Wenn aus einem Risiko ein Schaden geworden ist…… Prof. Dr. Eisenmenger
Anerkennungsrate der Schlichtungsstelle Bayern: 1999 - 29% 2000 - 30% 2001 - 27%
Voraussetzung für Strafbarkeit einer Handlung: Strafrecht (StGB) Voraussetzung für Strafbarkeit einer Handlung: 1. Tatbestand muß vorliegen 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld
§ Ärztliche Behandlung Strafrecht (fahrlässig) Körperverletzung Tötung unterlassene Handlung 223 StGB 323 c StGB 222 StGB Unterlassene Hilfeleistung aktiv aktiv
Zur Rechtswidrigkeit: Strafrecht (StGB) Zur Rechtswidrigkeit: Körperverletzung durch Heilbehandlung ist nicht rechtswidrig, wenn vorliegen: 1. Indikation 2. Zustimmung des Patienten Aufklärung 3. Lex artis 4. Kein Verstoß gegen Gute Sitten
Grundlagen der Haftung 1. Schaden muß eingetreten sein 2. Ursachenzusammenhang: Ärztliches Handeln Schaden 3. Verschulden muß vorliegen 4. Schaden muß rechtswidrig sein
Zivilrecht (BGB) Beweislast: grundsätzlich Kläger (Patient) Ausnahmen: 1. Arzt muß Aufklärung beweisen 2. Arzt muß einwandfreie Voraussetzungen für sachgemäße und gefahrlose Behandlung beweisen ( technisch-apparative Funktionsfähigkeit) 3. Beweislastumkehr bei nachgewiesenem Verstoß gegen ärztliche Sorgfaltspflicht