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Das Mutterschutzgesetz (MuSchG)

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Präsentation zum Thema: "Das Mutterschutzgesetz (MuSchG)"—  Präsentation transkript:

1 Das Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Kostenloser Versand von

2 MuSchG - Geltungsbereich
Arbeitnehmerinnen (auch Auszubildende) für die Dauer des Arbeitsvertrages Bei befristeten Arbeitsverträgen gilt z. B. das Kündigungsverbot nur bis zum Ende der Befristung. Eine Probezeit ist keine Befristung. Gilt nicht für Praktikantinnen Hier greift jedoch die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers LAV Dez. 53 Gewerbeaufsicht West Halberstadt, Ingelore Bruns

3 MuSchG – Gestaltung des Arbeitplatzes
Bewertung der Arbeitsbedingungen hinsichtlich Geeignetheit, u. U. auch für Stillende und Frauen im gebärfähigen Alter; Bei Gefährdungen sind Maßnahmen zu treffen. Sitzmöglichkeiten müssen vorhanden sein und eine abwaschbare und gepolsterte Möglichkeit zum Hinlegen Bei ständiger Sitzarbeit müssen Möglichkeiten der Unterbrechung gegeben sein LAV Dez. 53 Gewerbeaufsicht West Halberstadt, Ingelore Bruns

4 MuSchG - Beschäftigungsverbote
Individuelles vom Arzt Weitere durch den Arbeitgeber Bei bestimmten Bedingungen am Arbeitsplatz (schweres Heben, Unfallgefahren usw.) Zu bestimmten Zeiten (Nachtarbeit, Mehrarbeit) Verbote vor ( sechs Wochen) und nach (acht Wochen) der Entbindung LAV Dez. 53 Gewerbeaufsicht West Halberstadt, Ingelore Bruns

5 MuSchG – Entgelte bei Beschäftigungsverboten
Arbeitgeber hat Nettodruchschnitt zu zahlen Arbeitgeber bekommt auf Antrag das Geld von der Krankenkasse der Schwangeren zurück (geregelt im AAG – Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen) LAV Dez. 53 Gewerbeaufsicht West Halberstadt, Ingelore Bruns

6 MuSchG – Mitteilungs- und Benachrichtigungspflicht
Schwangere soll den Arbeitgeber über die Schwangerschaft unterrichten und den Tag der mutmaßlichen Entbindung mitteilen. Der Arbeitgeber muss die zuständige Behörde umgehend benachrichtigen. Dritte dürfen vom Arbeitgeber unbefugt nicht über die Schwangerschaft informiert werden. LAV Dez. 53 Gewerbeaufsicht West Halberstadt, Ingelore Bruns

7 MuSchG – Ausnahmen für Gaststätten, Schankwirtschaften und Beherbergungen
Nachtarbeitsverbot von 20 – 6 Uhr In den ersten vier Monaten darf eine Schwangere bis 22 Uhr beschäftigt werden. Sonn- und Feiertagsverbot Kein Verbot der Beschäftigung, aber dafür muss mindestens einmal in der Woche eine Freizeit von 24 Stunden im Anschluss an eine Nachruhe gewährt werden. LAV Dez. 53 Gewerbeaufsicht West Halberstadt, Ingelore Bruns

8 MuSchG - Erholungsurlaub
Beschäftigungsverbote werden nicht angerechnet. Beschäftigungsverbot heißt nicht, freie Verfügbarkeit über die Zeit. Wer dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stehen will, muss Urlaub nehmen. LAV Dez. 53 Gewerbeaufsicht West Halberstadt, Ingelore Bruns


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