Kündigung und Räumung.

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 Präsentation transkript:

Kündigung und Räumung

Ein gemäß den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes geschlossener Kleingartenpachtvertrag wird form- und fristgerecht gekündigt.

Klageantrag Die mit der Klage beauftragte Kanzlei ist darauf hinzuweisen, dass sofern mit der Klage auf Räumung und Herausgabe auch ein Beseitigungsanspruch geltend gemacht wird, zur Vermeidung einer Gebührenstreitwerterhöhung, der Räumungs- und Beseitigungsanspruch in einem Klageantrag geltend gemacht werden muss.

Kündigung Pachtvertrag Pächter akzeptiert Kündigung nicht Pächter akzeptiert Kündigung Deckungsanfrage für die Klage (incl. Klageentwurf) Pächter räumt Laube und verlässt Parzelle (Verein ist „In den Besitz gesetzt“)

Kündigung Pachtvertrag Pächter akzeptiert Kündigung nicht Pächter akzeptiert Kündigung Deckungsanfrage für die Klage (incl. Klageentwurf) Pächter räumt Laube und verlässt Parzelle (Verein ist „In den Besitz gesetzt“) Gerichtliches Verfahren

z.B. Kündigung unwirksam Pachtvertrag besteht weiter Gerichtliches Verfahren Verein unterliegt Verein obsiegt (Urteil) z.B. Kündigung unwirksam Pachtvertrag besteht weiter Pächter räumt nicht und setzt Verein nicht in Besitz Pächter räumt Laube und verlässt die Parzelle (Verein ist „In den Besitz gesetzt“) Vollstreckung aus Räumungsurteil

Urteil Der Beklagte wird verurteilt, die in ….. auf dem Kleingartengelände des Klägers gelegene Kleingartenparzelle Nr. … geräumt herauszugeben.

Auftrag an Gerichtsvollzieher durch RA Vollstreckung aus Räumungsurteil Auftrag an Gerichtsvollzieher durch RA (für das „In den Besitz setzen“)

Der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher ist nach §§ 885a, 885 Abs. 1 ZPO auf die Herausgabe zu beschränken und beinhaltet ausdrücklich nicht die ebenfalls ausgeurteilte Räumung. Sofern dem Verein außerdem gemäß Urteil ein Beseitigungsanspruch zusteht (Rückbau/Entfernen von Baulichkeiten und Anpflanzungen), ist dieser nicht durch einen Gerichtsvollzieher zu vollstrecken, da es sich um eine Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme nach § 887 ZPO handelt (Prozessgericht 1. Instanz)

Bei der Vollstreckung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, Bauwerke und Anpflanzungen beseitigen zu lassen, selbst wenn der Schuldner nach dem Inhalt des Titels zur Beseitigung verpflichtet ist. Der Beseitigungsanspruch ist nach § 887 ZPO zu vollstrecken BGH 9a Zivilsenat, Entscheidung vom 19.03.2014 IXa ZB 328/03 u.a. JurBüro 2004, 446 447

Das Wegschaffen von beweglichen Sachen im Rahmen der Herausgabevollstreckung nach § 885 ZPO umfasst nicht die aufwendige und kostenintensive Entsorgung von immensen Mengen Abfalls, die auf dem herauszugebenden Grundstück gelagert sind. Bei einer solch aufwendigen Maßnahme handelt es sich um eine vertretbare Handlung, die nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist. BGH 9 Zivilsenat vom 25.06.2004 nach LG Limburg DGVZ 2005, 70 71

Hinweis: Im Räumungsrechtsstreit sind Rekultivierungsmaßnahmen der Parzelle nicht Gegenstand des Verfahrens und insofern nicht ausgeurteilt.

Auftrag an Gerichtsvollzieher durch RA (für das „In den Besitz setzen“) Gerichtsvollzieher vereinbart Termin und setzt Verein in Besitz KVD – Räumung durch Verein

Kündigung Pachtvertrag Pächter akzeptiert Kündigung nicht Pächter akzeptiert Kündigung Deckungsanfrage für die Klage (incl. Klageentwurf) Pächter räumt Laube und verlässt Parzelle Verein ist „In den Besitz gesetzt Gerichtliches Verfahren Verein unterliegt Verein obsiegt (Urteil) z.B. Kündigung unwirksam Pachtvertrag besteht weiter Pächter räumt nicht und setzt Verein nicht in Besitz Pächter räumt Laube und verlässt die Parzelle (Verein ist „In den Besitz gesetzt) Vollstreckung aus Räumungsurteil Auftrag an Gerichtsvollzieher durch RA (für das „In den Besitz setzen) Gerichtsvollzieher vereinbart Termin und setzt Verein in Besitz KVD – Räumung durch Verein

KVD Räumung gemäß §§ 885a, 885 Abs. 1 ZPO auf Grund eines Räumungsurteils

§ 885 Absatz 1 ZPO (1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

§ 885a ZPO (1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden. (2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. Er kann bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen. (3) Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden. (5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben. (6) Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin. (7) Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten als Kosten der Zwangsvollstreckung. (3) Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. Er kann bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen. Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden. (4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. (6) Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin.

Wird der Vollstreckungsauftrag nicht auf die Maßnahmen nach Der Verein lässt einen Container bereitstellen, offensichtlicher Müll wird im Rahmen von Gemeinschaftsarbeit durch Vereinsmitglieder direkt in den Container entsorgt. Verwertbare Gegenstände werden fotografiert und müssen mindestens einen Monat z.B. in der Laube oder im Vereinshaus aufbewahrt werden. Sofern über den KVD hierfür eine Lauben- oder Vereinsheiminhaltsversicherung abgeschlossen ist, besteht auch für die eingelagerten Gegenstände Versicherungsschutz im Rahmen und im Umfang dieser Versicherungen. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt nach Vorlage des Protokolls und der gefertigten Fotos bis max. 1.500,00 € folgende Kosten: o Die Kosten des Gerichtsvollziehers nach Vorlage der Gebührenrechnung o Die erforderlichen Kosten ohne Arbeitslohn für die Entsorgung (z.B.Container, Kippgebühren) nach Vorlage prüffähiger Originalrechnungen o Ein Entgelt für die erforderlichen Arbeitsstunden (auch Eigenleistung) in Höhe von 10,00 € pro Stunde Schadenersatzansprüche aus vorgenannter Vorgehensweise gegen den Verein oder seine Vorstandsmitglieder sind im Rahmen und im Umfang der über den KVD bestehenden Vereinshaftpflichtversicherungsverträge der Landesverbände versichert, sofern der betroffene Verein am jeweiligen Gruppenvertrag teilnimmt Wird der Vollstreckungsauftrag nicht auf die Maßnahmen nach §§ 885 a, 885 Abs. 1 ZPO beschränkt, gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 2.500,00 € je Schadenfall als vereinbart

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