Erbschaftsteuerreform 2016

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Erbschaftsteuerreform 2016

Inhaltsübersicht Schon wieder eine Erbschaftsteuerreform – warum? Verschonungsregeln für Betriebsvermögen Abschmelzmodell Verschonungsbedarfsprüfung Vorab-Abschlag für Familienunternehmen Änderungen beim Verwaltungsvermögen (Re-)Investitionsklausel Verwaltungsvermögensfreibetrag Finanzmitteltest

Inhaltsübersicht Neue Missbrauchsregelung Behaltensfrist Lohnsummenregelung Neue Stundungsmöglichkeiten Unternehmensbewertung - Kapitalisierungsfaktor Inkrafttreten des neuen Erbschaft- und Schenkung­steuerrechts Frage der Verfassungskonformität Was ist jetzt zu tun? Fazit Anlage Freibeträge Anlage Steuerklassen und Steuersätze

1. Schon wieder eine Erbschaftsteuerreform – warum? 17.12.2014: Bundesverfassungsgericht erklärt geltendes Erbschaft- und Schenkung­steuerrecht für teilweise verfassungswidrig. Im Fokus der Kritik: Befreiungsregelungen für Betriebsvermögen. Aufgabe für Gesetzgeber: Herbeiführung einer verfassungskonformen Änderung bis zum 30.06.2016 Juli 2015: erster Gesetzesentwurf Juli 2016: Ablehnung des Gesetzes und Anrufung eines Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat 30.09. 2016: Bundestag beschließt überarbeiteten Gesetzesentwurf 14.10.2016: Bundesrat stimmt Gesetz zu

2. Verschonungsregeln für Betriebsvermögen Regelverschonung: Optionsverschonung: 85 % 100 % Begünstigtes Vermögen steuerfrei Begünstigtes Vermögen steuerfrei

2. Verschonungsregeln für Betriebsvermögen Beispiel 2. Verschonungsregeln für Betriebsvermögen Regelverschonung Wert des begünstigten Vermögens 574.020 € ./. Verschonungsabschlag 85 % des begünstigten Vermögens 487.917 € (574.020 x 85 %) verbleiben 15 % 86.103 € Abzugsbetrag von max. 150.000 € = Wert der steuerpflichtigen Bereicherung 0 € Hinweis Abzugsbetrag verringert sich, wenn Wertgrenze überschritten wird

3. Abschmelzmodell 0 € > 26 Mio. € ab 90 Mio. € Regelverschonung oder Optionsverschonung Abschmelzmodell oder Verschonungs-bedarfsprüfung Verschonungs-bedarfsprüfung

3. Abschmelzmodell Ausgangsdaten: Beispiel 3. Abschmelzmodell Ausgangsdaten: Begünstigter Unternehmenswert: 40 Mio. € Verschonungsregel: Optionsverschonung (100 %) Berechnung des Verschonungsabschlags: (40 Mio. – 26 Mio.) / 750.000 = 18,66 Ergebnis: Der Verschonungsabschlag verringert sich um 19 % und beträgt somit nur noch 81 %. Es ist ein Betrag von (40 Mio. € x 19 % =) 7,6 Mio. € steuerpflichtig.

3. Abschmelzmodell Wert des begünstigten Betriebsvermögens Regelverschonung Optionsverschonung Verschonungs- abschlag steuerpflichtiger Unternehmenswert 5.000.000 € 85 % 750.000 € 100 % 0 € 10.000.000 € 1.500.000 € 15.000.000 € 2.250.000 € 20.000.000 € 3.000.000 € 25.000.000 € 3.750.000 € 30.000.000 € 80 % 6.100.000 € 95 % 1.600.000 € 35.000.000 € 73 % 9.450.000 € 88 % 4.200.000 € … 80.000.000 € 13 % 69.600.000 € 28 % 57.600.000 € 85.000.000 € 6 % 79.616.667 € 21 % 66.866.667 € 90.000.000 € 0 % 0% 95.000.000 €

4. Verschonungsbedarfsprüfung Weist der Bedachte nach, dass er die Steuerschuld nicht aus „verfügbarem Vermögen“ begleichen kann, kann ihm die Steuer komplett erlassen werden. Verfügbares Vermögen: 50 % des durch Erbschaft oder Schenkung mitübertragenen nichtbegünstigten Betriebs- oder Privatvermögens sowie des bereits vorhandenen Vermögens des Bedachten, welches kein begünstigtes Betriebsvermögen ist.

5. Vorab-Abschlag für Familienunternehmen Vorab-Abschlag von max. 30 % des begünstigten Unternehmenswerts für Betriebe mit „familiengesellschaftstypischen Beschränkungen“ Abschlag ist unabhängig vom Firmenwert Abschlag hängt ab von bestimmten Entnahme- bzw. Ausschüttungs-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung.

5. Vorab-Abschlag für Familienunternehmen Voraussetzungen : Lediglich 37,5 % des jährlichen Gewinns nach Steuern dürfen entnommen oder ausgeschüttet werden. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss beschränkt sein. Bei einem Ausscheiden aus der Gesellschaft muss die Abfindung unter dem gemeinen Wert (Verkehrswert) des Gesellschaftsanteils liegen. Hinweis Satzungsmäßige Beschränkungen müssen schon zwei Jahre vor der Übertragung bestanden haben und dürfen danach 20 Jahre lang nicht verändert werden.

6. Änderungen beim Verwaltungsvermögen Verwaltungsvermögen = Betriebsvermögen, das nicht elementar zur Fortführung des Betriebs benötigt bzw. nicht produktiv eingesetzt wird. Zum Verwaltungsvermögen werden gezählt: Wirtschaftsgüter, wie bestimmte vermietete Grundstücke, Kapitalgesellschaftsanteile bei einer Beteiligung unter 25 %, Wertpapiere (unter Umständen auch) Barmittelbestände. Diese gehören nicht zum begünstigten Vermögen und können deshalb nicht in die Regel- bzw. Optionsverschonung einbezogen werden.

6. Änderungen beim Verwaltungsvermögen Erleichterung bei der Optionsverschonung Verwaltungsvermögen darf nicht mehr als 20 % (bisher: 10 %) des Unternehmenswerts ausmachen. Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens Anteil Verwaltungsvermögen am gemeinen Wert des Betriebs = gemeiner Wert des Betriebs

6. Änderungen beim Verwaltungsvermögen Vermögen zur betrieblichen Altersvorsorge Vermögensgegenstände zur Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen (z.B. Wertpapiere oder auch Immobilien) sind grundsätzlich kein schädliches Verwaltungsvermögen mehr. Deckelung: Vermögensgegenstände werden nur bis zur Höhe der Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen aus dem Verwaltungsvermögen herausgenommen.

6. Änderungen beim Verwaltungsvermögen Zum Verwaltungsvermögen gehören nun insbesondere: Kunstgegenstände und Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, Oldtimer, Jachten, Segelflugzeuge und sonstige der privaten Lebensführung dienende (Luxus-)Gegen­stände. Hinweis Gegenstände dienen auch dann nicht dem Hauptzweck des Betriebs, wenn sie zu Repräsentationszwecken im Kundenverkehr genutzt werden.

6. Änderungen beim Verwaltungsvermögen Überlassung von Grundstücken Bis auf bestimmte Formen (z.B. bei Betriebsaufspaltungen) zählen an Dritte vermietete Grundstücke weiterhin zum schädlichen Verwaltungsvermögen. Neu: Ausnahme für solche Grundstücke, die vorrangig überlassen werden, um dem Absatz der eigenen Erzeugnisse zu dienen (z.B. Tankstellen­grundstücke, Brauereigaststätten oder Lagerflächen durch Unternehmen der Logistikbranche). Hinweis Bei Überlassung darf Erzielung von Miet- oder Pachteinnahmen nicht im Vordergrund stehen.

7. (Re-)Investitionsklausel Rückwirkende Umwandlung von schädlichem Verwaltungsvermögen in begünstigtes Vermögen durch eine Reinvestition. Bedingungen an die Investition: innerhalb von 2 Jahren nach Ableben des Erblassers Investitionen für originär gewerbliche Aktivitäten (kein Verwaltungsvermögen!)

7. (Re-)Investitionsklausel Umwandlung von eigentlich schädlichen Finanzmitteln in begünstigtes Vermögen, wenn dies zur Begleichung von Lohnzahlungen eingesetzt werden. Hinweis (Re-)Investitionsklausel gilt nur in Erbfällen

8. Verwaltungsvermögensfreibetrag Beispiel 8. Verwaltungsvermögensfreibetrag Verwaltungs­vermögens­freibetrag: 10 % des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürzten gemeinen Werts des Betriebsvermögens. Beispiel gemeiner Wert Betriebsvermögen 2.000.000 € - Nettowert Verwaltungsvermögen 1.000.000 € + zusammenhängende Schulden 500.000 € ergibt 1.500.000 € x 10 % Verwaltungsvermögensfreibetrag 150.000 €

9. Finanzmitteltest - Finanzmittel- test : Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 15 % (bisher: 20 %) Sie markiert den Bestand, über dem der Gesetzgeber nicht mehr von betriebsnotwendigen Zahlungsmitteln ausgeht. Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geld- und anderen Forderungen Damit zusammenhängende Schulden - Finanzmittel- test : Gesamtbetriebsvermögen Hinweis 15-%-Regelung ist nur anwendbar, wenn Unternehmen einer produktiven gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit i.S.d. des Steuerrechts nachgehen.

10. Neue Missbrauchsregelung Vorabprüfung, von deren Ergebnis die Anwendung der weiteren Verschonungsregelungen abhängt. Keine Begünstigung von Betriebsvermögen, wenn das Verwaltungsvermögen (inklusive Altersvorsorgever-pflichtungen sowie weiterer Modifikationen im Bereich des Finanzmitteltests) mindestens 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.

11. Behaltensfrist Erwerber darf innerhalb von 5 Jahren (Regelverschonung) bzw. 7 Jahren (Optionsverschonung) Jahren nicht den Anteil oder einen Teil veräußern oder den Betrieb aufgeben bzw. wesentliche Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen überführen, Überentnahmen tätigen, Verfügungsbeschränkungen oder Stimmrechtsbündelungen aufheben. Hinweis Bei Verstoß entfallen Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag zeitanteilig

12. Lohnsummenregelung Lohnsumme = Außer Ansatz bleiben Vergütungen an Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich oder überwiegend im Betrieb tätig sind. Lohnsumme umfasst prinzipiell alle Bruttovergütungsbestandteile (Lohnsteuer, Sozialabgaben) sowie auch alle „Sonderleistungen“ wie Prämien, Abfindungen oder dergleichen) alle Vergütungen (Löhne und Gehälter sowie andere Bezüge und Vorteile), die im maßgeblichen Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden. Lohnsumme =

12. Lohnsummenregelung Hinweis Voraussetzung Regelverschonung Optionsverschonung Einhaltung der Lohnsumme mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme mindestens 700 % der Ausgangslohnsumme Über fünf Jahre nach Erbfall Über sieben Jahre nach Erbfall Hinweis Bei Verstoß kann Verschonungsabschlag anteilig entfallen

Ausgangslohnsumme zum Zeitpunkt der Übertragung Beispiel 12. Lohnsummenregelung Ausgangslohnsumme zum Zeitpunkt der Übertragung Regelverschonung Optionsverschonung Beschäftigte: 25 Summe Löhne und Gehälter: 1 Mio. €/Jahr Summe des jährlichen Lohnaufwandes über fünf Jahre ≥ 4 Mio. € (≥ 400 % der Ausgangslohnsumme ) Summe des jährlichen Lohnaufwandes über sieben Jahre ≥ 7 Mio. € (≥ 700 % der Ausgangslohnsumme )

12. Lohnsummenregelung Hinweis Regelverschonung Optionsverschonung Anzahl Beschäftigte Lohnsummenfrist 5 Jahre Lohnsummenfrist 7 Jahre Mindest-lohnsumme Lohnsumme p.a. (Durchschnitt) Lohnsumme p.a. (Durchschnitt). 0 bis 5 Keine Lohnsummenregelung 6 bis 10 250 % 50,00 % 500 % 71,43 % 11 bis 15 300 % 60,00 % 565 % 80,71 % über 15 400 % 80,00 % 700 % 100,00 % Hinweis Auszubildende u. Beschäftigte in Mutterschutz sowie Empfänger von Kranken- oder Elterngeld werden weder bei Beschäftigtenzahl noch Ausgangslohnsumme berücksichtigt.

13. Neue Stundungsmöglichkeiten Bisher Neu Steuerstundung lediglich im Erbfall möglich. Verschiebung der Fälligkeit ist für die Erhaltung des Betriebs notwendig. Voraussetzung der Notwendigkeit der Stundung für den Erhalt des Betriebs ist entfallen.

13. Neue Stundungsmöglichkeiten Die Steuer muss dann in bis zu sieben Jahresraten nach folgendem Schema beglichen werden: Erster Jahresbetrag ist ein Jahr nach Steuerfestsetzung zu begleichen. Bis dahin wird die Steuer zinslos gestundet. Ab dem zweiten Jahr: Verzinsung der Steuerschuld nach den allgemeinen Regeln Hinweis Gegebenenfalls kann das Finanzamt auf eine Verzinsung verzichten, wenn diese unbillig erscheint.

14. Unternehmensbewertung - Kapitalisierungsfaktor Unternehmenswertermittlung durch das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren Hierbei wird der durchschnittliche Jahresertrag der letzten drei Wirtschaftsjahre mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Dieser Kapitalisierungsfaktor ist - zumindest für 2016 - per Gesetz auf 13,75 fixiert. Festschreibung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2016.

14. Unternehmensbewertung - Kapitalisierungsfaktor Beispiel 14. Unternehmensbewertung - Kapitalisierungsfaktor Bisher Neu Gewinn 1 Mio. € Steuerlast 30 % Jahresertrag 700.000 € Kapitalisierungsfaktor 17,86 13,75 Unternehmenswert 12,502 Mio. € 9,625 Mio. € Differenz: 2,877 Mio. €

15. Inkrafttreten des neuen Erbschaft- und Schenkung­steuerrechts 30.06.2016 Bisheriges Recht Neues Recht 11 12 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Kapitalisierungsfaktor 01.01.2016

16. Frage der Verfassungskonformität Zweifelhaft: Ausnahmeregelungen, durch die schädliches Verwaltungsvermögen wieder zu begünstigtem Vermögen umqualifiziert werden kann. Fragwürdig: Stundungsregelung gilt nur für Erbschaften Kritisch: Änderungen beim Basiszinssatz Bedenklich: rückwirkende Anwendung der Regelung zum 01.01.2016

Eine professionelle steuerliche Planung ist unabdingbar! 17. Was ist jetzt zu tun? Verkomplizierungen und viele neue Fußangeln durch Reform, die für steueroptimale Betriebsübertragung entschärft werden müssen. Aber: Die vielen Detailregelungen bieten durchaus Potential für individuelle Gestaltungen. Eine professionelle steuerliche Planung ist unabdingbar!

17. Was ist jetzt zu tun? Familiengesellschafts- typische Strukturen schaffen Schädliche Verwaltungs- vermögen reduzieren Finanzmittel prüfen Lohnsumme anpassen Bewertungsalternativen erwägen

17. Was ist jetzt zu tun? Ganzheitliches Nachfolgekonzept Übertragungen im Zehnjahresrhythmus Nießbrauchsgestaltungen …

18. Fazit Diese Veranstaltung bietet Ihnen einen ersten Überblick über die wichtigsten Inhalte des reformierten Erbschaft- und Schenkung­steuerrechts. Die Komplexität der neuen Rechtslage macht eine frühzeitige Planung der Nachfolge erforderlich, damit Chancen genutzt und unnötige steuerliche Belastungen vermieden werden können. Dies bedeutet anfangs zwar einen Mehraufwand, der sich am Ende jedoch lohnen wird. Gerne erarbeiten wir mit Ihnen Ihr persönliches Konzept bzw. überprüfen Ihre bisherigen Nachfolgeplanungen im Licht der neuen gesetzlichen Vorgaben.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Anlage Freibeträge Betrag Ehegatten, Lebenspartner 500.000 € Eltern/Großeltern (Erbfall) 100.000 € Eltern/Großeltern (Schenkung) 20.000 € Kinder und Stiefkinder 400.000 € Enkel 200.000 € Geschwister, Nichten, Neffen

Anlage Steuerklassen und Steuersätze Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§10 ErbStG) bis einschließlich …€ In % Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III 75.000 7 30 300.000 11 600.000 15 6.000.000 19 13.000.000 23 50 26.000.000 27 über 26.000.000