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= Die Fähigkeit von Personen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein

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Präsentation zum Thema: "= Die Fähigkeit von Personen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein"—  Präsentation transkript:

1 = Die Fähigkeit von Personen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Fähigkeiten Rechtsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Deliktsfähigkeit = Die Fähigkeit von Personen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (§1 BGB). = die Fähigkeit, durch eigenes Handeln wirksam Rechtsgeschäfte abzuschließen. = die Fähigkeit, für eine unerlaubte Handlung verantwortlich gemacht zu werden (§ 823 BGB).

2 Timo, drei Jahre alt, ist durch ein
Erbe Eigentümer eines Mietshauses geworden.

3 Vito und Giovanni, 51 bzw. 44 Jahre alt,
mieten seit zwölf Jahren in Timos Haus eine Wohnung

4 Vito überreicht am dem Eigentümer des Hauses fristgerecht die Kündigung des Mietvertrages.

5 Der Eigentümer verbuddelt die Kündigung im Sandkasten...
Aufgaben: Kann Timo Eigentümer eines Hauses sein? Ist die Kündigung rechtswirksam?

6 bei dauerhaften Störung
Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähig Beschränkt Geschäftsfähig Voll Geschäftsfähig 0 bis 7 Jahre oder bei dauerhaften Störung der Geistestätigkeit 7 bis 18 Jahre sofern nicht geschäftsunfähig ab 18 Jahre sofern nicht geschäftsunfähig Die Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen bedarf in der Regel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Ohne Zustimmung rechtswirksam: Rechtsgeschäfte, die nur Vorteile bringen „Taschengeldparagraf“ Rechtsgeschäfte im Rahmen eines genehmigten Dienstvertrags, (nicht jedoch für Berufsausbildungsverträge). § 105 BGB: Nichtigkeit der Willenserklärung (1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

7 Von Anfang an nichtige Rechtsgeschäfte
Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen. Willenserklärungen, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben werden. Willenserklärungen, die zum Schein abgegeben wurden. Rechtsgeschäfte von beschränkt Geschäftsfähigen, wenn der gesetzliche Vertreter die Zustimmung nicht erteilt. Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen. Rechtsgeschäfte, die gegen die gesetzlichen oder verträglich bestimmten Formvorschriften verstoßen.


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