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Veröffentlicht von:Catharina Egger Geändert vor über 8 Jahren
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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs- fragen aus der Facharbeit des IDW IDW PH 9.200.2 Pflichten des Abschlussprüfers eines Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmens und des Konzernabschlussprüfers im Zusammenhang mit § 285 Nr. 17 HGB (FN-IDW 12/2009 und WPg Supplement 1/2010)
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2 Aufbau des IDW PH 9.200.2 Vorbemerkungen Pflichten des Abschlussprüfers des Tochter-/ Gemeinschaftsunternehmens Pflichten des Abschlussprüfers des Konzerns
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3 Vorbemerkungen (1) Angabepflicht im Anhang nach § 285 Nr. 17 HGB über das Abschlussprüferhonorar Mögliche Befreiungen von der Angabepflicht nach § 285 Nr. 17 HGB: größenabhängige Befreiungen für kleine und mittelgroße KapG/KapCoG (§ 288 I und II 3 HGB) Befreiung nach § 285 Nr. 17 letzter Satzteil HGB, soweit die Angaben in einem die Gesellschaft einbeziehenden Konzernabschluss enthalten sind entsprechende Erleichterung für Unternehmen, die unter das PublG fallen (§ 5 II 2 PublG)
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4 Da eine Befreiung nach § 285 Nr. 17 HGB die „Einbeziehung“ in einen Konzernabschluss voraussetzt, können von der Angabepflicht nur befreit werden: voll- bzw. quotal konsolidierte Tochter- bzw. Gemeinschaftsunternehmen nicht dagegen: nicht konsolidierte Tochter- oder Gemeinschafts- unternehmen oder assoziierte Untenehmen Entscheidung über Nicht-Angabe des Abschluss- prüferhonorars obliegt den gesetzlichen Vertretern Vorbemerkungen (2)
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5 Aufbau des IDW PH 9.200.2 Vorbemerkungen Pflichten des Abschlussprüfers des Tochter-/ Gemeinschaftsunternehmens Pflichten des Abschlussprüfers des Konzerns
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6 Pflichten des Abschlussprüfers des Tochter-/Gemeinschaftsuntern. (1) Zulässige Inanspruchnahme von § 285 Nr. 17 letzter Satzteil HGB Abschlussprüfer (AP) kann auch dann davon ausgehen, dass Erleichterung zu Recht in Anspruch genommen wurde, wenn: bei Beendigung der Abschlussprüfung die Erfüllung der Voraussetzungen des § 285 Nr. 17 letzter Satzteil HGB zwar noch aussteht, aber keine Anhaltspunkte gegen die spätere Erfüllung der Voraussetzungen sprechen Pflicht, sich die spätere Erfüllung der Voraus- setzungen des § 285 Nr. 17 HGB nachweisen zu lassen
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7 Hinweispflicht im Prüfungsbericht, dass im Zeit- punkt der Beendigung der Abschlussprüfung nicht beurteilt werden konnte, ob die zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 285 Nr. 17 letzter Satzteil HGB erforderlichen Angaben in dem das Unter- nehmen einbeziehenden Konzernabschluss ent- halten sein werden Pflichten des Abschlussprüfers des Tochter-/Gemeinschaftsuntern. (2)
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8 Unzulässige Inanspruchnahme von § 285 Nr. 17 letzter Satzteil HGB Erkennt AP bei seiner Prüfung, dass die Voraus- setzungen für die Befreiung nicht erfüllt sind oder voraussichtlich nicht erfüllt sein werden (z.B. man- gels Einbeziehung in Konzernabschluss): sind die gesetzlichen Vertreter darauf hinzu- weisen Verstoß gegen die Angabepflicht im Anhang führt zur Einschränkung des Bestätigungs- vermerks zum Jahresabschluss Pflichten des Abschlussprüfers des Tochter-/Gemeinschaftsuntern. (3)
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9 Erkennt AP nach Beendigung der Abschlussprü- fung, dass Voraussetzungen für die in Anspruch genommene Befreiung nicht eingetreten sind: Erörterung mit den gesetzlichen Vertretern und Beurteilung, ob die Änderung des Jahresab- schlusses unter Berücksichtigung von IDW RS HFA 6 vorgenommen wurde – i.d.R. genügt Korrektur in laufender Rechnung – bei Verstoß ist im Prüfungsbericht auf die Verletzung der Rechnungslegungspflicht für das Vorjahr hinzuweisen (§ 321 I 3 HGB) Pflichten des Abschlussprüfers des Tochter-/Gemeinschaftsuntern. (4)
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10 Erkennt AP, dass Voraussetzungen für die Ertei- lung des Bestätigungsvermerks für den Vorjahres- abschluss nicht vorgelegen haben, ist er zum Widerruf des Bestätigungsvermerks berechtigt und grundsätzlich auch verpflichtet Widerruf allerdings dann nicht erforderlich, wenn: – Gesellschaft entsprechende Fehlerkorrektur vor- nimmt und diejenigen informiert, die von dem Ab- schluss Kenntnis erlangt haben Pflichten des Abschlussprüfers des Tochter-/Gemeinschaftsuntern. (5)
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11 Aufbau des IDW PH 9.200.2 Vorbemerkungen Pflichten des Abschlussprüfers des Tochter-/ Gemeinschaftsunternehmens Pflichten des Abschlussprüfers des Konzerns
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12 Pflichten des Abschlussprüfers des Konzerns (1) Angabepflicht im Konzernanhang gem. § 314 I Nr. 9 HGB bzgl. des vom Konzern-AP berech- neten Gesamthonorars für Leistungen – aufge- schlüsselt nach best. Kategorien – die dieser an: das Mutterunternehmen vollkonsolidierte Tochterunternehmen (TU) oder quotal konsolidierte Gemeinschaftsunternehmen (GU) erbracht hat
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13 Freiwillige (Honorar-)Angaben: Zusätzlich dürfen Honorare für Leistungen ange- geben werden, die von anderen AP als dem Kon- zern-AP an ein in den Konzernabschluss einbezo- genes TU/GU erbracht wurden Pflichten des Abschlussprüfers des Konzerns (2)
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14 Pflichten des Abschlussprüfers des Konzerns (3) Soweit im Konzernanhang mit gem. § 285 Nr. 17 letzter Satzteil HGB befreiender Wirkung für den Anhang des jew. JA Angaben zu Abschlussprüferhonoraren von in den Konzernabschluss einbezogenen TU/GU gemacht werden (pflichtmäßig oder freiwillig) Angaben unterliegen auch der Prüfung durch den Konzern-AP
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15 Erkennt Konzern-AP, dass: die bei einer Inanspruchnahme der Befreiung nach § 285 Nr. 17 letzter Satzteil HGB erfolgten Anga- ben im Konzernanhang fehlerhaft sind oder ein Verstoß gegen § 314 I Nr. 9 HGB vorliegt Einschränkung des Bestätigungsvermerks zum Konzernabschluss, sofern Verstoß nicht geringfügig Pflichten des Abschlussprüfers des Konzerns (4)
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16 Pflichtwidriges Unterlassen freiwilliger Hono- rarangaben berührt Ordnungsmäßigkeit des Konzernab- schlusses hingegen nicht ist Konzern-AP zugleich AP des TU/GU, das die Befreiung nach § 285 Nr. 17 letzter Satzteil HGB unzulässigerweise in Anspruch genommen hat: hat er im Konzernprüfungsbericht darauf hin- zuweisen weitere Konsequenzen: siehe Ausführungen zu Pflichten des Abschlussprüfers des TU/GU Pflichten des Abschlussprüfers des Konzerns (5)
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