald sich irgendeine Krankheit manifestiert. Somit würden Personen, die von ihrem Arbeitgeber ausschließlich wegen Krankheit gekündigt worden sind, nicht von dem durch die Richtlinie zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen einer Behinderung geschaffenen allgemeinen Rahmens erfasst. Schließlich vertritt der EuGH die Auffassung, dass Krankheit als solche nicht ein weiterer Grund neben denen angesehen werden kann, deretwegen Personen zu diskriminieren nach der Rahmenrichtlinie verboten ist. Von der Europäischen Rahmenrichtlinie erfasst wird nach Auffassung des EuGH jede Einschränkung, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein Hindernis für die Teilhabe des Betreffenden am Berufsleben bildet und die wahrscheinlich von langer Dauer ist. Da der durch das deutsche Recht normierte Schutz (§ 2 SGB IX) weiter geht, bleibt abzuwarten, ob die deutsche Rechtsprechung den Begriff der Behinderung im AGG europarechtlich, d. h. „eng“ auslegen oder im Zusammenhang mit dem AGG die weitergehende Definition aus § 2 SGB IX anwenden wird. AGG – Schulung von Mitarbeitern - Haufe Index: Version: Stand:

11 AGG – Schulung von Mitarbeitern
Die einzelnen Merkmale – Alter – Untersagt sind ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlungen, die an das konkrete Lebensalter anknüpfen, gleich ob jung oder alt. Beachte: Vor Benachteiligung geschützt werden alle Altersstufen, von jung bis alt. AGG – Schulung von Mitarbeitern - Haufe Index: Version: Stand:

12 AGG – Schulung von Mitarbeitern
Was ist eine Diskriminierung? Untersagt ist die unmittelbare Benachteiligung, mittelbare Benachteiligung, Belästigung, sexuelle Belästigung, einer Kollegin/eines Kollegen wegen eines oder mehrerer der acht genannten Merkmale. AGG – Schulung von Mitarbeitern - Haufe Index: Version: Stand:

13 AGG – Schulung von Mitarbeitern
Was ist eine unmittelbare Benachteiligung? Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines der acht genannten Gründe oder eines damit in Zusammenhang stehenden Merkmals eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. AGG – Schulung von Mitarbeitern - Haufe Index: Version: Stand:

14 AGG – Schulung von Mitarbeitern
Unmittelbare Benachteiligung – Beispiele – Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags einer Frau wegen ihrer Schwangerschaft. Homosexueller Arbeitnehmer wird wegen seiner Homosexualität nicht eingestellt. 52-jähriger Bewerber wird wegen seines Alters nicht eingestellt. Bewerberin mit „religiösem Kopftuch“ wird wegen befürchteter Negativwirkung auf Kunden nicht eingestellt. Die Höhe einer Gratifikation bestimmt sich nach dem Lebensalter (bis 30 Jahre 0,5, von Jahre 0,75, ab 41 Jahre 1 Monatsgehalt). AGG – Schulung von Mitarbeitern - Haufe Index: Version: Stand:

15 AGG – Schulung von Mitarbeitern
Was ist eine mittelbare Benachteiligung? Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines oder mehrerer der genannten acht Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn dies wäre durch ein rechtmäßiges sachliches Ziel gerechtfertigt und die Mittel wären zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich. AGG – Schulung von Mitarbeitern - Haufe Index: Version: Stand:

16 AGG – Schulung von Mitarbeitern
Mittelbare Benachteiligung – Beispiele – Beschäftigungszeiten in Teilzeit oder Zeiten der Elternzeit werden beim beruflichen Aufstieg (Dienstalter) geringer bewertet als Zeiten der vollschichtigen Beschäftigung. Anspruch auf betriebliche Altersversorgung haben nur Vollzeitbeschäftigte. Bei der Besetzung der Stelle eines Bauhelfers werden als Auswahlkriterium „gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift“ verlangt. Hinweis: Unter der Annahme, dass sowohl bei den Teilzeitbeschäftigten als auch den Elternzeiten Frauen die weit überwiegende Mehrheit stellen, läge sowohl im ersten als auch im zweiten Beispiel eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vor. Dass ein Bauhelfer die deutsche Sprache gut in Schrift beherrschen muss, dürfte nur schwer sachlich zu begründen, jedenfalls aber nicht angemessen und erforderlich sein. Insoweit handelte es sich im dritten Beispiel um eine mittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. AGG – Schulung von Mitarbeitern - Haufe Index: Version: Stand:

17 AGG – Schulung von Mitarbeitern
Was ist eine Belästigung? Eine Belästigung liegt vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der genannten acht Gründe in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. AGG – Schulung von Mitarbeitern - Haufe Index: Version: Stand:

18 AGG – Schulung von Mitarbeitern
Belästigung – Beispiele – Anfeindungen wegen der Hautfarbe. Erzählen abfälliger Witze über Personen bestimmter Herkunft oder Glaubensrichtung in Anwesenheit von Beschäftigten entsprechender Herkunft oder Religion. Regelmäßiges Auf-den-Schreibtisch-Legen von Broschüren und Infoblättern über Alzheimer und Demenz als „nützlichem Geschenk“ an ältere KollegenInnen. AGG – Schulung von Mitarbeitern - Haufe Index: Version: Stand:

19 AGG – Schulung von Mitarbeitern
Was ist eine sexuelle Belästigung? Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung wegen des Geschlechts, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. AGG – Schulung von Mitarbeitern - Haufe Index: Version: Stand:

20 AGG – Schulung von Mitarbeitern
Was ist eine sexuelle Belästigung? Beispiele: Bemerkungen sexuellen Inhalts, unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen. AGG – Schulung von Mitarbeitern - Haufe Index: Version: Stand:

21 AGG – Schulung von Mitarbeitern
Wie Sie Diskriminierung und Belästigung erkennen Diskriminierung kann offensichtlich sein oder subtil auftreten Es werden z. B.: falsche Gerüchte gestreut, um eine Kollegin/einen Kollegen in Verruf zu bringen, abwertende oder beleidigende Kommentare über Kolleginnen und Kollegen gemacht, sexuelle Anspielungen auf Kolleginnen und Kollegen gemacht, Witze über bestimmte Personengruppen gemacht (z. B. Religionsgruppen, Schwule, Lesben oder ethnische Gruppen), Gewalt angedroht bzw. angewendet. AGG – Schulung von Mitarbeitern - Haufe Index: Version: Stand:

22 AGG – Schulung von Mitarbeitern
Diskriminierung geht uns alle an! Schutz vor und Bekämpfung von Diskriminierung und Belästigung ist nicht nur Sache der Geschäftsleitung, sondern die Verantwortung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Treten Sie Diskriminierungen und Belästigungen entgegen. Tragen Sie zur Erhaltung eines respektvollen Arbeitsklimas bei. Erklären Sie Kolleginnen und Kollegen, warum Sie gegen Diskriminierung und Belästigung sind. AGG – Schulung von Mitarbeitern - Haufe Index: Version: Stand:

23 AGG – Schulung von Mitarbeitern
Diskriminierung geht uns alle an! Wenn Sie von (vermeintlichen) Diskriminierungen oder Belästigungen erfahren, nehmen Sie Beschwerden ernst, treten Sie Diskriminierungen und Belästigungen entgegen, informieren Sie die Personalabteilung, Ihre Vorgesetzten oder den Betriebsrat. AGG – Schulung von Mitarbeitern - Haufe Index: Version: Stand:

24 AGG – Schulung von Mitarbeitern
Noch Fragen? Bei Fragen wenden Sie sich jederzeit an die Personalabteilung, Ihre Vorgesetzten, den Betriebsrat. AGG – Schulung von Mitarbeitern - Haufe Index: Version: Stand:


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