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Veröffentlicht von:Irmgard Schubert Geändert vor über 8 Jahren
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Sexuelle und geschlechtsbezogene Belästigung am Arbeitsplatz Tatort Arbeitsplatz, Wien am 25.11.2014 Bianca Schrittwieser, AK Wien Theresa Hammer, Gleichbehandlungsanwaltschaft
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Diskriminierungen am Arbeitsplatz Zahlen AK-Wien: Insgesamt 38 Klagen wegen Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgesetz hat der AK Wien- Rechtsschutz im Jahr 2013 einbringen müssen. 80 Fälle von Diskriminierungen von 2013 bis heute Bei zumindest einem Drittel der Fälle ging es um Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts.
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Sexuelle und geschlechtsbezogene Belästigung am Arbeitsplatz I Zahl der Beratungen und Anfragen Gleichbehandlungsanwaltschaft 2012-2013: 609 Zahl der Fälle vor der Gleichbehandlungskommission 2012-2013:69 (sex.Bel. 50/ Bel. 19)
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Wer ist betroffen? Überwiegend Frauen Frauen in schwachen, unsicheren Positionen (junge Frauen, Lehrlinge, PraktikantInnen, Migranten/Migrantinnen, Frauen mit Behinderung), aber nicht nur Vermehrt in traditionellen Hierarchien (Vorgesetzter/Sekretärin) Machtgefälle! Konkurrenz- und Arbeitsdruck Männerdominierte Bereiche, Gastgewerbe, Dienstleistungssektor
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Rechtliche Grundlagen im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) § 6 und § 7 GlBG Ein zur sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten oder geschlechtsbezogenes Verhalten Würdeverletzung Unerwünscht Einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes Umfeld Es hängt vom subjektiven Empfinden der betroffenen Person ab (Was für die „Eine“ noch Spaß ist, geht für die „Andere“ schon zu weit)
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Rechtliche Grundlagen Wer haftet? ArbeitgeberIn Vorgesetzter/Vorgesetzte Kollegen/Kolleginnen auch betriebsfremde Personen (Gast, Kunde, …) Die Haftung ist verschuldensunabhängig! Aber auch: Die schuldhafte Unterlassung durch den/die ArbeitgeberIn, Abhilfe bei Belästigung zu schaffen! FÜRSORGEPFLICHT!
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Rechtliche Grundlagen Rechtsfolgen Ersatz des erlittenen Schadens Anspruch auf angemessenen Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung mindestens jedoch auf € 1000,- (§ 12 Abs 11 GlBG) Anspruch auf Abhilfe & diskriminierungsfreies Arbeitsumfeld
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Was fällt darunter? Worte z.B. anzügliche Witze, Beschimpfungen, eindeutige Einladungen, Bemerkungen über Aussehen/Figur/sexuelles Verhalten im Privatleben, frauen- /männerfeindliche Witze, stereotype, sexistische Bemerkungen & Arbeitsverteilung Mimik/Gesten/Bilder z.B. Anstarren, sexualisierte Gesten, Pin-Up-Kalender, pornographische Bilder Körperliche Berührungen und Übergriffe z.B. ungewollte Umarmungen und Berührungen, aufgedrängte Küsse, Zeigen/Berühren der Genitalien, … bis hin zu Vergewaltigung UNERWÜNSCHTHEIT
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Fall aus der Praxis I Frau G. ist als Zahntechniklehrling bei einem Zahnarzt beschäftigt. Folgende Vorfälle über mehrere Monate werden von ihr als zunehmend belästigend und schikanös empfunden: -Der AG betritt immer wieder ein Zimmer, das als Garderobe benutzt wird, während sie sich umzieht -Arbeitsaufgaben (Putzen) -Diverse Bemerkungen -Körperliche Berührungen Schließlich tritt sie, nach Beratung durch AK, vorzeitig aus
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Fall aus der Praxis I ASG – verneint sex. Bel. + berechtigten vorzeitigen Austritt Für Dritte nicht eindeutig, dass es dem Lehrling unrecht war, wenn der AG die Garderobe betritt, sie hätte zusperren können; zudem sei kein negatives Arbeitsumfeld dadurch geschaffen worden GBK – bejaht sex. Bel. + Belästigung Für ungestörte Garderobennutzung zu sorgen liegt nicht in der Verantwortung eines minderjährigen Lehrlings; besondere Fürsorgepflicht; Absicht des AG irrelevant keine Ablehnungsobliegenheit!
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Fall aus der Praxis II Frau K. war als Lehrling (Restaurantfachfrau) beschäftigt. Folgende Vorfälle haben sich zugetragen: -Wiederholte körperliche Übergriffe durch einen Kollegen, wie auf den Hintern greifen, sowie Aufforderung mit der Hand in die Hose zu fahren und das Geschlechtsteil zu berühren. -Direkte Vorgesetzte hat es beobachtet und gemeint „Hahaha, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“. Er unternahm nichts gegen die Belästigung. -Krankenstand von Frau K. wegen psychischer Beeinträchtigung. Schließlich wurde die Betriebsleitung informiert und das Arbeitsverhältnis mit dem Belästiger einvernehmlich aufgelöst. Das Arbeitsverhältnis mit dem direkten Vorgesetzten blieb aber weiterhin aufrecht. Frau K. erklärte schließlich die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses wegen mangelnder Abhilfe.
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Fall aus der Praxis II ASG – sex. Bel. liegt vor + berechtigter vorzeitigen Austritt Ideeller Schadenersatz v. insgesamt € 4000,-
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Was kann ich als Betriebsrat/-rätin tun? Schilderungen ernst nehmen Einzelgespräch mit den Beteiligten führen Vertraulichkeit zusagen und wahren Unparteiisch bleiben Unterstützung anbieten AnsprechpartnerIn im Betriebsratsteam schaffen
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Was kann ich als Betroffene tun? Unerwünschtheit zum Ausdruck bringen Aufforderung, Verhalten in Zukunft zu unterlassen Datum, Zeit, Ort der Vorfälle dokumentieren Unterstützung suchen - Vertrauenspersonen - Betriebsrat/-rätin Rechtsberatung in Anspruch nehmen (AK, ÖGB, GAW...) Vorgesetzte/n informieren - Abhilfe einfordern Unter Umständen nach vorheriger Rechtsberatung berechtigter vorzeitiger Austritt
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Wo kann ich mich hinwenden? Gleichbehandlungsanwaltschaft Arbeiterkammern ÖGB/Fachgewerkschaften Gleichbehandlungskommission Frauenhelpline gegen Gewalt : 0800 222 555
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Serviceangebote GAW Einzelberatung und Unterstützung für Betroffene Einholen von Informationen AG, BR, etc. Verhandlungen: Abhilfe, Schadenersatz,… Anträge an die Gleichbehandlungskommission Empfehlungen & Berichte Schulungen & Öffentlichkeitsarbeit
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Serviceangebote der AK Einzelberatungen Rechtsvertretung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Unterstützung bei Anträge an die Gleichbehandlungskommission Vorträge, LaienrichterInnen Schulungen
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