Aktuelle Entwicklungen bei Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld

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Aktuelle Entwicklungen bei Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld Rechtsanwältin Christiane Hochhut Fachanwältin für Arbeitsrecht Fachanwältin für Sozialrecht Arbeitsrechtsforum 11.01.2017

1. Mutterschutz Gesetz von 1952 wird modernisiert 28.06.2016 Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzes von der Bundesregierung in den Bundestag eingebracht 19.09.2016 Anhörung im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Geplantes Inkrafttreten für den 01.01.2017

1. Mutterschutz Änderungen: Erweiterung des Personenkreises auf Schülerinnen, Studentinnen, Praktikantinnen, Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte und Frauen in betrieblicher Berufsbildung. Verlängerung der Schutzfrist von 8 auf 12 Wochen bei Geburt eines behinderten Kindes

1. Mutterschutz Änderungen: Beschäftigungsverbote sollen gelockert werden – Frauen sollen mehr mitbestimmen dürfen bei Feiertags- und Sonntagsarbeit, bei Nachtarbeit bis 22:00 Uhr und in gefährdeten Berufen 4-monatiger Kündigungsschutz nach Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche wird verallgemeinert

1. Mutterschutz Änderungen: Bildung eines Ausschusses für Mutterschutz – er soll Empfehlungen für die praktische Umsetzung des Mutterschutzes erarbeiten, die Betrieben und Behörden das Leben erleichtern sollen. Es sollen Mitglieder von Sozialpartnern, der Ausbil-dungsstellen, von Studierendenvertretungen, Landesbehörden und Wissenschaftler sitzen. MuSchArbV integrieren in MuSchG

1. Mutterschutz in der Rechtsprechung BAG Urteil v. 26.10.2016 – 5 AZR 167/16: Mutterschutzlohn – Entgeltfortzahlung – In-vitro-Fertilisation Zurückweisung an LAG Schleswig-Holstein Verschulden der Arbeitsunfähigkeit durch In-vitro-Fertilisation iSv § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG ? Mutterschutzlohn iSv § 11 iVm § 3 Abs.1 MuSchG, weil die Arbeitsunfähigkeit durch die Schwangerschaft verursacht wird

1. Mutterschutz in der Rechtsprechung BAG Urteil v. 26.03.2015 – 2 AZR 237/14: Bei Schwangerschaft durch In-vitro-Fertilisation greift das Kündigungsverbot nach MuSchG ab dem Einsetzen der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter. Kündigung außerhalb des KSchG wegen der – beabsichtigten – In-vitro-Fertilisation ist gemäß § 134 BGB iVm §§ 7 Abs. 1, 1, 3 AGG nichtig.

1. Mutterschutz in der Rechtsprechung LAG Berlin-Brandenburg Urteil v. 30.09.2016 - 9 Sa 917/16: Anspruch auf Mutterschutzlohn bei Beschäfti-gungsverbot infolge Risikoschwangerschaft bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses Es wird keine Arbeitsleistung vorausgesetzt, es kommt nur auf den Bestand des Arbeits-verhältnisses an ArbG wird durch Umlageverfahren entlastet, daher keine unverhältnismäßige Belastung

2. Elternzeit Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung Gesetzliche Ausgangslage: §§ 15 ff BEEG Unterscheidung zwischen bis zum 30.06.2015 geborenen Kindern und denen, die ab 01.07.2015 geboren werden bezüglich der flexiblen Inanspruchnahme der Elternzeit

Elternzeit Ziel und Zweck der Elternzeit und ihrer Reform: Eltern sollen die Betreuung und Erziehung ihres Kindes unter Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes realisieren können. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf soll verwirklicht werden! Dem demographischen Wandel soll getrotzt werden – mit Erfolg?

Anspruch auf Elternzeit Anspruchsberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im bestehenden Beschäftigungsverhältnis, die a) mit ihrem leiblichen Kind in einem Haushalt leben b) und dieses Kind selbst betreuen und erziehen ArbeitnehmerInnen für das Kind (Stiefkind) des Ehegatten, der Ehegattin oder auch gleichgeschlechtlichen LebenspartnerInnen

Anspruch auf Elternzeit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Kind, dass sie in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aufgenommen haben, vgl. § 15 I S.1 c) BEEG Verwandte bis zum 3. Grad und ihre Ehegatten, wenn die Eltern wegen Krankheit, Behinderung oder Tod ihr Kind nicht betreuen können, vgl § 1 Abs. 4 iVm § 1 Abs. 1 BEEG und von anderen Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird

Anspruch auf Elternzeit Arbeitnehmer, die nicht sorgeberechtigt sind, bedürfen der Zustimmung des sorge-berechtigten Elternteils, um Elternzeit für das (leibliche) Kind nehmen zu können, § 15 Abs. 1 Satz 2 BEEG Nichteheliche Väter oder Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen,auch gleichgeschlechtliche

Anspruch auf Elternzeit - Sonderfall Anspruch auf Elternzeit für ein Enkelkind gemäß § 15 Abs. 1 a BEEG – neu seit 01.01.2015 Voraussetzungen: Ein Elternteil ist minderjährig oder befindet sich in der Ausbildung, die vor Vollendung des 18.Lj. begonnen wurde in Vollzeit und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt Kein Elternteil beansprucht selbst die Elternzeit

Dauer des Anspruchs auf Elternzeit Dauer: 3 Jahre – gerechnet ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, § 15 II 1. Flexibilität neu erweitert : Für ab 01.07.2015 geborene Kinder kann AN die Elternzeit einseitig auf bis zu 3 – mit Zustimmung des ArbG - auch auf weitere Abschnitte verteilen, § 16 I 6 BEEG bis 30.06.2015 nur 2 Abschnitte möglich

Flexibilität in der Elternzeit 24 Monate Elternzeit können auf die Zeit zw. Vollendung des 3. und 8. Lebensjahres des Kindes verteilt werden, § 15 II 2 BEEG Elternzeit kann auch anteilig von jedem Elternteil, AN, allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden, § 15 III BEEG. Während der Elternzeit kann bis zu 30 Wochen-stunden im Durchschnitt eines Monats gearbeitet werden, § 15 IV BEEG

Inanspruchnahme der Elternzeit (1) Arbeitnehmer erklären, für welche Zeitabschnitte Elternzeit verlangt wird – Beginn und Ende nach Datum genau bezeichnen !!! Erklärung muss bei Elternzeit bis zum 3. Leben-jahr des Kindes spätestens 7 Wochen und zw. 3. und 8. Geburtstag spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich beim ArbG eingehen, § 16 I S. 1 BEEG. Ausnahme: in dringenden Fällen kürzere Frist möglich, § 16 I S. 3 BEEG

Inanspruchnahme der Elternzeit (2) BAG Urteil v. 10.05.2016 – 9 AZR 145/15: § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG – strenge Schriftform des § 126 I BGB für das Elternzeitverlangen Eigenhändige Unterschrift der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder notariell beglaubigtes Handzeichen erforderlich! Weder Email noch Telefax wahren die in § 16 I S. 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform!!! Form nicht eingehalten, führt zur Nichtigkeit der Erklärung

Inanspruchnahme der Elternzeit (3) Jeder Elternteil darf Elternzeit auf 3 Zeitab-schnitte verteilen, § 16 Abs. 1 S. 6 1.HS.BEEG. Nimmt die Mutter Elternzeit im Anschluss an den Mutterschutz, wird diese Zeit auf die Elternzeit angerechnet, § 16 I S. 4. Nimmt die Mutter Elternzeit im Anschluss an den Erholungsurlaub nach Mutterschutzfrist, wird diese Zeit auf den Zweijahreszeitraum Elternzeit angerechnet, § 16 I S. 5.

Inanspruchnahme der Elternzeit (4) AG darf die Inanspruchnahme der Elternzeit im 3. Abschnitt innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Verlangens ablehnen, wenn Dringende betriebliche Gründe vorliegen und Der Abschnitt in der Zeit zwischen dem vollendeten 3. Lj. des Kindes und dem 8. Lj. des Kindes liegen soll. § 16 Abs. 1 S. 7 BEEG

Vorzeitiges Ende der Elternzeit Neu: Elternzeit kann vorzeitig beendet werden wenn Schutzfristen nach MuSchG für weiteres Kind in Anspruch genommen werden soll, § 16 III S. 3, auch ohne Zustimmung des ArbG. Rechtzeitige Mitteilung durch AN Verlängerung der Elternzeit kann aus wichtigem Grund verlangt werden – Wechsel der Anspruchsberechtigten kann nicht erfolgen Änderungen der Anspruchsberechtigten sind unverzüglich mitzuteilen – Schriftform ? !!

Elternzeit und Kündigungsschutz Ab Zugang des Elternzeitverlangens bei ArbG darf ArbG nicht kündigen, § 18 I S. 1 BEEG. Kündigungsschutz beginnt Frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes Frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit zw. 3. und 8. Geburtstag des Kindes Ausnahme: Zulässigkeitserklärung des GAA, § 18 I S. 4,5 BEEG

Elternzeit in der Rechtsprechung Teilzeitarbeit währen der Elternzeit LAG Hessen 18.05.2015 – 16 SaGa 376/15 und 29.02.2016 – 16 Sa 689/15 – zu den Anforderungen an die Festlegung der Arbeitszeit und die dringenden betrieblichen Gründe für die Ablehnung der wählten Verteilung. „Dringend“ drückt aus, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich und sehr wichtig ist. Revision wurde nicht zugelassen

Elternzeit in der Rechtsprechung Elternzeit und Bewährungsaufstieg: BAG Urteil v. 12.04.2016 – 6 AZR 731/13 – zur Unschädlichkeit der Elternzeit von 5 Jahren bei der Berechnung der Bewährungszeit in einer Entgeltstufe nach TVöD und des Verlustes der gesamten Bewährungszeit bei längerer Eltern-zeit. § 15 II S. 6 BEEG verbiete Regelungen, die sich nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar nachteilig für AN in Elternzeit auswirken.

Elternzeit in der Rechtsprechung Elternzeit und Urlaub, Verfall und Beschäfti-gungsverbot: BAG Urteil 15.12.2015 – 9 AZR 52/15 zu der Übertragung des Urlaubs § 17 S. 2 MuSchG/ § 17 II BEEG verlängern nicht den Übertragungszeitraum gem. § 7 BUrlG Sonderregelungen bestimmen, dass Urlaub nicht im laufenden Kalenderjahr gewährt wird, sondern im Folgejahr genommen werden kann, das ist dann das für das Fristenregime des § 7 BUrlG maßgebliche Urlaubsjahr.

Elternzeit in der Rechtsprechung Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit BAG 19.05.2015 – 9 AZR 725/13 – Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ArbG den Erholungsurlaub wegen der Elternzeit nicht mehr kürzen; § 17 I S.1 BEEG setzt voraus, dass Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht; Daran fehlt es aber, wenn es um Urlaubsabgeltung geht, also einen reinen Geldanspruch. Anders: LAG Niedersachsen Urteil v.16.09.2014, 15 Sa 533/14

Elternzeit in der Rechtsprechung Elternzeit – Befristung und Vertretung BAG Urteil v. 09.09.2015 – 7 AZR 148/14 und BAG Urteil v. 07.10.2015 – 7 AZR 944/13 LS: Eine Zweckbefristung zur Elternzeit-vertretung nach § 21 I, III BEEG setzt nicht voraus, dass die Stammkraft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Vertretungskraft schon ein den Anforderungen des § 16 I S. 1 BEEG genügendes Elternzeitverlangen gestellt hat.

Elternzeit in der Rechtsprechung Elternzeit und Sozialplanabfindung BAG Urteil v. 05.05.2015 – 1 AZR 826/13 Parteien streiten über Höhe der Sozialplanab-findung eine AN, die während der Elternzeit 18 Stunden die Woche arbeitet. Auslegung des Sozialplanes – keine Unterschei-dung in AN mit und ohne Arbeit während der Elternzeit nach Wortlaut, daher Ruhen des ArbV entscheidend und der besondere Schutz und die besondere Förderung der Elternzeit.

Elternzeit in der Rechtsprechung Elternzeit und Massenentlassung BVerfG Beschl. v. 08.06.2016 – 1 BvR 3634/13: Urteil des BAG v. 25.04.2013 – 6 AZR 49/12 verletzt die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 3 I iVm Art. 6 I, Art.3 III GG, weil sie vom Schutz des § 17 I S.1 KSchG ausgenommen wurde. Zurückverweisung an das BAG Terminvorschau: am 26.01.2017 wird das BAG zu 6 AZR 442/16 verhandeln

3. Elterngeld Ersetzt in den ersten 14 Monaten nach der Geburt eines Kindes das wegfallende Erwerbs-einkommen ElterngeldPlus ersetzt das Voreinkommen wie das bestehende Elterngeld zu 65 bis 100 % Beträgt maximal die Hälfte des Elterngeldes, dass den Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde Wird für den doppelten Zeitraum gezahlt Partnerschaftsbonus, wenn Mutter und Vater mind. 4 Monate gleichzeitig Teilzeit arbeiten

Wer bekommt Elterngeld? Elterngeld = elternbezogene Lohnersatzleistung unabhängig von der Inanspruchnahme der Elternzeit Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Schüler, Auszubildende, Studenten, Hausfrauen, Selbständige; unabhängig vom Geschlecht auch Adoptions- und Pflegeeltern in Vollzeit Elterngeld wird, ab 2011 auf Hartz IV angerechnet Spitzenverdiener – mehr als 250.000,00 € p.a. oder Ehepaare mit mehr als 300.000,00 € p.a. erhalten kein Elterngeld

Wie hoch ist das Elterngeld? 67 v. H. des Nettoeinkommens, das in 12 Kalendermonaten vor der Geburt erzielt wurde und wegen der Jobpause wegfällt, § 2 b BEEG Mindestbetrag 300,00 € Höchstbetrag 1.800,00 € Geschwisterbonus: 75,00 € mindestens Voraussetzung: Baby hat Geschwister unter 3 Jahre oder 2 Geschwister unter 6 Jahre = 10 v. H. Elterngeldes zusätzlich

Wie wird Elterngeld berechnet? Grundsatz: Zuflussprinzip – Entgelte der letzten 12 Monate vor der Geburt, § 2 b BEEG Ausnahme: AN erstreitet im Prozess Entgelt-nachzahlung, dann muss dieses nachträglich berücksichtigt werden und erhöht das Elterngeld, BSG Urteil v. 18.08.2011 – B 10 EG 5/11 R Selbständige – hier gilt das strenge Zuflussprinzip, das Steuerjahr ist zu berücksich-tigen, weil Elterngeld eine Sozialleistung ist

Elterngeld bei Mehrlingsgeburten BSG Urteil vom Juli 2013 B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12 R: Eltern haben Anspruch für jedes Kind auf Elterngeld in voller Höhe; Gültigkeit dieses Urteils: bis 31.12.2014 Ab 01.01.2015 ist für Mehrlingsgeburten das doppelte Elterngeld wieder abgeschafft, vgl. § 1 I S. 2 BEEG. Nur 300 Euro Geschwisterzuschlag! der Anspruch auf 4 Partnerschaftsmonate, statt bisher 2 gilt für Kinder, die ab 01.07.2015 geboren werden;

Elterngeld Plus Das Elterngeld Plus richtet sich an Eltern, die früher in den Beruf zurückkehren möchten. Es berechnet sich wie das Elterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrages, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Dafür wird für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Elterngeldmonat = 2 ElterngeldPlusmonate Eltern profitieren über 14. Lebensmonat hinaus und gewinnen mehr Zeit fürs Kind

Wie viel dürfen Eltern dazu verdienen? Grundsätzlich: bis zu 30 Stunden/Woche im Monatdurchschnitt dürfen gearbeitet werden Folge: um 65 v. H. des Nettoeinkommens aus der Differenz zwischen Teilzeit- und Vollzeit-einkommen vor der Geburt Sonderregelung für Selbständige: LSG NRW L 13 EG 16/10 BSG B 10 EG 10/11

Betreuungsgeld Seit dem 01.08.2013 gibt es das Betreuungsgeld gem. §§ 4 a bis 4 d BEEG Beträgt 150,00 EUR pro Kind und Monat Wird für jedes Kind maximal 22 Monate gezahlt Schriftlicher Antrag bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle BVerfG – Betreuungsgeld - Regelung in §§ 4 a bis 4 d BEEG verfassungswidrig – 21.07.2015 – 1 BvF 2/13: dem Bund fehlt die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 2 GG

Vielen Dank! Christiane Hochhut Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Fachanwältin für Sozialrecht Mediatorin Christiane Hochhut Hoher Weg 16 38640 Goslar Telefon: (05321) 3485-0 Telefax: (05321) 3485-11 info@kanzlei-hochhut.de