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1 Exekutions-, Insolvenz- und Sanierungsrecht H. Die Anfechtung nach der IO und der AnfO WS 2016/2017 Dr. Ulla Reisch Vorlesung.

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1 1 Exekutions-, Insolvenz- und Sanierungsrecht H. Die Anfechtung nach der IO und der AnfO WS 2016/2017 Dr. Ulla Reisch Vorlesung

2 2 Anfechtung 1. Grundgedanken des Anfechtungsrechts  im Exekutionsrecht: Prinzip der Priorität  im Insolvenzrecht: Prinzip der Parität Die materielle Insolvenz definiert aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. Von formeller Insolvenz spricht man ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Wege der Fiktion werden bestimmte Auswirkungen der formellen Insolvenz auf den Zeitpunkt der materiellen Insolvenz vorverlegt, um den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung schon ab einem möglichst frühen Zeitpunkt zu wahren. Dieses Ziel soll va durch die Anfechtung, aber etwa auch durch die Bestimmung des § 12 IO erreicht werden.

3 3 Anfechtung 1. Grundgedanken des Anfechtungsrechts § 12 IO: vom Gesetzgeber wird unwiderlegbar vermutet, dass bereits 60 Tage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die materielle Insolvenz vorgelegen hat. Durch Erlöschen der exekutiven (nicht vertraglichen!) Pfandrechte soll die Parität der Gläubiger in diesem Zeitraum hergestellt werden.  Die erfolgreiche Anfechtung schafft nur relatives Recht die angefochtene Rechtshandlung ist nur gegenüber Insolvenzgläubigern unwirksam (§ 27 IO). Im Verhältnis zu Dritten bleibt die Rechtshandlung daher wirksam. Der MV kann daher etwa nur die Unwirksamkeit einer Pfandbestellung, nicht aber auch die Einverleibung der Löschung des Pfandrechts erwirken. Nachrangige Pfandrechte rücken daher nicht nach. Im Fall der Verwertung der Pfandliegenschaft fließt lediglich der auf das Pfandrecht entfallende Pfanderlös nicht dem Anfechtungsgegner, sondern der allgemeinen Insolvenzmasse zu.

4 4 Anfechtung 2. Allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen  Rechtshandlung: Gegenstand der Anfechtung sind Rechtshandlungen, die vor KE gesetzt wurden und das insolvenzunterworfene Vermögen des Schuldners betreffen (§ 27 IO). Rechtshandlung = jede gewollte Handlung mit rechtlichen Wirkungen. Einige Anfechtungstatbestände setzen eine Rechtshandlung des Schuldners selbst voraus (§§ 28, 29 Z 1, 31 Aus 1 Z 1 und 2 jeweils 2. Fall IO), andere verlangen ein solches Zutun des Schuldners zur Rechtshandlung nicht, wodurch es möglich wird, auch obrigkeitliche Verfügungen gegen den Schuldner (etwa Zwangsvollstreckungsakte) anzufechten.

5 5 Anfechtung 2. Allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen Als Rechtshandlung kommt sowohl der Abschluss von Verpflichtungs- als auch von Verfügungsgeschäften in betracht. Der Publizitätsakt als Modus bei der Sicherungszession kann daher gesondert angefochten werden (OGH ZIK 2002/31). Anfechtbar sind zB weiters vor KE erfolgte Aufrechnungen, die Einräumung eines BuV, die Einräumung eines Bezugsrechtes bei einer Lebensversicherung, die Dereliktion, eine Kündigung, ein Verzicht, die Einbringung von Einlagen in eine Gesellschaft,.. Zu den anfechtbaren Handlungen zählen gem § 36 IO auch Unterlassungen des Schuldners, durch die er ein Recht verliert oder deren Folge ein gegen den Schuldner gerichteter vermögensrechtlicher Anspruch ist (Unterlassung des Antritts einer Erbschaft, Nichtgeltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen,..).

6 6 Anfechtung 2. Allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen  Anfechtungsbefugnis steht ausschließlich dem IV zu (§ 37 IO). Nur im Schuldenregulierungsverfahren steht jedem Gläubiger das Anfechtungsrecht zu, wenn kein IV bestellt wurde (§ 189 IO).  Frist zur Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs Die Anfechtung muss durch Klage binnen Jahresfrist nach IE geltend gemacht werden (§ 43 Abs 2 IO); das gilt auch für den Anschlusskonkurs. Der letzte Tag der Frist ist der Jahrestag des Tages, an dem die Insolvenzwirkungen eingetreten sind. Nach Fristablauf kann die Anfechtungsklage nicht mehr eingebracht werden; eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich (materielle Frist!!). Die einredeweise Geltendmachung ist auch noch nach Fristablauf möglich. Beachte: Im Sanierungsplan kann der Schuldner gemäß § 157i IO vorschlagen, dass der Treuhänder Anfechtungsansprüche geltend zu machen hat.

7 7 Anfechtung 2. Allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen  „kritischen“ Anfechtungsfristen Innerhalb der von den kritischen Fristen vorgegebenen Zeitspanne vor IE muss die anzufechtende Rechtshandlung stattgefunden haben. Der Beginn dieser nach Monaten oder Jahren bestimmten Fristen fällt auf den Tag jenes Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Wirkungen der IE eintreten. Auf die kritischen Anfechtungsfristen wird bei den einzelnen Anfechtungstatbeständen näher eingegangen.

8 8 Anfechtung 2. Allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen  Befriedigungstauglichkeit liegt vor, wenn die Insolvenzmasse durch die erfolgreiche Anfechtung vergrößert wird. Es genügt bereits die Verbesserung der Befriedigungschancen der Massegläubiger (OGH ZIK 2002/30, ZIK 2001/107). Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Befriedigungstauglichkeit liegen beim IV. OGH: die Beweislast ist dahingehend einzuschränken, dass der Nachweis der bloßen Wahrscheinlichkeit der Gläubiger iS einer günstigen Prognose genügt; prima facie Beweis zugunsten der Anfechtung (OGH ZIK 2002/30).

9 9 Anfechtung 2. Allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen  Gläubigerbenachteiligung Der Anfechtungssachverhalt muss zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt haben. Nachteiligkeit liegt vor, wenn sich der Befriedigungsfonds der Gläubiger im Vergleich zum Ztpkt. der Vornahme der Rechtshandlung verkleinert hat und die Gläubiger dadurch eine niedrigere Quote erhalten; Gläubigerbenachteiligung setzt Quotenverschlechterung voraus (OGH ZIK 2001/269). Unterscheide unmittelbare und mittelbare Benachteiligung -unmittelbare: Benachteiligung tritt durch Rechtshandlung selbst ein (Verkauf einer Liegenschaft weit unter dem Verkehrswert) -mittelbare: andere Umstände als die anzufechtende Rechtshandlung bewirken Benachteiligung (Verbrauch von Kreditvaluta, welche gegen Forderungszession zur Verfügung gestellt wurden, durch Eingehen von Verlustgeschäften, die ohne neuerliche Kreditgewährung nicht möglich gewesen wären).

10 10 Anfechtung 2. Allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen Die mittelbare Benachteiligung ist als Voraussetzung für alle Anfechtungstatbestände der IO ausreichend. Benachteiligung liegt nicht vor: - bei Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten - bei Befriedigung eines unanfechtbar sichergestellten Gläubigers aus der Realisierung der Sicherheit - bei einem bloßen Gläubigerwechsel (OGH RdW 1998/11) Typische Gläubigerbenachteiligung: Inbestandgabe einer Liegenschaft (OGH ZIK 2002/234) Für die Beurteilung, ob Benachteiligung vorliegt, ist der Schluss des Verfahrens 1. Instanz maßgebend.

11 11 Anfechtung 3. Wesentliche Begriffe des Anfechtungsrechts  Inkongruenz: liegt vor, wenn der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, die er nicht, nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte (§ 30 Abs 1 Z 1 IO). „Zu beanspruchen“ hat ein Gläubiger die Befriedigung dann, wenn der materiellrechtliche Anspruch darauf vor der kritischen Frist entstanden ist und im Ztpkt. der Befriedigung auch klagbar ist; oder wenn der befriedigte Anspruch erst nach Beginn der kritischen Frist begründet und so, wie bei der Begründung vorgesehen später befriedigt wurde (OGH ZIK 2000/214). Nach der Rsp bewirkt jede Leistung vor Fälligkeit Inkongruenz der Leistung (7 Ob 231/01y).

12 12 Anfechtung 3. Wesentliche Begriffe des Anfechtungsrechts  Zug-um-Zug Geschäft Kennzeichen eines Zug um Zug Geschäftes ist, dass wechselseitige Leistungsverpflichtungen aus dem Rechtsgeschäft sofort erfüllt werden und somit keine Gläubigerstellung entstehen kann. Ein typisches Zug-um-Zug Geschäft ist das Bargeschäft (Begründung der Gläubigerstellung und Befriedigung fallen zeitlich zusammen). Im Einzelfall kann die Beurteilung, ob ein Zug-um-Zug Geschäft vorliegt, schwierig sein. Der OGH stellt auf die Verkehrsauffassung ab (ZIK 2001/321). OGH: ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist ausreichend, sofern Leistung und Gegenleistung einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang bilden.

13 13 Anfechtung 3. Wesentliche Begriffe des Anfechtungsrechts Beispiele für Zug-um-Zug Geschäfte: - Arbeits- und Bestandverhältnisse mit periodischer Bezahlung, sofern Entgelt spätestens nach Ablauf der betreffenden Abrechnungsperiode bezahlt wird (ZIK 2001/108) -Überziehungen des vereinbarten Kreditrahmens, wenn nach fast täglicher telefonischer Besprechung Zahlungs- eingänge in den nächsten Tagen zugesichert werden (ZIK 2000/211) Kein Zug-um-Zug Geschäft liegt vor: -Zahlungen von Sozialversicherungsleistungen, weil der essentielle Leistungsaustausch fehlt (ZIK 1998, 97) -Finanzierungsleasing (ZIK 2001/213)

14 14 Anfechtung 3. Wesentliche Begriffe des Anfechtungsrechts  Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung In den Anfechtungstatbeständen der Begünstigung (§ 30 IO) und Kenntnis der ZU (§ 31 IO) wird zusätzlich zu den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen zur Bedingung gemacht, dass der anfechtungsrechtlich relevante SV nach Eintritt der ZU oder Überschuldung verwirklicht worden ist. -Zahlungsunfähigkeit nach § 66 Abs. 2 IO: ZU ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. nach OGH (z.B. ZIK 2001/270,2003/84): „ZU liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung seine fälligen Geldschulden zu begleichen und sich die erforderlichen Mittel voraussichtlich auch nicht binnen angemessener Frist verschaffen kann“. Nach einer aktuellen Entscheidung des OGH(OGH 19.1.2011, 3 Ob 99/10w) ist dann noch Zahlungsstockung – und damit keine ZU - anzunehmen, wenn die Liqiditätslücke maximal 5 % aller fälligen Verbindlichkeiten beträgt und die für die Bezahlung aller fälligen Verbindlichkeiten erforderlichen Mittel längstens binnen 3 Monaten aufgebracht werden können.

15 15 Anfechtung 3. Wesentliche Begriffe des Anfechtungsrechts  insolvenzrechtliche Überschuldung keine gesetzliche Definition (auch nicht in § 67 IO) OGH(SZ 59/216): zweistufige Überschuldungsprüfung:  wenn Vermögen der Gesellschaft unter Ansatz von Liquiditationswerten und Einbezug von stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten (alle, nicht nur die fälligen) nicht deckt = rechnerische Überschuldung laut Überschuldungsstatus und  die Fortbestehensprognose negativ ist, d.h. die Liquidation oder Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlich erscheinen

16 16 Anfechtung 3. Wesentliche Begriffe des Anfechtungsrechts  Nahe Angehörige (§ 32 IO) = Ehegatte und jene Personen, die mit dem Schuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; weiters Wahl- oder Pflegekinder, Lebenspartner. Ist der Schuldner eine Kapitalgesellschaft od. eine Personengesellschaft, gelten als nahe Angehörige: - die Mitglieder des Leitungs- und Aufsichtsorgans - die unbeschränkt haftenden Gesellschafter - Personen, die mit einem Anteil von zumind. 25% iSd § 5 Abs 1 Z 2 EKEG an seinem Vermögen beteiligt sind. Das gleiche gilt für Personen, auf die dies im letzten Jahr vor IE zugetroffen hat sowie für die nahen Angehörigen der genannten Personen.

17 17 Anfechtung 3. Wesentliche Begriffe des Anfechtungsrechts  Saldoreduktion: Differenz des Saldostandes zum Ztpkt. der IE und des höchsten Debetstandes im Anfechtungszeitraum. Diese Saldoreduktion beschränkt das Anfechtungsvolumen bei der Anfechtung nach §§ 30 und 31 IO von Eingängen auf Kontokorrentkrediten  Globalzession: sämtliche bestehenden und zukünftigen Forderungen werden abgetreten. Werden Forderungen zur Besicherung abgetreten ist ein Publizitätsakt zur Wirksamkeit des modus notwendig.  Mantelzession: der Zedent verpflichtet sich, zukünftig Forderungen abzutreten.

18 Anfechtung 3. Wesentliche Begriffe des Anfechtungsrechts Voraussetzung für die zivilrechtliche Wirksamkeit einer Sicherungszession ist die Einhaltung des Publizitätsprinzips gem. § 432 ABGB („Faustpfandprinzip“). Diesem Publizitätsprinzip kann nach der Rechtsprechung des OGH entweder durch das Setzen eines Buchvermerkes oder durch eine Drittschuldnerverständigung entsprochen werden. Während nach der früheren Rechtsprechung des OGH bei Buchforderungen von der alleinigen Möglichkeit einer Zession durch Buchvermerk auszugehen war, ist nach der aktuellen Judikatur des OGH von einer „Gleichrangigkeit“ von Buchvermerk und Drittschuldnerverständigung – auch bei Buchforderungen – auszugehen (OGH 30.11.2006 6 Ob 116/05k). Die Möglichkeit einer Veränderbarkeit von Buchvermerken ist ohne Einfluss auf die Wirksamkeit der Sicherungszession (OGH in 3 Ob 155/10f) Achtung: Von der Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit zu unterscheiden ist die Frage einer Anfechtbarkeit der Zessionsvereinbarung und der Publizitätsakte bei Vorliegen der entsprechenden Anfechtungsvoraussetzungen (z.B. gem. §§ 28 oder 31 IO). 18

19 19 Anfechtung 3. Wesentliche Begriffe des Anfechtungsrechts  Hausbank: die Stellung als Hausbank ist iZm der Kenntnis der ZU relevant. Der OGH nimmt idF einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab an. Der Bank muss etwa die ZU des Kreditnehmers bekannt sein, wenn sie von dessen kritischer wirtschaftlicher Lage wusste, aber von ihrem Recht auf Bucheinsicht und Prüfung der Geschäfts- unterlagen anlässlich einer weiteren Kreditgewährung keinen Gebrauch machten (OGH ÖBA 1988, 276). Einer Bank ist weiters wenigsten in Sonderfällen zuzumuten, vom Kreditnehmer die Vorlage der Bilanzen zu verlangen (OGH ÖBA 1989, 922).

20 20 Anfechtung 4. Die Anfechtungstatbestände im einzelnen 4.1. Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht (§ 28 IO) a) wegen Benachteiligungsabsicht Anfechtbar sind: 1. Alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat; 2. alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen hat, wenn dem anderen Teile die Benachteiligungsabsicht bekannt sein musste;

21 21 Anfechtung 4.1. Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht (§ 28 IO) 3. alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Insolvenzeröffnung gegenüber seinem Ehegatten - vor oder während der Ehe - oder gegenüber anderen nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, dass dem anderen Teile zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste.

22 22 Anfechtung 4.1. Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht (§ 28 IO)  Benachteiligungsabsicht: Schuldner weiß, dass die Gläubiger durch seine Rechtshandlung benachteiligt werden bzw. hält er diese Benachteiligung für möglich und findet sich damit ab. OGH (RdW 1991, 360): Benachteiligungsabsicht liegt bereits vor, wenn der Schuldner eine Rechtshandlung im Bewusstsein vornimmt, dass dadurch die Befriedigung der übrigen Gläubiger erheblich erschwert wird.  Kenntnis bzw. schuldhafte Unkenntnis der Benachteiligungsabsicht: Für die schuldhafte Unkenntnis genügt bereits leichte Fahrlässigkeit; diese bestimmt sich nach den dem Anfechtungsgegner im Ztpkt. der Vornahme der Rechtshandlung zur Verfügung stehenden Informationen, die er in zumutbarer Weise heranziehen konnte.

23 23 Anfechtung 4.1. Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht (§ 28 IO)  Z 3 erleichtert die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen gegenüber nahen Angehörigen im Wege der Beweislastumkehr.  Anfechtbar sind Rechtshandlungen jeglicher Art, auch Zug um Zug Leistungen und solche in einem kongruenten Verhältnis.  Id Praxis hat dieser Anfechtungstatbestand trotz des Anfechtungszeitraums von 10 Jahren geringe Bedeutung wegen des schwer zu führenden Beweises für den MV („Absicht“).

24 24 Anfechtung 4.2. Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung (§ 28 Z 4 IO) Anfechtbar sind: b) wegen Vermögensverschleuderung. 4. die im letzten Jahre vor der Insolvenzeröffnung vom Gemeinschuldner eingegangenen Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäfte eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen musste. Vermögensverschleuderung liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffallendes Missverhältnis besteht. Das Missverhältnis muss auf ein zumindest fahrlässiges Handeln des Schuldners zurückzuführen sein.

25 25 Anfechtung 4.3. Anfechtung wegen unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen (§ 29 IO) Anfechtbar sind folgende, in den letzten zwei Jahren vor der Insolvenzeröffnung vorgenommene Rechtshandlungen:  unentgeltliche Verfügungen des Schuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;  der Erwerb von Sachen des Schuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung, wenn das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist. Sind diese Sachen von nahen Angehörigen des Schuldners erworben worden, so wird vermutet, dass das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist;

26 26 Anfechtung 4.3. Anfechtung wegen unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen (§ 29 IO) 3. die Sicherstellung oder Rückstellung des Heiratsgutes, soweit der Schuldner dazu weder durch einen bei Eingehung der Ehe oder bei Bestellung des Heiratsgutes geschlossenen Vertrag noch im Falle der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft durch das Gesetz verpflichtet war, ferner die Sicherstellung oder Ausfolgung der Widerlage oder des Witwengehaltes.

27 27 Anfechtung 4.3. Anfechtung wegen unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen (§ 29 IO)  Objektiver Tatbestand: -unentgeltliche Verfügungen liegen vor, wenn nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine wirkliche Gegenleistung vorgesehen ist. Für die Unentgeltlichkeit ist maßgebend, dass die Verfügung aus Freigiebigkeit erfolgt. Darunter fällt idR auch die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes. -exekutiver Erwerb aus Mitteln des Schuldners „Erwerb über einen Strohmann“ -Anfechtung ehegüterrechtlicher Verfügungen

28 28 Anfechtung 4.3. Anfechtung wegen unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen (§ 29 IO)  Subjektiver Tatbestand: nicht notwendig  Beweislast: trägt grundsätzlich der Kl  Anfechtungszeitraum: innerhalb von 2 Jahren vor KE

29 29 Anfechtung 4.4. Anfechtung wegen objektiver Begünstigung (§ 30 Abs 1 Z 1 IO) (1) Anfechtbar ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Insolvenzeröffnung oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers:  wenn der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist; (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die Begünstigung früher als ein Jahr vor der Insolvenzeröffnung stattgefunden hat.

30 30 Anfechtung 4.4. Anfechtung wegen objektiver Begünstigung (§ 30 Abs 1 Z 1 IO)  einer der praktisch bedeutendsten Anfechtungstatbestände, da keine subjektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich sind.  Anfechtungszeitraum: beginnt 60 Tage vor dem Eintritt der ZU/Überschuldung oder vor dem Tag der Stellung des Insolvenzantrags. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die strittige Rechtshandlung früher als 1 Jahr vor IE gesetzt wurde.  Anfechtungsgegner: Gläubiger (neben Insolvenz- auch Ab-, Aussonderungs- oder Massegläubiger). Bei Zug um Zug Geschäften fehlt Gläubigerstellung.  Anfechtungsumfang beim unbesicherten Kontokorrentkredit mit der Saldosenkung begrenzt = Differenz zwischen Höchststand in der Anfechtungsfrist und Stand KE (vgl etwa 4 Ob 306/98y).

31 31 Anfechtung 4.5. Anfechtung wegen subjektiver Begünstigung (§ 30 Abs 1 Z 2 u 3 IO) ( 1) Anfechtbar ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Insolvenzeröffnung oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers: 2. wenn die Sicherstellung oder Befriedigung zugunsten naher Angehöriger vorgenommen worden ist, es sei denn, daß diesen die Absicht des Schuldners, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, weder bekannt war noch bekannt sein mußte; 3. wenn sie zugunsten anderer als der unter Z. 2 genannten Personen vorgenommen worden ist und diesen die Absicht des Schuldners, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein mußte. (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die Begünstigung früher als ein Jahr vor der Insolvenzeröffnung stattgefunden hat.

32 32 Anfechtung 4.5. Anfechtung wegen subjektiver Begünstigung (§ 30 Abs 1 Z 2 u 3 IO)  Objektiver Tatbestand: Sicherstellung od. Befriedigung in Begünstigungsabsicht.  Subjektives Tatbestandsmerkmal: Kenntnis od. Fahrlässige Unkenntnis der Begünstigungsabsicht des Schuldners durch den Begünstigten. In Begünstigungsabsicht handelt ein Schuldner, wenn er eine Begünstigung des sichergestellten od. befriedigten Gläubigers für möglich hält und sich damit abfindet. Sicherstellungen od. Befriedigungen, die im Bewusstsein der eigenen ZU/Überschuldung getätigt werden, gelten als in Begünstigungsabsicht getätigt (ÖBA 1999, 742, zuletzt OGH 19.1.2011, 3 Ob 99/10w). Ein Kennenmüssen der Begünstigungsabsicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Anfechtungsgegner Informationen über bestimmte Krisenindikatoren (z.B. über die Fälligstellung von Krediten) vorliegen und er dennoch keine Nachforschungen tätigt (OGH 19.1.2011, 3 Ob 99/10w)

33 33 Anfechtung 4.5. Anfechtung wegen subjektiver Begünstigung (§ 30 Abs 1 Z 2 u 3 IO)  Begünstigungsabsicht – Benachteiligungsabsicht: Ein Schuldner, der glaubt, dass seine Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichen, hat keine Benachteiligungsabsicht, wenn er einige zuerst zahlt. In dieser Absicht, zuerst, also vor den anderen zu bezahlen, liegt aber Begünstigungsabsicht. Benachteiligungs- absicht schließt Begünstigungsabsicht in sich (4 Ob 548/81)  Zug um Zug Geschäfte sind nicht nach § 30 Abs 1 Z 2 und 3 KO anfechtbar; kongruente Deckungen schon.  Anfechtungszeitraum: beginnt 60 Tage vor dem Eintritt der ZU/Überschuldung oder vor dem Tag der Stellung des Insolvenzantrags. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die strittige Rechtshandlung früher als 1 Jahr vor IE gesetzt wurde.

34 34 Anfechtung 4.5. Anfechtung wegen subjektiver Begünstigung (§ 30 Abs 1 Z 2 u 3 IO) Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit /Überschuldung und Nachteiligkeit (§ 31 Abs 1 IO) (1) Anfechtbar sind folgende, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Insolvenzeröffnung vorgenommene Rechtshandlungen: 1. Rechtshandlungen, durch die ein naher Angehöriger des Gemeinschuldners für seine Insolvenzforderung Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Schuldner mit diesen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, es sei denn, dass dem nahen Angehörigen die Zahlungsunfähigkeit oder bei einem unmittelbar nachteiligen Rechtsgeschäft die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag weder bekannt war noch bekannt sein musste und dass bei einem sonst nachteiligen Rechtsgeschäft zudem der Eintritt eines Nachteils objektiv nicht vorhersehbar war; 2. Rechtshandlungen, durch die ein anderer Insolvenzgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Schuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger unmittelbar nachteiligen Rechtsgeschäfte, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste. 3. alle vom Schuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste und der Eintritt eines Nachteils für die Insolvenzmasse objektiv vorhersehbar war. Eine solche objektive Vorhersehbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ein Sanierungskonzept offensichtlich untauglich war.

35 35 Anfechtung 4.5. Anfechtung wegen subjektiver Begünstigung (§ 30 Abs 1 Z 2 u 3 IO)  Objektiver Tatbestand: 2 Fälle: -Anfechtung von Deckungshandlungen (Sicherstellung oder Befriedigung) zugunsten Insolvenzgläubigern -Anfechtung von nachteiligen Rechtsgeschäften mit anderen Personen 1. Fall: Anfechtbar sind Rechtshandlungen durch die ein naher Angehöriger od. ein Insolvenzgläubiger Sicherstellung od. Befriedigung erlangt; Absonderungsberechtigte sind bei Befriedigung aus Pfandrecht nicht erfasst. Zug um Zug Geschäfte sind nicht anfechtbar. Rechtshandlung iSd § 31 bedingt ein Mitwirken des GS.

36 36 Anfechtung 4.5. Anfechtung wegen subjektiver Begünstigung (§ 30 Abs 1 Z 2 u 3 IO) 2. Fall: anfechtbar sind alle vom Schuldner eingegangenen nachteiligen Rechtsgeschäfte. Zug um Zug Geschäfte sind anfechtbar. Die Anfechtbarkeit betrifft auch mittelbar nachteilige Rechtsgeschäfte, sofern die Nachteiligkeit für den Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses objektiv vorhersehbar war. Ein nachteiliges RG liegt vor, wenn bereits bei dessen Vornahme erkennbar war, dass dieses für die Gläubiger nachteilig ist. Voraussetzung ist, dass ein ex post festzustellender zumindest mittelbarer Nachteil eingetreten ist. Die Nachteiligkeit bei einer Kreditvergabe besteht etwa in der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes des insolventen und nicht sanierbaren Unternehmens. Die tatsächlich eingetretene Nachteiligkeit wird anhand eines Quotenvergleichs (Weissel Formel) berechnet (OGH ZIK 2001/269 ).

37 Anfechtung 4.5. Anfechtung wegen subjektiver Begünstigung (§ 30 Abs 1 Z 2 u 3 IO) Taugliches Sanierungskonzept bei Anfechtung wegen mittelbarer Nachteiligkeit: Bei der Gewährung von Sanierungskrediten wird das Anfechtungsrisiko eingeschränkt. Gemäß § 31 IO sind alle vom Schuldner nach Eintritt der materiellen Insolvenz oder nach dem Antrag auf Insolvenzeröffnung eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen im Zeitraum von 6 Monaten vor Insolvenzeröffnung getätigten Rechtsgeschäfte anfechtbar, wenn dem Vertragspartner die Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste. Die Anfechtbarkeit betrifft auch mittelbar nachteilige Rechtsgeschäfte, sofern die Nachteiligkeit für den Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses objektiv vorhersehbar war Objektive Vorhersehbarkeit der Nachteiligkeit ist dann gegeben, wenn der (spätere) Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nach sorgfältiger Prüfung des Sanierungskonzepts zu dem Ergebnis kommt beziehungsweise kommen musste, dass die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens den Ausfall für die Gläubiger erhöht. Die Untauglichkeit muss offensichtlich sein, also auf der Hand liegen (vgl. dazu die EB zum IRÄG 2010). 37

38 Anfechtung 4.5. Anfechtung wegen subjektiver Begünstigung (§ 30 Abs 1 Z 2 u 3 IO) Ein Sanierungskonzept sollte jedenfalls eine Aussage über ein Mindestmaß an gesamthaften Planungen, der erforderlichen Sanierungsschritte sowie als notwendige Voraussetzung für die Ermittlung des Sanierungsbedarfs eine Analyse der Krisenursache enthalten (keinesfalls muss ein Sanierungskonzept aber einer Fortbestehungsprognose entsprechen) Der nunmehrige Gesetzeswortlaut stellt auf objektive und nicht die auf Seiten des Vertragspartners vorliegende subjektive Vorhersehbarkeit der Nachteiligkeit eines Rechtgeschäfts ab, reduziert aber bei Vorliegen eines Sanierungskonzepts die Anforderungen des Vertragspartners an dessen inhaltliche Prüfung. Nur wenn das Sanierungskonzept offensichtlich untauglich ist, ist eine Anfechtung des Rechtsgeschäfts zu befürchten. 38

39 39 Anfechtung 4.5. Anfechtung wegen subjektiver Begünstigung (§ 30 Abs 1 Z 2 u 3 IO)  Subjektiver Tatbestand: Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der ZU/Überschuldung des Schuldners  Anfechtungszeitraum: beginnt nach Eintritt der ZU/ Überschuldung od. nach Stellung eines Insolvenzantrags; absolute Frist: Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die strittige Rechtshandlung früher als ½ Jahr vor IE gesetzt wurde.

40 40 Anfechtung 5. Anfechtung nach der AnfO  Anfechtung nach AnfO findet „außerhalb des Konkurses statt“ (§ 1 AnfO)  Anfechtung nach der AnfO im Interesse des einzelnen Gläubigers (jene nach der IO im Interesse der Gläubigergesamtheit)  Relative Wirksamkeit  Auch während des Ausgleichsverfahren möglich  Anfechtungsbefugnis steht jedem Gläubiger zu, der über einen Exekutionstitel verfügt.

41 41 Anfechtung 5. Anfechtung nach der AnfO  Allgemeine Anfechtungsvoraussetzung: Gläubigerbenachteiligung setzt sich zusammen aus der -Befriedigungsverletzung (Exekution in das Schuldnervermögen hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gl geführt od. ist nicht anzunehmen, dass sie zu einer solchen führen wird) -und der Befriedigungstauglichkeit (gegeben, wenn die Anfechtung geeignet ist, die gänzliche od. tw. Befriedigung eines Gl zu ermöglichen, erleichtern oder beschleunigen.

42 42 Anfechtung 5. Anfechtung nach der AnfO  Fristen: im Gegensatz zur konkursrechtlichen Anfechtung gibt es nur „kritische Fristen“ (also Zeitspannen, in denen die anzufechtende Rechtshandlung stattgefunden haben muss), die alle vom Zeitpunkt der Einbringung der Anfechtungsklage zurückgerechnet werden. Hemmung des Ablaufs der Anfechtungsfrist bis zum Ende des 6. Monats seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit, wenn Gläubiger einer fälligen, aber noch nicht vollstreckbaren Forderung dem Anfechtungsgegner seine Anfechtungsabsicht vor Ablauf der Anfechtungsfrist mit einem gerichtl. od. notariell zugestellten Schriftsatz mitteilt (§ 9 AnfO) und das Verfahren gehörig fortsetzt od. unverzüglich klagt.

43 43 Anfechtung 6. Gegenüberstellung der Anfechtungstatbestände IO – AnfO IOAnfO Anfechtung wg. Benachteiligungsabsicht: § 28 Z 1-3 IO§ 2 Z 1-3 AnfO Anfechtung wg. Vermögensverschleuderung § 28 Z 4 IO§ 2 Z 4 AnfO Anfechtung unentgeltl. Und ihnen gleichgest. Verfügungen: § 29 IO§ 3 AnfO Anfechtung wg. Begünstigung § 30 IO--- Anfechtung wg. Kenntnis der ZU § 31 IO---


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