Gebietskooperationssitzungen Herbst 2011

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 Präsentation transkript:

Gebietskooperationssitzungen Herbst 2011 Sitzung der Gebietskooperation „YX“ am xx.yy.2011 in XYZ

TOP X: Richtlinie zur Förderung kleiner Maßnahmen an niedersächsischen Fließgewässern Zuwendungszweck Gegenstand der Förderung Zuwendungsempfänger Zuwendungsvoraussetzungen Art und Umfang, Höhe der Förderung Sonstige Zuwendungsbestimmungen Anweisungen zum Verfahren Schlussbestimmungen

Zuwendungszweck 1.1 Das Land gewährt für Maßnahmen zur Entwicklung von Fließgewässern und weitere zielführende Maßnahmen im Sinne der Anforderungen der EG-WRRL Zuwendungen (ohne finanzielle Beteiligung der EU) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwal- tungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV/VV-GK zu § 44 LHO). 1.2 Zweck der Zuwendungen ist die landesweite Förderung von Maßnahmen der Fließgewässerentwicklung zur Wiederherstellung und Erhaltung der natürlichen Dynamik, Struktur und Funktionsfähigkeit von Fließgewässerlandschaften durch geeignete Maßnahmen im Sinne des Niedersächsischen Fließgewässerprogramms und der EG-WRRL. Ziel der Maßnahmen ist das Erreichen des guten ökologischen Zustands bzw. Potentials gemäß EG-WRRL. 1.3 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eine Kombination mit Förderungen nach anderen Richtlinien des Landes Niedersachsen ist nicht zulässig. Förderfähig sind ausschließlich eigen- ständige, in sich abgeschlossene Vorhaben gemäß den Kriterien nach Ziffer 2 dieser Richtlinie. Zu 1.1: „ohne finanzielle Beteiligung der EU“ Das beinhaltet Vor- und Nachteile: + höhere Flexibilität + Geringerer bürokratischer Aufwand für Bewilligungsstelle und Zuwendungsempfänger (=höhere Akzeptanz?) - Ausgaben für Zuwendungen gehen in vollem Umfang zu Lasten des Landeshaushaltes (keine Kofinanzierung mit EU-Mitteln) Zu 1.2: Das Bewirtschaftungsziel der WRRL im Hinblick auf den ökologischen Zustand wird explizit benannt. Zu 1.3: Keine Kombination mit anderen Förderprogrammen des Landes zulässig. Es werden nur eigenständige, in sich abgeschlossene Vorhaben gefördert. Damit wird ausgeschlossen, dass größere (die 15.000 Euro übersteigende) Vorhaben in verschiedene Teilabschnitte/-projekte aufgeteilt werden.

2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden Projekte mit geringem finanziellen Volumen bis zu einem zuwendungs-fähigen Gesamtbetrag von höchstens 15.000,- € (Kleinmaßnahmen). Förderfähig sind Maßnahmen, sowie diesbezüglich begleitende Vor- und Nacharbeiten. Hierzu gehören: 2.1 naturnahe fließgewässertypische Umgestaltungen im Gewässer-, Böschungs- und Talauenbereich, 2.2 naturnahe Anlage von Gewässerrandstreifen und Schutzpflanzungen zur Verminderung von Stoffausträgen und von Bodenabtrag, 2.3 Beseitigung und Umgestaltung ökologischer Sperren, 2.4 Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit, Schulung und Fortbildung im Zusammenhang mit Fließgewässerentwicklung, 2.5 sonstige erforderliche Aufwendungen, die im sachlichen Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen stehen, z.B. • Planungen und Einzelfalluntersuchungen, Erfolgskontrollen, • Entschädigungs- bzw. Ablösezahlungen an Eigentümer sowie Inhaber von bestehenden Rechten. Begrenzung des Zuwendungsbetrages auf maximal 15 Tsd. Euro Vorgesehenes Gesamtbudget von 250 Tsd. Euro/Jahr (Niedersachsen) Abweichend zur Finanzierung-RL zur Fließgewässerentwicklung können auch Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit sowie Schulungen und Fortbildungen gefördert werden. Vorrangige Förderung von Maßnahmen nach Ziffer 2.1 – 2.3 Vorrang hat der Einsatz von Haushaltsmitteln für Projekte nach den Ziffern 2.1 bis 2.3 dieser Richtlinie. Im Einzelfall kann auch der Erwerb von Grundflächen einschl. Nebenkosten ohne Maklergebühren, Bauten und technischen Gerätschaften u.ä. gefördert werden.

3. Zuwendungsemfänger Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen und nicht gewerblich tätige Personen des privaten Rechts. Als Zuwendungsempfänger kommen auch nicht gewerblich tätige Personen des privaten Rechts in Frage (z.B. eingetragene Vereine)

4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Wasserwirtschaftliche Maßnahmen dürfen nur dann gefördert werden, wenn bei ihrer Durchführung die Grundsätze einer nachhaltigen Wasserwirtschaft einschließlich gewässerökologischer Ziele sowie die Erfordernisse des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. 4.2 Bei der Auswahl von Projekten, für die Zuwendungen gewährt werden sollen, werden diejenigen Vorhaben bevorzugt berücksichtigt, die • der Sicherung von schutzbedürftigen wasserabhängigen Arten und Lebensräumen von europäischem Belang (z.B. NATURA 2000) dienen, • an prioritären Gewässern gemäß des Niedersächsischen Leitfadens Maßnahmen- planung Oberflächengewässer Teil A Fließgewässer-Hydromorphologie durchge- führt werden, oder • die im Zuge regionaler Abstimmungen (z.B. innerhalb der Gebietskooperationen) als förderwürdig eingestuft worden sind. Votum der Akteure vor-Ort ist bei der Auswahl derjenigen Projekte die gefördert werden sollen einzuholen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Bei der Berechnung der Zuwendung ist von den Ausgaben auszugehen, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen . 5.2 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projekt- förderung als Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuwendung beträgt insgesamt bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben einschließlich der gültigen Umsatzsteuer (Anteilfinanzierung). Sofern sich die zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens ausschließlich aus Materialkosten zusammensetzen, oder wenn die Gesamthöhe von 5.000,- Euro an zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschritten wird, kann die Zuwendung bis zu 100 % dieser Ausgaben betragen (Vollfinanzierung). 5.3 Eigenleistungen sind nicht zuwendungsfähig. Bleibt jedoch aufgrund von Eigen- leistungen die Zuwendung auf die Finanzierung von Materialkosten beschränkt, können diese als Vollfinanzierung gefördert werden (vgl. Ziffer 5.2). Finanzielle Beteiligungen Dritter können den Eigenanteil der Zuwendungsempfänger ergänzen oder ersetzen. Soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung der Maß- nahme besteht, kann eine Zuwendung nach dieser Richtlinie nicht gewährt werden. Vollfinanzierung (zu 100%) der Maßnahmen ist möglich sofern: die Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben unter 5.000 Euro liegt oder die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ausschließlich auf Materialkosten zurückgehen Eigenleistungen des Maßnahmenträgers sind hingegen nicht zuwendungsfähig.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Die Bagatellgrenzen nach Nr. 1.1 der VV bzw. VV-Gk zu § 44 LHO finden keine Anwendung. 6.2 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Zu 6.1: Nach den Regelungen der VV zu § 44 LHO muss die Höhe der Zuwendung grundsätzlich 5.000 DM überschreiten. Zu 6.2: Unter Ziffer 6.6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) wird das wie folgt konkretisiert: „Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen ist, besteht dieser aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans in zeitlicher Reihenfolge in monatlichen Summen zusammenzustellen.“

7. Anweisungen zum Verfahren 7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-GK zu § 44 LHO, soweit Abweichungen nicht in dieser Förderrichtlinie zugelassen worden sind. 7.2 Bewilligungsstelle ist der NLWKN. Er nimmt auch die Aufgaben der fachlich zuständigen technischen staatlichen Dienststelle wahr. 7.3 Dem Antrag auf Zuwendung muss u.a. eine Erläuterung des Vorhabens beigefügt sein (Maßnahmenblatt Kleinmaßnahmen). Hierin sind Angaben über den Zustand der Umwelt bei Antragstellung und eine Abschätzung der durch die vorgesehenen Maßnahmen zu erwartenden Auswirkungen auf die wasserwirtschaftlichen, natur- schutzfachlichen, landwirtschaftlichen und ggf. sonstigen Belange zu machen. 7.4 Zuwendungen werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt. Der Widerrufsfall tritt ein, sofern die geförderten • Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von mindestens zwanzig Jahren bzw. • technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eine Zeitraumes von mindestens fünf Jahren veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Die Zweckbindung nach der Finanzierungs-RL Fließgewässerentwicklung beträgt 12 Jahre.

8. Schlussbestimmungen 8.1 Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom ……………. in Kraft. 8.2 Dieser RdErl. tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Zu 8.1: Nach den derzeitigen Planungen soll die RL Klein-Maßnahmen zum 01.01.2012 in Kraft treten. Derzeit findet die Ressortbeteiligung statt. Zu 8.2: Wie auch die RL über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Fließgewässerentwicklung tritt auch die neue RL Klein-Maßnahmen zum 31.12.2015 außer Kraft.

... packen wir‘s gemeinsam an Auch „kleine Maßnahmen“ können einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung der Gewässer im Sinne der WRRL leisten!