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Aktuelle Rechtsprechung des BGH in Insolvenzsachen

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Präsentation zum Thema: "Aktuelle Rechtsprechung des BGH in Insolvenzsachen"—  Präsentation transkript:

1 Aktuelle Rechtsprechung des BGH in Insolvenzsachen
Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e. V. Berlin 29. November 2018 Referent Richter am BGH Prof. Dr. Gerhard Pape

2 Insolvenzeröffnung – internationale Zuständigkeit
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen freiberuflich tätigen Schuldner mit Scheinwohnsitz in Großbritannien (London), dessen gewöhnlicher Aufenthalt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland befindet gegeben (BGH, Beschl. v – IX ZB 77/17, ZInsO 2018, 2412) SV: Insolvenzantrag gegen Schuldner (früheren Steuerberater) beim AG Charlottenburg, der nach Gutachten in London nur einen Scheinwohnsitz unterhält; Abweisung des Antrags mangels Masse durch AG; Beschwerde des Schuldners mit den Ziel der Abweisung als unzulässig mangels internationaler Zuständigkeit; Zurückweisung der Beschwerde durch LG; Bestätigung durch BGH In Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO verwendeter Rechtsbegriff des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen (Centre of main interests COMI) ist in den Mitgliedsstaaten einheitlich und unabhängig von nationalen Rechtsvorschriften auszulegen (siehe auch schon BGH, Beschl. v – IX ZB 70/16, ZInsO 2017, 706) Gemeint ist der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich und für Dritte feststellbar der Verwaltung seiner Interessen nachgeht Schwerpunkt der sozialen Beziehung des Schuldners nach Gesamtwürdigung in Deutschland Schwerpunkt der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen maßgeblich Zugehörigkeit zu Wirtschaftsprüferkammer Berlin, die im Hinblick auf die Reputation des Schuldners und mögliche spätere berufliche Tätigkeit nur für Deutschland von Belang sowie gelegentliche Nutzung eines Büroraumes in Berlin zeigt, dass Schuldner in seinem vormaligen beruflichen Umfeld weiter gut vernetzt ist und verweist auf Zuständigkeit in der Bundesrepublik RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

3 Feststellung der Zahlungsunfähigkeit: Neues zur Bugwelle I
Bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO anhand einer Liquiditätsbilanz sind auch die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) einzube- ziehen (BGH, Urt. v – II ZR 88/16, ZInsO 2018, 381) Klage eines IV gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin gem. § 64 Satz 1 GmbHG auf Ersatz von 4.7 Mio. € wegen verbotener Auszahlungen im Zeitraum vom bis ; Abweisung der Klage durch das BG, weil Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan, Liquiditätsstatus des IV nach Buchführungsunterlagen durch Gf bestritten, weil nicht jede einzelne Position durch IV mit jeweils dazugehöriger Rechnung und Zahlungseinstellung dargelegt Aufhebung und Zurückverweisung durch BGH wegen überzogener Anforderungen an Nachweis der Zahlungsunfähigkeit durch IV RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

4 Feststellung der Zahlungsunfähigkeit: Neues zur Bugwelle II
Vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO aufgestellter, auf Angaben aus der Buchhaltung des Schuldners beruhender Liquiditätsstatus kann seitens des Geschäftsführers nicht wirksam mit pauschaler Behauptung nicht ordnungsgemäßer Buchhaltung bestritten werden Verantwortlicher Gf hat vielmehr im Einzelnen vorzutragen und ggf. zu beweisen, welche der in den Status eingestellten Verbindlichkeiten trotz entsprechender Verbuchung zu den angegebenen Zeitpunkten nicht fällig und eingefordert gewesen sein sollen Im Verhältnis zum Geschäftsführer kann Gesellschaft - und damit auch IV - davon ausgehen, dass die Bücher ein richtiges und vollständiges Bild von allen Geschäftsvor- fällen vermitteln, die im Betrieb angefallen sind Verpflichtung des GF zum substantiierten Bestreiten (vgl. BGH, Urt. v II ZR 61/15, ZInsO 2016, 707 Rn. 25) RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

5 Feststellung der Zahlungsunfähigkeit: Neues zur Bugwelle III
Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr beträgt Anders nur, wenn ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und ein Abwarten den Gläubigern zumutbar ist Zahlungsunfähigkeit und nicht nur eine vorübergehende Zahlungs- stockung liegt vor, wenn Schuldner nicht in der Lage ist, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Forderungen benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen und die Liquiditätslücke auf unter 10 % zurückzuführen Beurteilung allein anhand objektiver Umstände RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

6 Feststellung der Zahlungsunfähigkeit: Neues zur Bugwelle IV
In die zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit aufzustellende Liquiditätsbilanz sind auf der Aktivseite neben den verfügbaren Zahlungsmitteln (sog. Aktiva I) die innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel (sog. Aktiva II) einzubeziehen und zu den am Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva I) sowie den innerhalb von drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) in Beziehung zu setzen Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist nicht rein stichtagsbezogen zu verstehen Einbeziehung der im Dreiwochenzeitraum anfallenden weiteren Verbindlichkeiten führt zu keinen Abgrenzungsproblemen gegenüber der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO Liquiditätslücke besteht bei drohender Zahlungsunfähigkeit noch nicht, sondern wird unter Berücksichtigung des weiteren Verlaufs voraussichtlich (erst künftig) eintreten RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

7 Verpflichtung des Schuldners im Eröffnungsverfahren zur Absicherung einer Darlehensforderung I
BGH, Urt. v – IX ZR 230/15, ZInsO 2018, 1253 1. Tritt ein Sicherungsnehmer eine zur Sicherung bestellte Grundschuld im Rahmen einer Umschuldung an einen neuen Sicherungsnehmer ab, kann der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers die Grundschuld auch dann nicht gegenüber dem neuen Sicherungsnehmer kondizie- ren, wenn der Schuldner sich mit der Abtretung einverstanden erklärt hat. 2a. Der Schuldner kann sich im Eröffnungsverfahren auch nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes im Wege eines Sicherungsvertrages wirksam verpflichten, eine Grundschuld zur Absicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruches zu stellen. RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

8 Verpflichtung des Schuldners im Eröffnungsverfahren zur Absicherung einer Darlehensforderung II
2b. Verliert der Schuldner durch die Auszahlung eines Darlehens die Einrede der fehlenden Valutierung einer Grundschuld, liegt darin keine Verfügung des Schuldners, sondern nur ein sonstiger Rechtserwerb des Gläubigers. 2c. Erweitert der Schuldner nach Eintritt der Verfügungsbeschränkungen den bisherigen Haftungsumfang einer Grundschuld durch eine neue oder geänderte Sicherungsvereinbarung und ermöglicht so eine Neuvalutierung oder eine weitergehende Valutierung der Grundschuld, die nicht durch die frühere Siche- rungsvereinbarung gedeckt war, liegt eine unwirksame Verfügung über einen Gegenstand der Insolvenzmasse vor. 3. Sind der Abschluss oder die Änderung eines Sicherungsvertrags als Verfügung des Schuldners unwirksam, kann sich der Gläubiger eines Grundpfandrechts nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen. RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

9 Verpflichtung des Schuldners im Eröffnungsverfahren zur Absicherung einer Darlehensforderung III
SV: Klage des IV auf Zahlung des von der durch eine Buchgrundschuld gesicherten Gläubigerin vereinnahmten Erlöses aus der Zwangsversteigerung eines Grund- stücks der Schuldnerin aus ungerechtfertigter Bereicherung Umschuldung mit Übertragung der Grundschuld von ursprünglicher Darlehnsgeberin auf neue Gläubigerbank während des laufenden Eröffnungsverfahrens durch den Schuldner Abschluss eines neuen Kreditvertrages und Auftrag zur Ablösung bestehenden Kredits gegen Übertragung der Sicherheiten seitens des Schuldners Erweiterung der Sicherungszweckerklärung durch Schuldner nach Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt Ablösung des Altkredits gegen Abtretung der Buchgrundschuld und Auszahlung des Neukredits an den Schuldner Eintragung der neuen Gläubigerin im Grundbuch, Kenntniserlangung der neuen Gläubigerin von den Sicherungsanordnungen RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

10 Verpflichtung des Schuldners im Eröffnungsverfahren zur Absicherung einer Darlehensforderung IV
Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung durch BG, weil kein Rechtsgrund für den Erwerb der Grundschuld Aufhebung und Zurückverweisung durch BGH zur Prüfung, ob unwirksame Verfügung infolge Änderung des Sicherungsvertrages Wirksamer Erwerb der Buchgrundschuld durch neuen Gläubiger durch Einigung über Abtretung zwischen altem und neuem Gläubiger und Eintragung im Grundbuch Verpflichtungserklärung des Schuldners zur Absicherung eine Darlehns auch nach Sicherungsanordnung wirksam, weil keine Verfügung Kein Anspruch auf Auskehrung des Erlöses, weil Entgegennahme der Darlehensmittel durch den Schuldner, die zur Valutierung der Grundschuld und zum Untergang des Erfüllungsanspruchs führt, keine Verfügung Verfügung aber möglicherweise Änderung oder Ausweitung des Sicherungszwecks der Grundschuld RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

11 Anfechtung von Zahlungen im Rahmen der Lkw-Maut I
Deckungsanfechtung von Zahlungen, die ein Schuldner an die Betreiberin des Systems zur Erhebung der Lkw-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren erbracht hat (BGH, Urt. v – IX ZR 319/16, ZInsO 2017, 452) Anfechtung von inkongruenten Drittzahlungen der Geschäftsführer der Schuldnerin auf Guthabenkonto der Spedition bei der Betreibergesellschaft (Toll Collect) Beklagte ist passivlegitimiert, keine bloße Zahlstelle der Bundesrepublik Deutschland (vgl. auch BGH, Urt. v – IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271) Nicht geschuldete Direktzahlungen, die Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckungen anfechtbar Zahlungen dienten Erfüllung des Entgeltanspruchs der Beklagten aus dem mit der Schuldnerin abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrag RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

12 Anfechtung von Zahlungen im Rahmen der Lkw-Maut II
Zwei nebeneinander stehende Rechtsverhältnisse bei Nutzung des Erhebungs- systems der Bundesrepublik, nämlich das öffentlich-rechtliche Gebühren- verhältnis zwischen Mautschuldner und Bundesrepublik einerseits, für das öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen bestimmend sind, und das auf die Organisation der Mautzahlung beschränkte privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Schuldnerin und Betreibergesellschaft andererseits, das durch die AGBen der Beklagten gestaltet wird Bloße Zahlstellenfunktion der Beklagten für die Bundesrepublik im Rahmen des privatrechtlichen Vertrages nach Modalitäten des publik gewordenen Geheimvertrags ausgeschlossen Betreibergesellschaft schuldet Befreiung der Nutzer von der Maut Gilt für alle Zahlungsarten, nicht nur Guthabenabrechnungsverfahren RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

13 Rückgängigmachung einer Gläubigerbenachteiligung
Tilgt der Schuldner eine gegen ihn gerichtete Darlehensforderung durch Barzahlung, wird die darin liegende Gläubigerbenachteiligung beseitigt, wenn der Darlehensgeber dem Schuldner erneut Barmittel zu gleichen Bedingungen wieder zur Verfügung stellt (BGH, Urt. v – IX ZR 299/16, ZInsO 2018, 445) SV: Anerkenntnis des Schuldners, seiner Schwester € zu schulden, Abhebung von € durch Schuldner von seinem Konto nach Auszahlung einer LV und angebliche Übergabe von € an Schwester in bar mit angeblicher Rückgabe von € in bar; Verurteilung der Schwester zur Rückgewähr durch BG; Aufhebung und Zurückverweisung durch BGH iHv € Keine Gläubigerbenachteiligung falls Schwester Rückgabe der € in bar beweist Zur Rückgängigmachung der Gläubigerbenachteiligung vgl. auch BGH, Urt. v – IX ZR 215/13, ZInsO 2015, 2180 (Rückgabe in bar nach anfechtbarer Überweisung auf Konto des Anfechtungsgegners nicht ausreichend für Rückgängigmachung) RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

14 Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes bei Bitte um Finanzierungshilfe
Schweigt der Schuldner einer erheblichen, seit mehr als neun Monaten fälligen Forderung nach anwaltlicher Mahnung und Androhung gerichtlicher Maßnahmen bis zum Erlass eines Vollstrek- kungsbescheids und bietet erst nach dessen Rechtskraft die Begleichung der Forderung in nicht näher bestimmten Teilbeträgen aus seinem laufenden Geschäftsbetrieb an, hat der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners erkannt (BGH, Urt. v – IX ZR 144/16, ZInsO 2018, 511) SV: Anfängliche teilweise Bezahlung unbestrittener Maklerrechnung durch Schuldnerin, Ratenzahlungsangebot ein Jahr nach Fälligkeit, Mahnung und Titulierung durch VB, tw Begleichung der Restforderung in Teilzahlungen nach Kassenlage von unterschiedlichen Konten, zuletzt täglich iHv je 500 € Vorinstanzen: Abweisung der Klage; BGH: Aufhebung und Zurückverweisung Bitte um „Starthilfe“ durch sonst nicht mit dem Schuldner verbundenen Gläubiger nach einjähriger Nichtzahlung der Forderung kann nur als massiver Hinweis auf Zahlungsunfähigkeit verstanden werden RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

15 Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes bei Bürgschaft für Steuerforderungen
Weiß das Finanzamt, dass ein Dritter, welcher sich für die Steuerverbindlichkeiten des Schuldners verbürgt hat, auf Weisung und unter Verrechnung mit einer Kaufpreisforde- rung des Schuldners dessen Steuerschulden tilgt, hat es Kenntnis von der die Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners (BGH, Urt. v – IX ZR 88/17, ZInsO 2018, 1210) SV: GmbH-Auftrag an Softwareentwickler, Bürgschaft des Gesellschafters für Steuerschulden des Entwicklers (Schuldners), Rechnungstellung durch Schuldner mit der Anweisung Teilbetrag des Rechnungsbetrages an Finanzamt zu zahlen, Anfechtung des IV nach Insolvenzeröffnung Klagabweisung durch LG und BG, weil keine Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes, Aufhebung und Zurückverweisung durch BGH wegen überspannter Anforderungen an Beweiswürdigung und Widersprüchlichkeit der Entscheidung Zur Zinsentscheidung: Auf Zahlung von Geld gerichteter Rückgewähranspruch ist keine Entgeltforderung, die bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, einen erhöhten Verzugszinssatz begründet RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

16 Zahlungen im Rahmen eines Sanierungskonzepts I
BGH, Urt. v – IX ZR 22/15, ZInsO 2018, 2017 zu Zahlungen im Rahmen eines Sanierungskonzepts Ein Sanierungsplan muss, um zu einer Verneinung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes zu führen, nicht notwendig bestimmten formalen Erfordernissen entsprechen, wie sie das Institut für Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. in dem IDW Standard S6 (IDW S6) oder das Institut für die Standardisierung von Unternehmenssanierungen (ISU) als Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte aufgestellt haben Um die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu widerlegen, ist Voraussetzung auf Schuldnerseite, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte; die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus Fortführung BGH, 12. Mai 2016, IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

17 Zahlungen im Rahmen eines Sanierungskonzepts II
SV: Anfang 2010 Ratenzahlungsvereinbarung mit Vollstreckungsaufschub über offene Steuerforderungen, welche die Schuldnerin nicht einhalten konnte. Ende 2010 Mitteilung des Schuldners, dass eine hinreichende Zahlungsfähigkeit nicht mehr bestehe und sie nun abgewickelt werden solle. Ankündigung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens, das u.a. Teilverzicht des Beklagten vorsah. Zustimmung des bekl. FA mit der Maßgabe, dass Schuldnerin alle laufenden steuerlichen Verpflichtungen pünktlich erledige und die weit überwiegende Anzahl der anderen Gläubiger der Lösung ebenfalls zustimmten. Gewährung eines Teilerlasses im September Anfechtung durch IV nach Eröffnung Klage auf Rückgewähr aller von Mai 2010 bis Februar geleisteten Zahlungen. Verurteilung durch LG. Abweisung durch BG. Aufhebung und Zurückverweisung durch BGH. Benachteiligungsvorsatz tritt zurück, wenn angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuchs ist, auch wenn dieser letztlich fehlgeschlagen ist Zur Zeit der angefochtenen Handlung muss schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorgelegen haben, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte Prognose der Durchführbarkeit – Beurteilung aus der Sicht eines unvoreingenommenen branchenkundigen Fachmanns Analyse der Verluste und der Möglichkeit deren künftiger Vermeidung, Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Rentabilität des Unternehmens in der Zukunft und der Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung der (drohenden) Insolvenzreife Feststellung der Art und Höhe der Verbindlichkeiten, der Art und Zahl der Gläubiger und der zur Sanierung erforderlichen Quote des Erlasses der Forderungen Festlegung der Zustimmungsquote nach Schuldenstand, gegebenenfalls für unterschiedliche Arten von Gläubigergruppen Regelung der Behandlung nicht verzichtender Gläubiger Gegebenenfalls Darstellung von Art und Höhe einzuwerbenden frischen Kapitals sowie die Chance, dieses tatsächlich zu gewinnen RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

18 Zahlungen in bargeschäftsähnlicher Lage – Beweislast für fehlende Rentabilität
BGH, Beschl. v – IX ZR 313/16, ZInsO 2018, 2519 Der Anfechtungsgegner trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Einwand eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs. Den Gegeneinwand, der Schuldner habe nicht mit einem Nutzen für die Gläubiger rechnen dürfen, weil er fortlaufend unrentabel gearbeitet und deshalb auch mittels der in bargeschäfts- ähnlicher Weise erlangten Leistungen nur weitere Verluste angehäuft habe, hat der Insolvenzverwalter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Bargeschäftsähnlichen Lage als Beweisanzeichen gegen einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners i.S.v. § 133 Abs. 1 InsO In Fällen kongruenter Leistungen trotz Indizwirkung einer erkannten Zahlungsunfähigkeit ausnahmsweise kein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, wenn er Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat – Beweislast Anfechtungsgegner Keine Entlastung, wenn Schuldner weiß, fortlaufend unrentabel zu arbeiten und deshalb bei der Fortführung des Geschäfts mittels in bargeschäftsähnlicher Weise erlangten Leistungen nur weitere Verluste anzuhäufen – Beweislast Verwalter RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

19 Verrechnung von Beitragsforderungen einer Sozialkasse mit Erstattungsansprüchen des ArbG
BGH, Beschl. v – IX ZR 150/16 und IX ZR 151/16, ZInsO 2018, 1363; NZI 2018, 527 Unanfechtbare Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit einer Sozialkasse der Tarifvertragsparteien, wenn deren Regelwerk vorsieht, dass der Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung gezahlter Urlaubsvergütungen vom Ausgleich seines Beitragskontos abhängig ist SV: Vorsatzanfechtung des IV ggü. tarifvertraglicher Sozialkasse auf Rückgewähr von Beiträgen, welche die Kasse von der Schuldnerin außerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag teils durch Zahlungen, teils durch Verrechnungen mit Erstattungsansprüchen erlangt hat. Abweisung der Klage durch LG und BG. Ablehnung der Zulassung der Revision durch BGH. Rechtshandlung des Schuldners infolge der Auszahlung der Urlaubsvergütung - ohne die Erstattungsanspruch nicht denkbar sind – entgegen BG gegeben Aber: Keine Anfechtung der Verrechnungen der Kasse nach § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 1 InsO, weil die Insolvenzgläubiger durch die von der Sozialkasse vorgenommenen Verrechnungen nicht benachteiligt wurden Rechtsposition der Schuldnerin in dem Umfang, als sie der Beklagten Beiträge schuldete, für die Gläubiger ohne wirtschaftlichen Wert, auf den sie hätten zugreifen können Kein Anspruch auf Erstattungen ohne vorherigen Ausgleich bestehender Beitragsrückstände mindestens in Höhe der verrechneten Beträge RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

20 Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer freigiebigen Leistung des Schuldners
Es ist bei der Schenkungsanfechtung nach objektiven Maßstäben aus der Sicht des Empfängers zu beurteilen, ob er eine Leistung des Schuldners erhalten hat (BGH, Urt. v  – IX ZR 126/17, ZInsO 2018, 1721) SV: Anweisung des Käufers eines Gesellschaftsanteils der Schuldnerin an deren Geschäftsführer, Kaufpreis an Notar vom Geschäftskonto der Schuldnerin zu überweisen. Weiterüberweisung des Kaufpreis durch Notar an Anteilsverkäufer. Fehlende Deckung der dem Gf vom Käufer zur Deckung übergebenen „Money Pay Order“. Erfolglose Anfechtung der Überweisung des Notars an Anteilsverkäufer als unentgeltliche Leistung Bewirkung objektiver Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) durch Überweisungen als Rechtshandlungen der Schuldnerin infolge des Vermögensabflusses ungeachtet des Umstands, dass Zahlungen zunächst an Notar als uneigennützigen Treuhänder flossen, der Mittel auftragsgemäß an den Beklagten als Leistungsempfänger ausgekehrt hat Aber: Fehlende Leistung der Insolvenzschuldnerin (GmbH) an den Empfänger (Anteilsverkäufer), wenn aus der Warte des Empfängers bei objektiver Bewertung in der erhaltenen Zahlung eine Leistung seines Vertragspartners (Käufer seines Geschäftsanteils an der Schuldnerin), aber nicht eine Leistung der Schuldnerin zu erkennen war, von deren Geschäftskonto tatsächlich die Überweisung an den beurkundenden Notar erfolgt war RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

21 Entgeltlichkeit einer Sicherheitenbestellung
Entgeltlichkeit der Bestellung einer Sicherheit für eigene, entgeltlich begründete, künftig entstehende Verbindlichkeiten (BGH, Urt. v – IX ZR 296/17, ZInsO 2018, 1898) Die Bestellung einer Sicherheit für eigene, entgeltlich begründete, künftig entstehende Verbindlichkeiten ist ebenso entgeltlich wie die Abtretung einer Forderung erfüllungshalber zur Erfüllung entgeltlich begründeter, künftig entstehender Verbindlichkeiten. Für die Frage der Entgeltlichkeit ist auf den Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners in Folge der Leistung des Schuldners abzustellen. Tritt der Schuldner einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ab, der durch das Verlangen des Vermieters aufschiebend bedingt ist, eingebrachte Gegenstände am Mietende in der Mietsache zu belassen, ist der Rechtserwerb bereits mit Abschluss des Abtretungsvertrags abgeschlossen. RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

22 Unentgeltlichkeit der Übertragung einer Rechtsstellung aus einem Pachtvertrag I
Überträgt der spätere Insolvenzschuldner seine vertragliche Rechtsstellung als Zwischenmieter auf einen Dritten, kann dies als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein, wenn die vom Dritten übernommenen Pflichten keine die erlangten Rechte ausgleichende Gegenleistung darstellen (BGH, Urt. v IX ZR 207/15, ZInsO 2018, 1039) SV: Mietvertrag der Schuldnerin über Lagerhalle für mtl. Netto €, Untervermietung an Land NRW zur Lagerung von Streusalz für netto mtl jeweils für vier Jahre; Übertragung des Haupt- und Untermietvertra- ges ohne Änderungen auf Schwestergesellschaft; Anfechtung der Übertragung durch IV wegen Unentgeltlichkeit; Abweisung der Klage durch BG, weil infolge der Übernahme der Vermieterpflichten nicht unentgeltlich Aufhebung und Verurteilung der Schwestergesellschaft zum Wertersatz für vier Jahre in Höhe der Differenz zwischen Miete und Untermiete (mtl € abgezinst auf 4 Jahre), weil Übertragung insoweit unentgeltlich Unentgeltlichkeit einer Leistung, wenn für sie vereinbarungsgemäß keine Gegenleistung, sei es an den Schuldner, sei es an einen Dritten, erbracht wird, der Leistungsempfänger also keine eigene Rechtsposition aufgibt, die der Leistung des Schuldners entspricht Grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte entscheidend Synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht notwendig Übertragung der vertraglichen Rechtsstellung der Schuldnerin auf die Beklagte unentgeltlich RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

23 Unentgeltlichkeit der Übertragung einer Rechtsstellung aus einem Pachtvertrag II
Übernimmt späterer Insolvenzschuldner die Verpflichtung eines Dritten aus einem Vertrag, indem er an dessen Stelle in diesen Vertrag eintritt, kommt es für die Beurteilung der zu erbringenden Gegenleistung darauf an, welche Leistungen der Vertragspartner des Insolvenzschuldners diesem künftig nach dem übernommenen Vertrag zu erbringen hat Grundsatz auch auf doppelte Vertragsübernahme anwendbar Hat Vertragspartner für Vertragsübernahme als solche eine gesonderte Gegenleistung erbracht, ist diese bei der Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistung zusätzlich zu berücksichtigen Vertragsübernahme allerdings nicht deshalb unentgeltlich, weil für diese selbst keine gesonderte Gegenleistung erbracht wurde Geltend gemachter Anspruch auch aus § 133 Abs. 2 aF, § 143 Abs. 1 InsO begründet Beklagte gilt gem. § 138 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Nr. 4 InsO als eine der Schuldnerin nahestehende Person, weil ihr Geschäftsführer zugleich Alleingesellschafter der Schuldnerin war Begründetheit der Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung (§§ 823, 826 BGB) kann offen bleiben RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

24 Anspruch auf Rückgewähr einer stillen Einlage
Hat ein Gesellschafter zusätzlich zu seiner Beteiligung als Gesellschafter eine (typische) stille Beteiligung übernommen, stellt der Anspruch auf Rückgewähr der stillen Einlage eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung dar (BGH, Beschl. v – IX ZR 218/16, ZInsO 2018, 119) Anfechtung der Rückzahlung von 2 Mio. € auf stille Einlage an die Alleingesellschafterin der Alleingesell- schafterin der Schuldnerin nach § 135 InsO, die sich mit einer stillen Einlage von 10,9 Mio. € an der Schuldnerin beteiligt hatte Nach einhelliger Meinung von einem (mittelbaren) Alleingesellschafter zusätzlich übernommene stille Einlage als darlehensgleiche Leistung dieses Gesellschafters mit der Folge der Subordination anzusehen Zulassung der Revision zur Feststellung durch BGH nicht erforderlich RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

25 Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters im Rahmen des Finanzierungsleasings
BGH, Urt. v – IX ZR 295/16, ZInsO 2018, 874 1. Der mittelbare Besitz des Schuldners an einer beweglichen Sache begründet kein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters, wenn die Sache nach der Art des mittelbaren Besitzes dauerhaft mit der erfolgten Überlassung an den unmittelbaren Besitzer so aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist, dass gegen den Willen des unmittelbaren Besitzers keine weitere Nutzung durch den Schuldner möglich ist. 2. Beim Finanzierungsleasing scheidet ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus, wenn der Schuldner die Sache dem Leasingnehmer für eine feste, nicht ordentlich kündbare Grundlaufzeit überlassen hat und bei deren Ablauf eine Vollamortisation erlangt, weil der Leasingnehmer aufgrund der vertraglichen Regelungen - sei es auch erst in Verbindung mit besonderen Vertragsbestimmungen wie einer Abschlusszahlung, einer Restwertgarantie, einer Kaufoption oder einem Andienungsrecht - insgesamt einen Betrag zu zahlen hat, der das vom Schuldner für die Anschaffung der Sache eingesetzte Kapital zuzüglich Verzinsung und Gewinn erreicht oder übersteigt. RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

26 Aufhebung von Beschlüssen der Schuldverschreibungsgläubiger I
Aufhebung von Beschlüssen der Schuldverschreibungsgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nur durch das Insolvenzgericht (BGH, Beschl. v – IX ZR 260/15, ZInsO 2018, 22) SV: Anfechtungsklage gegen Beschluss der Versammlung aller Orderschuldverschreibungsgläubiger auf Erklärung der Nichtigkeit der Bestellung des gemeinsamen Vertreters nach Insolvenzeröffnung; Abweisung der Klage als unzulässig durch LG; Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses durch BG; Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts durch BGH Beschluss über Bestellung eines gemeinsamen Vertreter kann gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 SchVG 2009, § 78 Abs. 1 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nur vom Insolvenzgericht aufgehoben werden RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

27 Aufhebung von Beschlüssen der Schuldverschreibungsgläubiger II
Anfechtung von Beschlüssen der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 SchVG durch Klage erfolgen Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, unterliegen Beschlüsse der Gläubiger gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 SchVG den Bestimmungen der Insolvenzordnung Beschlusskontrolle erfolgt mangels Verweises auf § 20 SchVG nach § 78 InsO Gläubiger können einen isolierten Opt-in-Beschluss fassen, durch den das Neurecht (SchVG 2009) in seiner Gesamtheit auf die inhaltlich unveränderte Anleihe für anwendbar erklärt wird Beschlussfassung gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners im Einverständnis mit dem Insolvenzverwalter zulässig RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

28 Nachrangigkeit von Genussrechten I
BGH, Urt. v – IX ZR 99/17, ZInsO 2018, 1091 Genussrechte können nur dann als inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen dem Schuldverschreibungsgesetz unterfallen, wenn sie in einer Urkunde verbrieft sind (Genussschein). In einem Prozess über Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger aus den Schuldver- schreibungen sind diese auch dann Partei des Prozesses, wenn sie einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben. Der gemeinsame Vertreter ist in diesem Prozess - soweit seine Vertretungsbefugnis reicht - Vertreter der Schuldverschreibungsgläubiger und hat deren Rechte im fremden Namen geltend zu machen. Kosten, die einem gemeinsamen Vertreter für Prozesse entstehen, welche die Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Schuldverschreibungen führen, gehören nicht zu den vom Schuldner zu tragenden Aufwendungen des gemeinsamen Vertreters (Bestätigung von Beschl. v – IX ZA 9/16, ZInsO 2016, 1657). RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

29 Nachrangigkeit von Genussrechten II
Die Vertretungsmacht im Insolvenzverfahren berechtigt den gemeinsamen Vertreter auch ohne vorhergehenden gesonderten Beschluss der Gläubigerversammlung, der Forderungs- anmeldung eines anderen Gläubigers zu widersprechen und die Schuldverschreibungs- gläubiger in einem sich anschließenden, von dem anderen Gläubiger angestrengten Feststellungsprozess zu vertreten. Eine mit "Nachrangigkeit" überschriebene Klausel in den Bedingungen eines Genussrechts, aus der sich klar und unmissverständlich ergibt, dass die Forderungen der Genussrechts- gläubiger gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind, enthält auch dann keinen zur Nichtigkeit der Nachrangregelung gegenüber den einfachen Insolvenzgläubigern führende unangemessene Benachteiligung aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot, wenn eine von der Klausel zusätzlich vorgesehene Regelung der Rangklasse innerhalb der nachrangigen Forderungen unklar ist oder Auslegungszweifel aufwirft, sofern die Regelungen insoweit inhaltlich und sprachlich trennbar sind. RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

30 Nachrangigkeit von Genussrechten III
SV: 2014 Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Herausgeberin von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, Anmeldung der Forderungen auf Rückzahlung des Genussrechtsbetrages sowie der Zahlung von Genussrechtszinsen zur Tabelle durch gemeinsamen Vertreter trotz Nachrangklausel, Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Orderverschreibungsgläubiger, welcher Forderungsanmeldungen im Hinblick auf geltend gemachten Rang (§ 38 InsO) widersprach, Klage auf Feststellung des Ranges durch gemeinsamen Vertreter der Genussrechtsgläubiger Abweisung der Klage durch LG Zurückweisung der Berufung durch BG (OLG Dresden, ZIP 2017, 1819), nach Berichtigung, dass Genussrechtsgläubiger nicht von gemeinsamen Vertreter wirksam vertreten, sondern Genussrechtsgläubiger selbst Partei des Rechtsstreits sind Zugelassene Revision zum BGH erfolglos RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

31 Nachrangigkeit von Genussrechten IV
Entscheidung BGH: Anwendbarkeit des SchVG aus Genussrechte nur, wenn sie in einem Genussschein verbrieft worden sind Ergo Genussrechtsinhaber persönlich prozessführungsbefugt Gemeinsamer Vertreter der Orderverschreibungsgläubiger handelt weder als gesetzlicher noch als organschaftlicher, sondern als rechtsgeschäftlicher Vertreter Orderverschreibungsgläubiger selbst nicht prozessführungsbefugt Forderungen der Genussrechtsgläubiger nachrangig Genussrechtsbedingungen sind allgemeine Geschäftsbedingungen Genussrechtsbedingungen halten Inhaltskontrolle stand Nachrangvereinbarung nicht unangemessen benachteiligend iSd § 307 BGB Kein Verstoß gegen Transparenzgebot Klare und verständliche Regelung, dass Forderungen der Genussrechtsgläubiger gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern nachrangig RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

32 Haftung des Verwalters bei Betriebsfortführung - § 61 InsO
Die Haftung des Insolvenzverwalters für Sekundäransprüche des Vertragspartners der Insolvenzmasse kann regelmäßig nicht auf Schadensersatzansprüche erstreckt werden, deren Ursache nicht in der Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse begründet ist (BGH, Urt. v – IX ZR 37/17, ZInsO 2018, 449) SV: Fortführung einer Reederei, Auftrag ca Rinder aus den USA nach Russland zu transportieren; Nichtdurchführung wegen Streits über Versicherung, Anzeige der Masseunzu- länglichkeit nach Verurteilung durch Schiedsgericht; Verurteilung des Verwalters persönlich durch BG nach § 61 InsO; Aufhebung durch BGH Ausschließliche Regelung der Haftung des Insolvenzverwalters durch § 61 InsO für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten; keine insolvenzspezifischen Pflichten für die Zeit nach Begründung einer Verbindlichkeit, allenfalls Haftung aus § 60 Kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens bei später eingetretenen Gründen RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

33 Haftung des Geschäftsleiters bei Eigenverwaltung I
Wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft Eigenver- waltung angeordnet, haftet der Geschäftsleiter den Beteiligten analog §§ 60, 61 InsO (BGH, Urt. v – IX ZR 238/17, ZInsO 2018, 1200) SV: Persönliche Inanspruchnahme des zum weiteren Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin berufenen Sanierungsexperten wegen unbeglichener Forderung aus der Betriebsfortführung iHv ca € aus der Zeit zwischen Insolvenzplanzustimmung durch Gläubigerversammlung und Verfahrensaufhebung, Abweisung der Klage durch Vorinstanzen (vgl. OLG Düsseldorf, ZInsO 2017, 2114), Aufhebung und Zurückverweisung durch BGH §§ 60, 61 InsO nicht unmittelbar anwendbar mangels Einsetzung zum IV Vorschriften in der Eigenverwaltung einer juristischen Person entgegen OLG analog auf die vertretungsberechtigten Geschäftsleiter anzuwenden RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

34 Haftung des Geschäftsleiters bei Eigenverwaltung II
Gründe für Analogie nach Entscheidung des BGH Unbeabsichtigte Regelungslücke liegt vor Haftungsbestimmungen der §§ 60, 61 InsO im Eigenverwaltungsverfahren gem. § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO grundsätzlich anwendbar Bei Beschränkung der Anwendung der §§ 60, 61 InsO nur auf den Schuldner selbst, wäre für die Beteiligten haftungsrechtlich wenig gewonnen, weil Schuldner für Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Organe zu verantworten haben, ohnehin nach allgemeinen Vorschriften einzustehen hat und zudem Haftungsvermögen in der Insolvenz verbraucht wird §§ 60, 61 InsO darauf ausgerichtet, dass den Beteiligten eine Person haftet, welche nicht auf den Haftungsfonds des insolventen Schuldners beschränkt ist Persönliche Haftung der Gesellschaftsorgane nach § 60, 61 InsO Preis dafür, dass ihre Verwaltungs- und Verfügungsmacht in der Eigenverwaltung erhalten bleibt, obwohl ihre Misswirtschaft zur Insolvenz des Schuldners geführt hat RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

35 Haftung des Geschäftsleiters bei Eigenverwaltung III
Rechtsmacht der Organe entspricht bei Eigenverwaltung Rechtsmacht des Insolvenzverwalters Einfluss der Gesellschafter durch § 276a InsO ausgeschlossen Bestehende Gesetzeslücke nicht im Rückgriff auf allgemein für Geschäftsleiter einer Kapital- gesellschaft geltende Haftungstatbestände (zB § 43 Abs. 2 GmbHG) angemessen zu schließen Schaden des Gläubigers nicht notwendig auch zugleich Schaden der Gesellschaft, für den Organ intern haftet Freiwillige Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen Organe an Geschädigte fraglich Abtretung eventueller Ansprüche der Gesellschaft müsste uU erst durch Klage erzwungen werden Zweck der §§ 60, 61 InsO, für Pflichtverletzungen neben dem Schuldner einen personenverschiedenen, leistungsfähigen Dritten in Regress zu nehmen, wird verfehlt, wenn sich Haftung aus §§ 60, 61 InsO allein unmittelbar gegen den Schuldner selbst richtet Keine Haftung der Leitungsorgane wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens bei Vertragsanbahnung § 61 InsO nach Entstehungsgeschichte Äquivalent für fehlende Haftung des Verwalters aus culpa in contrahendo Gilt auch für Leitungsorgane bei Eigenverwaltung RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

36 Verjährung von Altmasseverbindlichkeiten I
BGH, Urt. v – IX ZR 118/17, ZInsO 2018, 314 Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter führt nicht dazu, dass die Verjährung von Altmasseverbindlichkeiten gehemmt wird. Die Parteien können auch dann ein die Verjährung hemmendes Stillhalteabkommen vereinbaren, wenn der Insolvenzverwalter sich aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit auf ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht berufen kann. In diesem Fall genügt es für ein Stillhalte- abkommen nicht, wenn der Gläubiger Hinweise auf das nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit bestehende Leistungsverweigerungsrecht unwidersprochen hinnimmt. SV: Klage eines vom Verwalter mit der Durchsetzung von Ansprüchen der Masse beauftragten RA, Streit um Höhe der Forderung, Anzeige der Masseunzulänglichkeit, Streit um persönliche Haftung des Verwalters, quotale Geltendmachung als Altmasseforderung RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

37 Verjährung von Altmasseverbindlichkeiten II
Zulässigkeit einer Leistungsklage eines Altmassegläubigers - jedenfalls in Höhe der auf ihn entfallenden Quote - trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit, sobald der Insolvenzverwalter Schlussrechnung gelegt hat (§§ 66, 211 Abs. 2 InsO) und die vorrangigen Masseverbindlichkeiten gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO berichtigt sind Keine Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB – Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht – oder analog §§ 205, 206 BGB aufgrund Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter nach § 208 Abs. 1 InsO oder Aufnahme der Altmasseforderung in eine vom Beklagten geführte Liste § 205 BGB grundsätzlich nicht auf Leistungsverweigerungsrechte anwendbar, die auf dem Gesetz beruhen Leistungsverweigerungsrecht muss auf Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner beruhen RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

38 Verjährung von Altmasseverbindlichkeiten III
Entsprechende Anwendung nur, wenn das Hindernis nicht nur in seinen Wirkungen, sondern auch in Entstehung und Entstehungsvoraussetzungen nach dem Parteiwillen zumindest einem Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) gleichsteht Gilt nicht für Leistungsverweigerungsrecht, das auf der Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter beruht Entsprechende Anwendung nicht geboten, Gläubiger kann Feststellungsklage erheben § 206 BGB – Verjährungshemmung bei höherer Gewalt – auf die Anzeige der Masseunzulänglichkeit weder direkt noch entsprechend anwendbar Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch Insolvenzverwalter kein Akt höherer Gewalt RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

39 Verjährung von Altmasseverbindlichkeiten IV
Keine entsprechende Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB auf die Geltendmachung von Masseforderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter Auch wenn Altmassegläubiger nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr mit voller Befriedigung rechnen können (vgl. § 209 Abs. 1 InsO), fehlt es für diese Forderungen an einem den §§ 174 ff InsO entsprechenden Verfahren Gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht aufgrund Anzeige der Masseunzuläng- lichkeit steht Abschluss eines Stillhalteabkommens nicht entgegen Kein Stillhalteabkommen der Parteien gem. § 205 BGB geschlossen Voraussetzungen für ein konkludent abgeschlossenes Stillhalteabkommen sind erfüllt Altmasseanspruch des RA verjährt RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

40 Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen nach § 64 GmbHG I
Ein Insolvenzverwalter ist nicht gehindert, Ersatzansprüche des Schuldners wegen verbotener Zahlungen im Rahmen eines Vergleichs an einen Dritten abzutreten (BGH, Urteil v IX ZR 232/17, ZInsO 2018, 1795). SV: IV vergleicht sich mit D in vielfältigen rechtlichen Auseinandersetzungen. Der Vergleich sieht u.a. die Abtretung von Ansprüchen aus § 64 Satz 1 GmbHG gegen die GF der Schuldnerin vor. Die Abtretung erfolgt mit gesondertem Schreiben. D nimmt die GF auf Zahlung in Anspruch. Die GF erheben Zwischenfeststellungswiderklage mit dem Ziel der Feststellung der Unwirksamkeit der Abtretung wegen Insolvenzzweckwidrigkeit und Verstoßes gegen § 9b Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Die Klage hatte keinen Erfolg. Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

41 Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen nach § 64 GmbHG II
Abtretungsvereinbarung zustande gekommen jedenfalls durch gesondert vorgenommene Abtretung Abtretung aus revisionsrechtlicher Sicht nicht insolvenzzweckwidrig. Rechtshandlungen des IV können unwirksam sein, wenn sie der gleichmäßigen Befriedigung aller InsGl klar und eindeutig zuwiderlaufen. Dies muss evident sein. Dem IV muss der Sache nach zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein. Es genügt nicht, dass die Handlung des IV nur unzweckmäßig oder unrichtig ist. Ein Vergleich ist nicht schon deshalb insolvenzzweckwidrig, weil er für die Masse ungünstig ist. Darlegungs- und Beweislast für die Insolvenzzweckwidrigkeit: Die Partei, die sich auf den rechtsvernichtenden Einwand beruft. Abgrenzung zu § 60 InsO, InsGl wegen Haftung nicht schutzlos. Keine Insolvenzzweckwidrigkeit, weil sich der IV keine Beteiligung an der abgetretenen Forderung hat einräumen lassen. RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

42 Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen nach § 64 GmbHG III
Keine Unwirksamkeit der Abtretung wegen § 9b Abs. 1 Satz 1 GmbHG Allenfalls analoge Anwendung, da unmittelbar nur der Vergleich mit dem Ersatzpflichtigen sowie der wenigstens teilweise Verzicht erfasst sind. Analoge Anwendung bleibt offen, weil § 9b Abs. 1 Satz 1 GmbHG nicht für den Insolvenzverwalter gilt (ganz herrschenden Meinung im Schrifttum, Gegenteiliges lässt sich weder aus dem Wortlaut, der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift ableiten). Text § 9b Abs. 1 GmbHG (1) 1Ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche nach § 9a oder ein Vergleich der Gesellschaft über diese Ansprüche ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. 2Dies gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird. RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

43 Insolvenzplan – Feststellung eines wesentlichen Verfahrensverstoßes I
BGH, Beschl. v – IX ZB 49/17, ZInsO 2018, 1404 1. Ein wesentlicher Verfahrensverstoß liegt vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben kann. Es muss nicht feststehen, sondern lediglich ernsthaft in Betracht kommen, dass der Mangel tatsächlich Einfluss auf die Annahme des Plans hatte. 2. Ein Insolvenzplan kann dem Insolvenzverwalter nicht die Befugnis verleihen, nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Verfahrensaufhebung eine Insolvenzanfechtungsklage zu erheben. 3. Ein Insolvenzplan kann nicht vorsehen, dass ein anwaltlicher Treuhänder nach Verfahrensaufhebung eine Masseforderung zum Zwecke einer Nachtragsverteilung zugunsten der Gläubigergesamtheit einzieht. RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

44 Insolvenzplan – Feststellung eines wesentlichen Verfahrensverstoßes II
4. Der darstellende Teil des Insolvenzplans leidet an einem erheblichen Mangel, wenn die Vergleichsrechnung mit mehreren Fehlern behaftet ist, die für die Gläubigerbefriedigung von Bedeutung sind. 5. Ein Insolvenzplan entbehrt möglicherweise der erforderlichen Klarheit und Widerspruchsfreiheit, wenn zwar eine feste Insolvenzquote bestimmt wird, ihre Fälligkeit aber von aufschiebenden Bedingungen abhängt, die tatsächlich nicht eintreten können und die gebotene Vollstreckungsfähigkeit in Frage stellen. RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

45 Insolvenzplan – Feststellung eines wesentlichen Verfahrensverstoßes III
Verleihung der Befugnis, nach rechtskräftiger Bestätigung Anfechtungs- klagen zu erheben, unzulässig Beauftragung eines Treuhänders, nach Aufhebung Forderungen des Schuldners einzuklagen und einer Nachtragsverteilung zuzuführen, unzulässig Erheblicher Mangel bei fehlerhafter Vergleichsrechnung, die für die Gläubigerbefriedigung von Bedeutung Vollstreckungsfähigkeit zweifelhaft, wenn der Plan feste Insolvenzquoten bestimmt, die tatsächlich unerreichbar sein könnte RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

46 Zustellung des Vergütungsbeschlusses I
Setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters fest, ist dieser Beschluss selbst und von anderen Beschlüssen getrennt öffentlich bekannt zu machen (BGH, Beschl. v – IX ZB 65/16, ZInsO 2018, 135) Auszugsweise Veröffentlichung darf nicht zu Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Beteiligten in unzumutbarer Weise führen Zutreffende Bezeichnung und Mitteilung des wesentlichen Inhalts der getroffenen Entscheidung in der öffentlichen Bekanntmachung unabdingbare Voraussetzung Möglichst klare und eindeutige öffentliche Bekanntmachung die Zweifel über Art, Inhalt und Tragweite der veröffentlichten Entscheidung von vornherein und soweit als möglich ausschließt RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

47 Zustellung des Vergütungsbeschlusses II
Festgesetzten Beträge, die bei einem Beschluss über die Vergütung des Insolvenz- verwalters nicht zu veröffentlichen sind, umfassen nur die Beträge der festgesetz- ten Vergütung und der festgesetzten Auslagen sowie gegebenenfalls die Beträge der hierauf entfallenden Umsatzsteuer und der in Abzug gebrachten Vorschüsse Grundsätzlich muss vollständiger Text des Beschlusses selbst öffentlich bekannt gemacht werden Gilt sowohl für Beschlusstenor als auch für Gründe des Beschlusses Aus § 9 Abs. 1 InsO folgt nichts anderes Unzulässig, nur einen Hinweis öffentlich bekanntzumachen, ein Beschluss sei ergangen RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

48 Zustellung des Vergütungsbeschlusses III
Öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses nur wirksam, wenn Beschlusstenor und die für das Verständnis der Entscheidung maßgeblichen Teile der Beschlussgründe selbst veröffentlicht werden § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO steht gesetzlicher Anordnung bei der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung unter nicht entgegen § 64 betrifft nur die vom Insolvenzgericht im Vergütungsbeschluss festgesetzten Beträge, also die festgesetzte Vergütung und die festgesetzten Auslagen Ausreichend: Abschrift des Beschlusses, welche die Beträge nicht enthält - entsprechend Anonymisierung von Entscheidungen Keine Möglichkeit, die Bekanntmachung eines Beschlusses durch die Bekanntmachung eines anderen Textes über den Beschluss - etwa die Nachricht, dass eine Entscheidung ergangen sei - zu ersetzen RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

49 Zustellung des Vergütungsbeschlusses IV
Zur Verwirkung des Beschwerderechts bei einem Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters Kein Beginn die Beschwerdefrist entsprechend § 569 Abs. 1 Satz 2 HS 2 ZPO mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass der Entscheidung zum Nachteil Beteiligter, denen Entscheidung nicht individuell mitgeteilt worden ist, wenn öffentliche Bekanntmachung fehlerhaft ist und keine Zustellungswirkung gem. § 9 Abs. 3 InsO hat Für Verwirkung erforderliches Umstandsmoment im Regelfall erfüllt, wenn Schlussverteilung stattgefunden hat und Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt gemacht worden ist, weil Gläubiger klar sein muss, dass auch eine Vergütung für den Insolvenzverwalter festgesetzt worden ist Als Zeitmoment ausreichend, wenn in Anlehnung an § 569 Abs. 1 Satz 2 HS 2 ZPO fünf Monate seit der öffentlichen Bekanntmachung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens vergangen sind RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

50 Kündigung der Mitgliedschaft in Wohnungsgenossenschaft durch InsVerw
BGH, Urteil v IX ZB 56/17, ZInsO 2018, 1573 1. Eine Wohnungsgenossenschaft kann sich gegenüber dem Insolvenzverwalter, der die Mitgliedschaft des Schuldners in der Wohnungsgenossenschaft wirksam gekündigt hat, nicht auf eine Satzungsbestimmung berufen, nach der der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses oder der Rückgabe des Nutzungsobjektes besteht, wenn dadurch eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich ausgeschlossen wird, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen der Genossenschaft oder des Schuldners gerechtfertigt ist. 2. In diesen Fällen scheidet bei einer vor Inkrafttreten des § 67c GenG ausgesprochenen Kündigung eine geltungserhaltende Reduktion der Satzungsbestimmung auf einen noch zulässigen Umfang regelmäßig aus. RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

51 Kündigung der Mitgliedschaft in Wohnungsgenossenschaft durch InsVerw II
SV: Insolvenzverwalter kündigt Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsbaugenossen- schaft. Genossenschaft verweigert unter Berufung auf entsprechende Satzungsbestimmung die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Zu Unrecht, wie der BGH entschieden hat. Es handelt sich um einen Altfall vor Inkrafttreten des § 67c Abs. 1 Nr. 1 GenG. Insolvenzverwalter ist berechtigt die Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft zu kündigen; das Auseinandersetzungsguthaben gehört zur Masse. Beides ist zwingendes Recht. Eine entgegenstehende, die Auszahlung des Guthabens dauerhaft ausschließende Satzungsbestimmung hält einer Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht stand. RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

52 Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung nach Ablauf der Abtretungszeit
Hat ein Gläubiger in dem gemäß § 300 Abs. 1 InsO aF zur Anhörung anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten Erklärungsfrist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung auch dann nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen, wenn die Sache entscheidungsreif ist, keine weiteren Erklärun- gen der Beteiligten ausstehen und lediglich noch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts zu treffen ist (BGH, Beschl. v – IX ZB 43/17, ZInsO 2018, 1635) SV: Anberaumung der Frist zur Entscheidung über die RSB im schriftlichen Verfahren nach Ablauf der Abtretungszeit, Antrag eines Gläubigers auf Versagung wegen eines verheimlichten Gehaltszuflusses innerhalb der Frist, Rücknahme des Antrags auf RSB ohne Einlassung des Schuldners vor Entscheidung des Insolvenzgerichts ohne Zustimmung des Antragsgegners, Versagung der RSB trotz Rücknahme Unzulässigkeit der Rücknahme entsprechend BGH, Beschl. v IX ZB 50/15, ZInsO 2016, 2343, auch bei Rücknahme vor gerichtlicher Entscheidung Schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an gerichtlicher Entscheidung über Versagungsantrag, weil Schuldner nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO für zehn Jahre und nach § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung für die Dauer von drei Jahren an der erneuten Stellung eines Restschuldbefreiungsantrags gehindert ist RiBGH Prof. Dr. Gerhard Pape

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