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Der Rechtsanwalt als Freund und Helfer

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Präsentation zum Thema: "Der Rechtsanwalt als Freund und Helfer"—  Präsentation transkript:

1 Der Rechtsanwalt als Freund und Helfer
Seite 1 Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M. Universität Wien - Juridicum

2 Haftungsszenarien - Gynäkologie
Diagnosefehler Behandlungsfehler Verletzung der Aufklärungspflicht Verletzung von Dokumentationspflichten Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten

3 Zivilrechtliche Haftung Haftungsgrundlagen
Vorliegen eines Schadens Rechtswidrigkeit (Verletzung des Behandlungsvertrages, Verletzung der körperlichen Integrität) Kausalität Verschulden

4 Anspruchsgrundlagen Verletzung des Behandlungsvertrages
Untersuchung, Diagnosestellung, Aufklärung, Ausstellung von Attesten und Bescheinigungen, Anwendung medizinischer Technik, Dokumentation Verletzung der körperlichen Integrität

5 Behandlungsvertrag Krankenanstaltenträger
Krankenanstaltenträger – Patient Zurechnung von Ärzten, Hebammen, ... Haftung des Krankenanstaltenträgers aus Behandlungsvertrag Regress gegen Ärzte/Hebammen entschuldbare Fehlleistung minderer Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) grobe Fahrlässigkeit Vorsatz

6 Behandlungsvertrag niedergelassener Arzt/Belegarzt
Niedergelassener Arzt/Belegarzt – Patient Haftung des niedergelassenen Arztes bei Verletzung des Behandlungsvertrages (zB mangelhafte Aufklärung, Behandlungsfehler)

7 Verletzung des Behandlungsvertrages Grundlagen
Eine Vertragsverletzung liegt vor, wenn die ärztliche Diagnose- oder Therapiemaßnahme nicht lege artis erfolgt, oder gegen andere vertraglichen Verpflichtungen verstoßen wird.

8 Behandlungsvertrag Inhalt und Umfang
Verpflichtung zur bestmöglichen Behandlung Vertragspflichten: Anamnese, Untersuchung, Diagnosestellung, Indikationsstellung, Aufklärung, Behandlung, Ausstellung von Attesten und Bescheinigungen, Verschreiben von Medikamenten, Anwendung medizinischer Technik, Dokumentation

9 Behandlungsvertrag Stand der medizinischen Wissenschaft
Allgemein anerkannter Stand der medizinischen Wissenschaft Internationaler Standard ist maßgebend (regionale Übung reicht nicht) Ermittlung: Publikationen, Standardisierung durch Fachgesellschaften

10 Behandlungsfehler Fort- und Weiterbildung
Verpflichtung zur ständigen Fort- und Weiterbildung Einschlägige Fachzeitschriften Neueste Auflagen medizinischer Lehrbücher Fall: Niedergelassener Gy n: Nicht Kongressbeiträge, ausl Fachliteratur

11 Verletzung der körperlichen Integrität
Eingriff = Körperverletzung Rechtfertigung Aufklärung des Patienten Einwilligung des Patienten Haftung trotz lege artis Behandlung

12 Zurechnung von Gehilfen
Krankenanstaltenträger Medizinisches Personal Pflegepersonal Belegärzte OP Personal (Nekrose (Desinfektionsmittel – Manschette) Anästhesist ? (Zahn- und Kieferschäden bei Intubation) Hebammen Belegärzte, die vereinbarungsgemäss Nachsorge übernehmen bzw Urlaubsvertreter

13 Schutz- und Sorgfaltspflichten Pränatale Diagnostik
Kontrolle medizintechnischer Geräte zB optische Kontrolle (Intubationsgerät) Vermeidung von Gefahrenquellen Fall: umstürzende Lampe

14 Dokumentationspflicht Rechtsfolgen bei Verletzung
Beweiserleichterung für Patient „Vermutung, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme nicht getroffen worden ist.“ (Kunstfehler, Aufklärungspflichtverletzung) „ Bei Nichtdokumentierung der Aufklärung ist der Arzt beweispflichtig, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung erteilt hätte. An diesen Beweis sind strenge Anforderungen zu stellen.“

15 Aufklärungspflicht Zweck, Umfang und Inhalt
Ermöglichung einer freien Entscheidung durch den Patienten. „ nicht erforderlich, wenn der Patient die behandlungsimmanenten Risiken bereits kennt (zB Information durch einen anderen Arzt; eigene Fachkenntnis, Erfahrungen aus früheren Behandlungen, Allgemeinrisken)“. „Je geringer die Notwendigkeit der Diagnose- oder Therapiemaßnahme zu bewerten ist, desto größer wird der Aufklärungsbedarf.“

16 Aufklärungspflicht Durchführung
Patientenhorizont (Persönlichkeit, Auffassungsgabe, Sprache und Bildungsstand) Notwendigkeit eines Aufklärungsgesprächs (Ermittlung des patientenspezifischen Aufklärungsbedarfes) Zeitgerecht (Patient muss sich ohne Druck entscheiden können, zB Bänderoperation : 10 Stunden) Ein Aufklärungsformular kann dabei als schriftlicher Nachweis für Umfang, Inhalt, Zeitpunkt, Ort und Art der Aufklärung gute Dienste leisten.

17 Aufklärungspflicht Arten
Risikoaufklärung Verlaufsaufklärung Aufklärung über Behandlungsalternativen

18 Risikoaufklärung Grundlagen
Der Arzt ist verpflichtet den Patienten über Art und Wahrscheinlichkeit typischer Risiken der Behandlung aufzuklären. Die Typizität richtet sich nicht notwendig nach dem Prozentsatz der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts.

19 Risikoaufklärung Beispiele
Spritzenabszess - Injektion Nervenschädigung - Revisionsoperation (0,4%) - Endoskopie (0,1%) „Näseln“ - Tonsillektomie (0,1%) Schädigung nerv lingualis - Extraktion (0,5 – 1%) Durchtrennung ductus choledochus – Gallenblase Eiterbildung - Überkronung Eintritt eines nicht aufklärungsbedürftigen Risikos (Hepatites B)

20 Risikoaufklärung - Beispiele Pränatale Diagnostik
Risken der Fruchtwasseruntersuchung Risken des Kaiserschnitts Allgemeinrisiken: zB Spritzenabszess Risiko einer Fehlbildung bei Indikation: Fruchtwasseruntersuchung Risken einer natürlichen Geburt bei Indikation

21 Verlaufsaufklärung Grundlagen
Verpflichtung den Patient vom ärztlichen Befund, der Art, Tragweite, Dringlichkeit, dem voraussichtlichen Verlauf und den notwendigen Folgen der geplanten Diagnose- oder Therapiemaßnahme in Kenntnis zu setzen. Die Verlaufsaufklärung schließt auch eine Erörterung der Folgen mit ein, die im Falle der Nichtbehandlung zu erwarten sind.

22 Behandlungsalternativen Grundlagen
Der Patient muß ebenfalls über mögliche Behandlungsalternativen und deren Vor- und Nachteile informiert werden.

23 Behandlungsalternativen Pränatale Diagnostik
Kaiserschnitt bei Indikation Fruchtwasseruntersuchung bei Indikation

24 Abzugeltende Schäden Kosten der Krankenbehandlung incl Pflegekosten und Umbaukosten Ersatz des Verdienstentganges Schmerzengeld (Angehörige) Umbaukosten Unterhaltsansprüche von Angehörigen Bestattungskosten bei Tod des Patienten


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