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Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren – Zusammenarbeit von Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter RA Axel W. Bierbach, Insolvenzverwalter Fachanwalt.

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1 Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren – Zusammenarbeit von Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter RA Axel W. Bierbach, Insolvenzverwalter Fachanwalt für Insolvenzrecht Partner der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen Hamburg,

2 A. Einführung Was bedeutet „Sanierung“ im Insolvenzverfahren?
Unternehmens- / Geschäftsbetriebs- und Arbeitsplatzerhalt bei gleichzeitiger bestmöglicher Gläubigerbefriedigung als Maxime der Insolvenzordnung Hierzu sind drei Schritte erforderlich: Analyse Stabilisierung Sanierung Sanierungswege sind die übertragende Sanierung im Ganzen bzw. in Teilen oder der Erhalt des Rechtsträgers durch ein Insolvenzplanverfahren Seite 2

3 B. Analysephase Zusammenarbeit zwischen Insolvenzgutachter / vorläufigem Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht während des Insolvenzantragsverfahrens in der Analysephase: Abstimmung über den Zeitpunkt der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung (sofort oder später) Unterstützung der Gutachtertätigkeit durch gerichtliche Beschlüsse (Postsperre, Kontensperre, Einzelermächtigung zu speziellen Auskunftserteilungen ggü. Banken, Finanzämtern etc.) Sonstige Unterstützungsmaßnahmen Seite 3

4 C. Stabilisierungsphase
Stabilisierung während des Antragsverfahren / der vorläufigen Insolvenzverwaltung Diverse Beschlüsse gemäß § 21 InsO; insbesondere Anordnung einer starken oder schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung Anordnung von dem Einzelfall angepassten Einzelermächtigungen Einsetzung und Zusammensetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses Seite 4

5 D. Kommunikation und Berichterstattung
Während des Insolvenzantragsverfahrens / der vorläufigen Insolvenzverwaltung Erstbericht In Ausnahmefällen Erstellung eines „vorläufigen Insolvenzgutachtens“ Einladung zu Sitzungen des vorläufigen Gläubigerausschusses Einladung zu Gläubigerversammlungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz Einladung zu Betriebsversammlungen Teilnahme an der Besichtigung des Betriebes Seite 5

6 Kommunikation und Berichterstattung
Information über wesentliche Verfahrensschritte und über Fortschritte bei den eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen Information zur Analyse der Ursachen der Insolvenz Abstimmung des Eröffnungstermins und des Berichtstermins Information über im Berichtstermin / der Gläubigerversammlung abzustimmende Tagesordnungspunkte Abstimmung der Frist für die Anmeldungen der Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO Abstimmung verfahrensspezifischer Besonderheiten Seite 6

7 E. Sanierung Sanierung beginnt zeitlich oft schon in der vorläufigen Insolvenzverwaltung Hierzu sind Einzelermächtigungen oder die Anordnung einer starken vorläufigen Insolvenzverwaltung erforderlich Seite 7

8 Sanierung Sanierungsmaßnahmen: Kündigung von Arbeitnehmern
(Teil-)Betriebsstilllegungen Insolvenzantrag über Niederlassungen in einem EU-Ausland oder über Tochterunternehmen im In- und Ausland Insolvenzantrag gegen einen Gesellschafter gesellschaftsrechtliche Stabilisierung von Tochtergesellschaften Seite 8

9 F. Eigenverwaltung / Prüfung Nachteilsprognose
Bei Verfahrensbeginn: grundsätzlich obliegt dem Gericht die Prüfung der Nachteilsprognose gemäß § 270 III Nr. 2 InsO regelmäßig wird auch ein Sachverständiger mit der Prüfung der Nachteilsprognose beauftragt, hierbei ist eine enge und offene Kommunikation mit dem Insolvenzgericht erforderlich: Seite 9

10 Eigenverwaltung / Prüfung Nachteilsprognose
Abstimmung über sinnvolle Aufgabenverteilung; gerichtsseitig können mitunter schneller Auskünfte bei Behörden oder z. B. beim Bundeszentralregister erlangt werden Anhörung von Gläubigern oder anderen Verfahrensbeteiligten durch das Insolvenzgericht kann unter Umständen zielführender sein zudem liegen mitunter Schutzschriften von Gläubigern bei Gericht vor, was ebenso eine enge Abstimmung zwischen Insolvenzgericht und Sachverständigen / vorläufigem Sachwalter erfordert Seite 10

11 G. Eigenverwaltung / regelmäßige Überprüfung
der Nachteilsprognose nach Anordnung der (vorläufigen) Eigenverwaltung auch nach Anordnung der (vorläufigen) Eigenverwaltung ist eine enge Kommunikation zwischen (vorläufigem) Sachwalter und dem Insolvenzgericht erforderlich Seite 11

12 Eigenverwaltung / regelmäßige Überprüfung
regelmäßige Berichterstattung durch den (vorläufigen) Sachwalter regelmäßige Berichterstattung durch den eigenverwaltenden Schuldner bzw. den eingeschalteten Sanierungsberater Anhörung des (vorläufigen) Gläubigerausschusses durch das Gericht bei der Verdichtung von Anhaltspunkten zu erwartender Nachteile ist eine enge Abstimmung mit dem Insolvenzgericht über die Art und Weise der Anzeige nach § 274 III InsO erforderlich Seite 12

13 H. Vorbereitung und Umsetzung Insolvenzplan
Vorbereitung des Abstimmungstermins Insolvenzplan und Insolvenztabelle mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf dem Insolvenzrichter übermitteln Vorabbesprechung mit Hinweis auf mögliche obstruierende Gläubiger Vorabbesprechung von Stimmrechtsfestsetzungen auch mit Hinblick auf Gläubiger, die ihre Forderungen erst im Termin geltend machen Vertretung und Vollmachten klären Abstimmung mit dem Gericht, ob ein Kollege aus der Kanzlei des Insolvenzverwalters tauglicher Vertreter sein kann Vorabbesprechung möglicher erforderlicher Planänderungen während des Abstimmungstermins Seite 13

14 I. Verfahrensaufhebung nach Insolvenzplan
Zuständigkeiten von Richtern und Rechtspflegern möglichst gemeinsam besprechen Notwendigkeit der Schlussrechnungslegung absprechen Koordination des nachträglichen Prüfungstermins Abstimmung des Zeitpunktes der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gerade auch mit Hinblick auf etwaige Umsatzsteuererstattungsansprüche Koordination einer etwaigen Planüberwachung Seite 14

15 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

16 Ihre Referent Unsere Standorte: Axel W. Bierbach
PARTNER RECHTSANWALT FACHANWALT FÜR INSOLVENZRECHT Unsere Standorte: München: Schwanthalerstr. 32 , München TEL  FAX Nürnberg: Willy-Brandt-Platz 10, Nürnberg TEL FAX  Hallbergmoos: Erchinger Weg 1c, Hallbergmoos TEL  FAX   Augsburg: Herrenhäuser 5, Augsburg TEL  FAX   Regensburg: Kumpfmühler Str. 5, Regensburg TEL  FAX  


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