"Anforderungen an und Rechtsprechung zu einer nachhaltigen Sanierung“ Norddeutsches Insolvenzforum E. V. Hamburg, 12. September 2016 Richter am BGH Dr.

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"Anforderungen an und Rechtsprechung zu einer nachhaltigen Sanierung“ Norddeutsches Insolvenzforum E. V. Hamburg, 12. September 2016 Richter am BGH Dr. Gerhard Pape RiBGH Dr. Gerhard Pape1

Themenübersicht Sanierungseinwand in der aktuellen Spruchpraxis Anfechtungsrechtliche Konsequenzen der Mitteilung des Schuldners, ein Sanierungsfall zu sein Ausnahmsweise Entfall des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners bei ernsthaftem Sanierungsversuch Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für Ausnahmefall Voraussetzungen für ernsthaften Sanierungsversuch RiBGH Dr. Gerhard Pape2

Sanierungseinwand in der aktuellen Spruchpraxis Fehlendes Sanierungskonzept als Regelfall Häufig nur vorgebliche Sanierungsbemühungen Bloße Hoffnung auf Sanierung nicht ausreichend Beschränkung auf Teilerlasse, Zahlungsmoratorien u.ä. Keine Information über Einzelheiten geplanter Sanierung Nachfrage nach Sanierungskonzept: idR Fehlanzeige Beginn der Umsetzung regelmäßig nicht feststellbar Bestenfalls Hoffnung auf Beginn mit der Umstrukturierung RiBGH Dr. Gerhard Pape3

Konsequenzen der Sanierungs- mitteilung des Schuldners Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO i.d.R. erfüllt bei Hinweis des Schuldners auf geplante Sanierung nach Zahlungsaufforderung Beschränkung der Darstellung auf Vorsatzanfechtung, Aus- schluss der Deckungsanfechtung durch Sanierungsbemü- hungen nur ausnahmsweise wegen zu kurzer Zeiträume Rechtshandlung des Schuldners – (teilweise) Beglei- chung offener Verbindlichkeit; Angebot/Erbringung von Ratenzahlungen usw. zumeist unproblematisch Rechtshandlung innerhalb der Zehn-Jahres-Frist RiBGH Dr. Gerhard Pape4

Konsequenzen der Sanierungs- mitteilung des Schuldners Benachteiligungsvorsatz des Schuldners – grds. gege- ben, wenn Schuldner, weiß dass vollständige Befriedi- gung sämtlicher Verbindlichkeiten nicht möglich Vorsatz ergibt sich - vorbehaltlich tauglichen Sanierungs- konzepts – aus der Ankündigung Zahlungen nur im Rahmen einer Sanierung leisten zu können, sonst drohende Insolvenz Mitteilung, dass Schuldner nicht alle Gläubiger befriedigen kann Ausnahmsweise Überlagerung des Benachteiligungsvorsatzes durch Sanierungswillen des Schuldners (s.u.) RiBGH Dr. Gerhard Pape5

Konsequenzen der Sanierungs- mitteilung des Schuldners Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners Vermutung der Kenntnis bei Kenntnis der (drohenden) Zahlungsun- fähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung - § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO Ableitung der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung aus einem Bündel von Beweisanzeichen Stärkstes Indiz: eigene Erklärung des Schuldners, Verbindlichkeit nicht (vollständig) begleichen zu können Bitte um Ratenzahlungen/Stundung (in Verbindung mit weiteren Indizien) Hinweis auf drohende Insolvenz im Fall fehlender Zustimmung in jedem Fall ausreichend RiBGH Dr. Gerhard Pape6

Ausnahmsweise Entfall des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners bei ernsthaftem Sanierungsversuch Verlust der Bedeutung der Indizien als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und der Kenntnis des Gläubigers hiervon, wenn angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist Rechtshandlung dann von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet, der das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger in den Hintergrund treten lässt RiBGH Dr. Gerhard Pape7

Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für Ausnahmefall Gläubiger, der die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüs- sigen Sanierungskonzeptes erlangt hat. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – IX ZR 65/14, ZInsO 2016, RiBGH Dr. Gerhard Pape8

Ausnahmefall der Zahlung im Rahmen einer Sanierung Sachverhalt BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – IX ZR 65/14, ZInsO 2016, 1251 I Januar 2007 fällige Forderungen der Bekl. iHv ca € gegen die Schuldnerin aus Speditionsleistungen, davon ca € rechts- kräftig tituliert Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Schuldnerin, Volksbank als Drittschuldnerin teilte mit, dass keine pfändbaren Guthaben vorhanden, Vorpfändungen iHv € 15. Januar 2007 Schreiben von Schuldnerin beauftragter WPG an Beklagte: buchmäßige Überschuldung der Schuldnerin iHv 3,5 Mio. €, Kreditlinien eingefroren, drohende Zahlungsunfähigkeit in Kürze, in einem eventuellen Insolvenzverfahren keine Quote zu erwarten RiBGH Dr. Gerhard Pape9

Ausnahmefall der Zahlung im Rahmen einer Sanierung Sachverhalt BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – IX ZR 65/14, ZInsO 2016, 1251 II Vergleichsvorschlag: Verzicht der Gläubiger auf 65 v.H. ihrer Forderungen (davon auf 15 v.H. gegen Besserungsschein), Stellung von Liquidität durch Dritten, bedingungslose Zustimmung aller Gläubiger Voraussetzung Zustimmung Beklagte am 26./29. Januar 2007, Mitteilung, fühle sich bei Zahlung von 35% bis 15. Februar 2007 an Zustimmung gebunden, Mitteilung der WPG am 22. Februar 2007, Auszahlung verzögere sich aus "abwicklungstechnischen" Gründen um ca. 10 Tage, Zahlung ( €) am 29. März RiBGH Dr. Gerhard Pape10

Ausnahmefall der Zahlung im Rahmen einer Sanierung Sachverhalt BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – IX ZR 65/14, ZInsO 2016, 1251 III 20. Januar 2012 Insolvenzeröffnung aufgrund von Anträgen aus Mai, Oktober und Dezember 2011 Vorsatzanfechtung durch Kläger (IV), Schuldnerin seit vielen Jahren in tiefgreifender Krise, Krise der Beklagten aufgrund des Schreibens der WPG bekannt, Sanierungsversuch offensichtlich nicht ernsthaft, Hauptgläubiger an Vergleichsbemühungen nicht beteiligt (Kreditinstitute, Finanzamt, Sozialversicherungsträger), beschaffter Kredit von € nicht ausreichend, weil Forderungen iHv €, fehlende Erfolgsaussicht aufgrund verzögerter Zahlung für Bekl. erkennbar RiBGH Dr. Gerhard Pape11

Ausnahmefall der Zahlung im Rahmen einer Sanierung Abweisung der Anfechtungsklage des Verwalters durch die Vorinstanz: Bekl. wusste von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und rechnete mit der Benachteiligung anderer Gläubiger der Schuldnerin Vermutete Kenntnis des Vorsatzes jedoch durch Vertrauen auf ernsthaften Sanierungsversuch der Schuldnerin widerlegt Ausreichrechend aus Sicht der Beklagten, dass Schuldnerin kompetente Fachleute (WPG) mit der Sanierung betraut hatte Mitteilung von Einzelheiten nicht erforderlich Schuldner zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet Fehlende Tragfähigkeit des Konzepts - wesentliche Gläubiger nicht beteiligt, Fremdmittel nicht ausreichend – irrelevant, weil unbekannt RiBGH Dr. Gerhard Pape12

Ausnahmefall der Zahlung im Rahmen einer Sanierung Entscheidung des BGH (Urteil vom 12. Mai 2016 – IX ZR 65/14, ZInsO 2016, 1251) Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an Berufungsgericht Beklagte hat Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht widerlegt Beklagte durfte nach den ihr vorliegenden Informationen nicht davon ausgehen, dass Schuldnerin ernsthaften Sanierungsversuch unternahm Kenntnis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (Zahlungseinstellung) und damit des Benachteiligungsvorsatzes waren (weiter) gegeben Kein Verlust der Bedeutung als Beweisanzeichen für Benachteiligungs- vorsatz des Schuldners und Kenntnis des Gläubigers hiervon Nicht festgestellt, dass angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs RiBGH Dr. Gerhard Pape13

Objektive Anforderungen an schlüssiges Sanierungskonzept Voraussetzung auf Schuldnerseite - zur Zeit der angefochtenen Handlung vorliegendes schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept Erfordernis eines ernsthaften und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigenden Konzepts Mindestens in den Anfängen Umsetzung des Sanierungskonzepts in die Tat Hoffnung auf Sanierung räumt Benachteiligungsvorsatz nicht aus Sanierungsversuch muss über das Stadium der Entwicklung von Plänen und der Erörterung von Hilfsmöglichkeiten hinausgekommen sein RiBGH Dr. Gerhard Pape14

Objektive Anforderungen an schlüssiges Sanierungskonzept Einbeziehung sämtlicher Gläubiger nicht notwendig Voraussetzung für ein schlüssiges Sanierungskonzept Möglicherweise auch ausreichend auf einen Teil der Gläubiger beschränkter Sanierungsversuch Z.B. umfangreiche Forderungsverzichte der Hauptgläubiger, die Schuldner neue Liquidität verschaffen, mittels derer seine übrigen Gläubiger vollständig zu befriedigen sind Zustimmung aller Gläubiger häufig ohnehin nicht erreichbar Für unterschiedliche Gläubiger unterschiedliche Quoten denkbar RiBGH Dr. Gerhard Pape15

Objektive Anforderungen an schlüssiges Sanierungskonzept Beurteilung der Ausgangslage und Prognose der Durchführbarkeit aus der Sicht eines unvoreingenommenen branchenkundigen Fachmanns, dem die vorgeschriebenen oder üblichen Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen Erforderlichkeit einer sorgfältigen Analyse der Verluste und der Möglichkeit deren künftiger Vermeidung Insbesondere Feststellung, ob – ausnahmsweise – nur auf mangelnden Finanzmitteln beruhender Engpass oder strukturelle Krise Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Rentabilität des Unternehmens in der Zukunft und der Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung der (drohenden) Insolvenzreife RiBGH Dr. Gerhard Pape16

Objektive Anforderungen an schlüssiges Sanierungskonzept Mindestens erforderliche Feststellungen bei einem SanierungsvergleichI Ursachen der erforderlich gewordenen Sanierung Fehlende finanzielle Mittel zur Begleichung der Verbindlichkeiten aufgrund von Zahlungsausfällen bei Kunden, Abnehmern pp. Strukturelle Krise wegen nicht (mehr) funktionierenden Geschäfts- modells, fehlender Rentabilität, weggebrochener Absatzmärkte pp. Art und Höhe der Verbindlichkeiten Art und Zahl der Gläubiger Zur Sanierung erforderliche Quote des Erlasses der Forderungen RiBGH Dr. Gerhard Pape17

Objektive Anforderungen an schlüssiges Sanierungskonzept Mindestens erforderliche Feststellungen bei einem SanierungsvergleichII Erforderliche Umstrukturierungsmaßnahmen im Fall einer strukturellen Krise um nachhaltige Besserung zu erreichen Schließung von Betriebsteilen, Durchführung von Rationalisierungs- maßnahmen, Verlagerung der Produktion, Erschließung neuer Märkte Erforderliche Zustimmungsquote nach Schuldenstand Ggf. für unterschiedliche Arten von Gläubigergruppen Behandlung nicht verzichtender Gläubiger Ggf. darzustellende Art und Höhe einzuwerbenden frischen Kapitals Chance, dieses tatsächlich zu bekommen RiBGH Dr. Gerhard Pape18

Objektive Anforderungen an schlüssiges Sanierungskonzept Keine Anknüpfung an bestimmte formale Erfordernisse Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte nach IDW Standard S 6 (IDW S 6) oder des Institut für die Standardisierung von Unternehmenssanierungen (ISU) nicht maßgebend Einhaltung der dortigen Voraussetzungen mag für eine erfolgreiche Sanierung idR positive Prognose ermöglichen Nicht zwingend bei kleinen Unternehmen – wirtschaftliche Überforderung Unabhängig von Unternehmensgröße jedenfalls erforderlich Analyse der wirtschaftlichen Lage des Schuldners im Rahmen seiner Branche Auch bei kleineren Unternehmen zwingend nötig Erfassung der Krisenursachen sowie der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage RiBGH Dr. Gerhard Pape19

Anforderungen an Entlastungsbeweis des Gläubigers Greift Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, Beweislastumkehr zu Lasten des Gläubigers Anfechtungsgegner muss Unkenntnis vom Benachteiligungs- vorsatz des Schuldners darlegen und beweisen Anforderungen an Entlastungsbeweis des Gläubigers nicht mit objektiven Anforderungen an Schuldner und dessen Geschäfts- führer bezüglich des Sanierungsplans übereinstimmend Pflicht des Anfechtungsgegners, konkrete Umstände darzule- gen und zu beweisen, welche naheliegend erscheinen lassen, dass er im Blick auf den Sanierungsversuch von fehlendem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ausgehen durfte RiBGH Dr. Gerhard Pape20

Anforderungen an Entlastungsbeweis des Gläubigers Abhängigkeit des Gläubigers hinsichtlich ernsthaften Sanierungsversuchs von Informationen des Schuldners Gläubiger muss auf erforderlichen Informationen im Vorfeld einer Sanierungsvereinbarung im eigenen Interesse bestehen Verzicht auf Informationen bedeutet Handeln mit Anfechtungsrisiko Kein Auskunftsrecht zum Inhalt des Sanierungsplans gegen den Schuldner, der Prüfung nicht ermöglichen muss, hinsichtlich des wesentlichen Inhalts des Plans der anderen Gläubiger, die - mit welcher Quote - bedient werden sollen ob andere dem Plan zugestimmt haben RiBGH Dr. Gerhard Pape21

Anforderungen an Entlastungsbeweis des Gläubigers Keine Verpflichtung des Gläubigers, einem Sanierungsversuch zuzustimmen, der Quotenzahlung, Teilverzicht, Ratenzahlungen usw. vorsieht Risiko der Anfechtbarkeit von Leistungen, wenn Gläubiger sich ohne ausreichende Information auf Zahlung im Rahmen der Sanierung einlässt Konsequenz: Entlastungsbeweis im Anfechtungsprozess nicht zu führen, wenn Gläubiger ohne ausreichende Information Plan billigt Bekannte Möglichkeit, dass Leistung andere Gläubiger benachteiligt, kann nicht ausgeräumt werden Anfechtbarkeit der Leistungen im Fall des Misslingens der Sanierung RiBGH Dr. Gerhard Pape22

Anforderungen an Entlastungsbeweis des Gläubigers Keine Pflicht des Anfechtungsgegners, Sanierungskonzept fachmännisch überprüfen zu lassen Darf sich idR auf schlüssige Angaben des Schuldners verlassen, solange keine Hinweise auf Täuschung oder fehlende Erfolgsaussicht des Sanierungsplans Falschangaben möglicherweise Grund für Haftung oder Strafbarkeit des Schuldners (Geschäftsführers) oder des Beraters, begründen aber nicht Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz Plan muss Befriedigung künftiger neuer Gläubiger gewährleisten, weil für § 133 Abs. 1 InsO mittelbare Benachteiligung ausreichend Auf quotalen Verzicht beschränkter Plan nur ausnahmsweise erfolgverspre- chend, wenn Insolvenzgrund ausschließlich auf Finanzierungsproblemen beruht, sonst Umstrukturierungsmaßnahmen für nachhaltige Sanierung erforderlich RiBGH Dr. Gerhard Pape23

Anforderungen an Entlastungsbeweis des Gläubigers Mindestanforderungen an Information des Gläubigers, um im Fall des Scheiterns der Sanierung Entlastungsbeweis – insbesondere auch im Fall struktureller Krise – führen zu könnenI Darlegung der Ursachen der drohenden Insolvenz Probleme auf der Finanzierungsseite – dann möglicherweise Forderungsverzicht ausreichend Strukturelle Ursachen, die zu dauernden Verlusten führen – dann Notwendigkeit von Umstrukturierungsmaßnahmen Mitteilung von Details bei Umstrukturierung nicht erforderlich, aber Wenigstens Information, dass mit Durchführung begonnen Positive Fortführungsprognose muss erkennbar sein RiBGH Dr. Gerhard Pape24

Anforderungen an Entlastungsbeweis des Gläubigers Mindestanforderungen an Information des Gläubigers, um im Fall des Scheiterns der Sanierung Entlastungsbeweis – insbesondere auch im Fall struktureller Krise – führen zu könnenII Falls finanzieller Beitrag der Gläubiger erbracht werden soll Art und Höhe der bei Sanierungsbeginn ungedeckten Verbindlichkeiten Art und Weise der geplanten Beseitigung des Insolvenzgrundes Verzicht der Gläubiger, Festlegung der erforderlichen Vergleichs- quote, Zuführung frischen Kapitals, Einbringung neuen Eigenkapitals oder Darlehnsaufnahme mit Rangrücktritt, Erfolgsaussichten der geplanten Maßnahmen Ausreichend, wenn Grundzüge bekannt, Details nicht erforderlich RiBGH Dr. Gerhard Pape25

Anforderungen an Entlastungsbeweis des Gläubigers Mindestanforderungen an Information des Gläubigers, um im Fall des Scheiterns der Sanierung Entlastungsbeweis – insbesondere auch im Fall struktureller Krise – führen zu könnenIII Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts - aus der Perspektive des Gläubigers muss Erfolgsaussicht gegeben sein Realistische Chance auf Sanierung genügt Falls Realisierung nicht realistisch Kenntnis vom Benachteiligungs- vorsatz nicht ausgeräumt Bei Unkenntnis der Ursachen der drohenden Insolvenz kann Gläubiger in keinem Fall von positiver Fortführungsprognose ausgehen RiBGH Dr. Gerhard Pape26

Fazit I Regelmäßig Vermittlung der Kenntnis der drohenden Insolvenz im Fall der Information über bestehenden Sanierungsbedarf bzw. eine geplante Sanierung Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO erfüllt Erhöhung des Anfechtungsrisikos durch Hinweis auf geplante Sanierung ohne Konzept/Plan und ohne Hinweise auf Beginn der Durchführung der Sanierung Ansehen des vom Schuldner beauftragten Beraters unerheblich für Anfechtbarkeit (entgegen OLG) Ausarbeitung und Vorlage eines objektiv tauglichen Sanierungskonzepts entscheidend RiBGH Dr. Gerhard Pape27

Fazit II Anschreiben der Gläubiger ohne ausgearbeitetes Konzept und in Vollzug gesetzten Plan riskant Bei Scheitern Anfechtbarkeit vorprogrammiert Möglichweise Haftung von Schuldner (Geschäftsführer) und Sanierungsberater im Fall der Täuschung oder des Weglassens wesentlicher Umstände, die Sanierungskonzept in Frage stellen (§ 263 StGB iVm § 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB, Haftung wegen Insolvenzverschleppung) Haftung des Rechtsanwalts aus § 280 Abs. 1 BGB, der Gläubi- ger als Mandanten zur Annahme untauglichen Sanierungsvor- schlags rät – Verstoß gegen Gebot des sichersten Wegs RiBGH Dr. Gerhard Pape28

Fazit III Fehlender Anspruch des Gläubigers auf Information durch Schuldner letztlich unerheblich Zustimmung bei Informationsverweigerung ausgeschlossen, wenn spätere Anfechtung sicher vermieden werden soll Entlastungsbeweis ohne Kenntnis der Grundzüge des Konzepts ausgeschlossen Vorwurf der zu strengen Anforderungen m.E. unbe- rechtigt - Gläubigerbenachteiligung bei fortgesetzter Betätigung ohne Konzept vorprogrammiert Anfechtung länger zurückliegender Handlungen gerechtfer- tigt, wegen erhöhten Schädigungsrisikos für Neugläubiger RiBGH Dr. Gerhard Pape29

Ende der Präsentation Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit RiBGH Dr. Gerhard Pape30