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Entwicklungen der Vorsatzanfechtung

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Präsentation zum Thema: "Entwicklungen der Vorsatzanfechtung"—  Präsentation transkript:

1 Entwicklungen der Vorsatzanfechtung
Bargeschäftsähnliche Lage, Ratenzahlungen und andere Indizien nach alter und neuer Rechtslage RiBGH Dr. Schoppmeyer

2 Einleitung Drei Beispielsfälle Diskussion um die Vorsatzanfechtung
Drohende Zahlungsunfähigkeit Bargeschäft Divergierende Kenntnisstände bei Schuldner und Gläubiger Diskussion um die Vorsatzanfechtung Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und dem Anfechtungsgesetz vom 29. März 2017, BGBl. I, 654 f („Reformgesetz“).

3 Eckpunkte der Entwicklung I
Für den Benachteiligungsvorsatz genügt stets bedingter Vorsatz BGH, Urteil vom – IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75 Benachteiligungsvorsatz erfordert kein unlauteres Zusammenwirken und kein unlauteres Handeln BGH, Urteil vom – IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799 BGH, Urteil vom – IX ZR 190/03, WM 2004, 1578 „Vermutung“ für Benachteiligungsvorsatz bei Zahlungsunfähigkeit und drohender Zahlungsunfähigkeit? BGH, Urteil vom – IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190

4 Eckpunkte der Entwicklung II
Tatsachen, aus denen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Vorsatzanfechtung gefolgert werden können, begründen keine Vermutung, sondern stellen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar. BGH, Urteil vom – IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Ratenzahlungen BGH, Urteil vom – IX ZR 3/12, ZIP 2013, 228 Bargeschäftsähnliche Lage, wenn der Schuldner eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im allgemeinen nützt. BGH, Urteil vom – IX ZR 192/13, BGHZ 202, 59

5 Eckpunkte der Entwicklung III
Sanierungsversuch: Bei Rechtshandlungen, die Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs bilden, kann das Bewusstsein einer Gläubigerbenachteiligung in den Hintergrund treten. BGH, v – IX ZR 236/91, WM 1993, 270 juris Rn. 30 BGH, v – IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 = ZIP 2016, 1235 : Inkrafttreten des „Reformgesetzes“

6 Schwierigkeiten mit der Vorsatzanfechtung
Die für § 133 Abs. 1 InsO entscheidende Haupttatsache ist der Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen. Worin besteht der tatsächliche Kern der Haupttatsache? Begriffliche Festlegungen? Hierzu kritisch Foerste, Ulrich, Die Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) - zum politischen Potential der Begriffsjurisprudenz, Festschrift für Picker, 2010, S. 227 Was ist mit Benachteiligungsvorsatz gemeint? Wie lässt sich die Haupttatsache im Prozess feststellen?

7 Wertungsgrundlagen des Anfechtungsrechts I
Näher Schoppmeyer, Rechtssystematische Überlegungen zum Insolvenzanfechtungsrecht nach der Reform, WM 2018, 301 ff, 353 ff. Dem Insolvenzanfechtungsrecht liegt ein inneres System von unterschiedlichen Wertungsgrundlagen zugrunde. Die besondere Insolvenzanfechtung ist eine Komplementärregelung zu den Insolvenzeröffnungsgründen. Sie beruht auf der gesetzgeberischen Wertung, die Wirkung der Insolvenzeröffnung auf den Zeitpunkt der materiellen Insolvenz (= Zahlungsunfähigkeit) vorzuverlagern. Hierzu zählen die §§ 130, 131, 132 und 136 InsO.

8 Wertungsgrundlagen des Anfechtungsrechts II
Die allgemeine Insolvenzanfechtung beruht auf unterschiedlichen Wertungen, die von der materiellen Insolvenz (= Zahlungsunfähigkeit) unabhängig sind. Die Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) ist ein insolvenzunabhängiger Anfechtungstatbestand und knüpft an die subjektive Verantwortung des Schuldners an. Die Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO) beruht auf der Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs. Genauer: Dem kompensationslosen Entzug von Mitteln beim Schuldner. Die Anfechtung von Gesellschafterdarlehen (§ 135 InsO) beruht auf der vom Gesetzgeber aufgestellten Rangordnung zwischen Rechtspositionen der Gesellschafter und anderer Gläubiger. Die Anfechtung begrenzende Wertungen ergeben sich aus dem individuellen Vertrauensschutz für den Anfechtungsgegner und dem Zeitablauf.

9 Wertungsgrundlage der Vorsatzanfechtung
Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung ist keine tragende Wertungsgrundlage BGH, v – IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 148 ff. BGH, v – IX ZR 31/12, WM 2014, 272 Rn. 17; v – IX ZR 111/14, WM 2017, 1424 Rn. 20; v – IX ZR 178/16, WM 2017, 1709 Rn. 17. Schuldner verletzt die ihn treffende subjektive Verantwortung, wenn er die hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger bestehende Chancengleichheit zwischen den Gläubigern beeinträchtigt. Genügt bei kongruenten Deckungen die Kenntnis des Insolvenzgrundes für sich genommen?

10 Neuregelungen durch Reformgesetz
§ 142 Abs. 1 InsO: Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte. § 133 Abs. 2 InsO: Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre. § 133 Abs. 3 InsO: Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

11 Indizienschau - Überblick
Inkongruenz Zahlungsunfähigkeit/Zahlungseinstellung Drohende Zahlungsunfähigkeit Der bevorstehende Insolvenzantrag Die Vollstreckungshistorie Die finanziellen Schwierigkeiten Lieferstopps und ähnliche Misshelligkeiten Bargeschäftsähnliche Lage Sanierungsversuch

12 Inkongruenz Inkongruenz liegt gemäß § 131 Abs. 1 InsO vor, wenn einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht wird, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Inkongruenz ist ein Indiz, das für einen Benachteiligungsvorsatz spricht: Im allgemeinen ist kein Schuldner freiwillig bereit, einem Gläubiger mehr als die rechtlich geschuldete Leistung zu erbringen. Der konkrete Beweiswert hängt von Art und konkretem Ausmaß der Inkongruenz ab, die zu berücksichtigen und zu bewerten sind, BGH, Urteil vom – IX ZR 299/00, ZIP 2005, 769; vom – IX ZR 183/06, ZIP 2009, 91 Rn. 52. Wertungsgrundlage?

13 Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung
Handeln in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ist ein Indiz, das für einen Benachteiligungsvorsatz spricht. Zahlungsunfähigkeit richtet sich nach § 17 InsO Zu bedenken: Niedrige Anforderungen an Zahlungsunfähigkeit, um frühzeitige Insolvenzeröffnungen zu erreichen. Rückschaufehler (Hindsight Bias). Vermutung der Fortdauer einer einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Zahlungseinstellung als Vermutung der Zahlungsunfähigkeit, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO. Wann kann auf Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden?

14 Drohende Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit droht, wenn sie überwiegend wahrscheinlich ist. Wird drohende Zahlungsunfähigkeit auf künftig fällig werdende Verbindlichkeiten gestützt, setzt dies voraus, dass aufgrund gegebener Umstände eine Fälligstellung im Prognosezeitraum überwiegend wahrscheinlich ist, BGH, v – IX ZR 95/13, WM 2014, 1296 BGH, v – IX ZR 84/13, WM 2016, 366: Zukünftig wegfallende Fördermittel  § 133 Abs. 3 Satz 1 InsO nF: bei kongruenten Deckungen begründet nur noch eingetretene Zahlungsunfähigkeit Kenntnisvermutung bei Gläubiger Wertungsgrundlage?

15 Der bevorstehende Insolvenzantrag
Leistungen zur Abwendung eines bevorstehenden Insolvenzantrags sind inkongruent BGH, Urteil vom – IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242, 246f Indiz für eine Zahlungseinstellung ist der Hinweis auf einen unumgänglichen Insolvenzantrag, auch wenn dies zugleich mit einer Stundungsbitte verbunden wird. BGH, Urteil vom – IX ZR 95/13, ZIP 2014, 1289 Rn. 22 Wertungsgrundlage?

16 Vollstreckungshistorie
Leistungen zur Abwendung einer bevorstehenden Zwangsvollstreckung sind außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums kongruent. BGH v – IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 82 f. BGH, v – IX ZR 7/07, ZIP 2009, 1434, Rn. 9 Entscheidend sind Umfang und Ausmaß der Vollstreckungsversuche Erfolgreiche Durchsetzung einer offenen Forderung mit Vollstreckungsdruck genügt allein nicht. BGH, Urteil vom – IX ZR 111/14, WM 2017, 1424 Wertungsgrundlage?

17 Die finanziellen Schwierigkeiten
„dauerhaft schleppende Zahlungsweise“ oder „Vorsichherschieben von Verbindlichkeiten“ Steuerforderungen Sozialversicherungsbeiträge Rückgabe von Lastschriften, Nichteinlösung von Schecks Ratenzahlungen und Stundungsbitten Mahnungen Das Schweigen des Schuldners Wertungsgrundlage?

18 Insb.: Ratenzahlungen und Stundungsbitten
Nicht Stundungsbitte oder Ratenzahlung, sondern der Erklärungsinhalt maßgeblich.   Richtet sich nach objektivem Empfängerhorizont. Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, sind Indiz für Zahlungseinstellung.   Bitte um Ratenzahlung dann kein Indiz, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des üblichen Geschäftsverkehrs hält. Entscheidend, ob Erklärung Rückschluss auf „ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten“ des Schuldners zulässt.   § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO nF?

19 Beispielsfälle v IX ZR 144/16, WM 2018, 433: Ankündigung von Teilzahlungen in unbestimmter Höhe nach Titulierung. v IX ZR 32/14, WM 2016, 422: Ratenzahlungsangebot unter Vollstreckungsdruck und nicht eingehaltener Zahlungszusagen. v IX ZR 308/14, WM 2014, 2324: Ratenzahlungsbitte nach wiederholten, erfolglosen Mahnungen und Nichteinhaltung Zahlungszusage. v IX ZR 109/15, WM 2016, 560: Ratenzahlungsbitte nach monatelangem Schweigen auf Mahnungen, Inkassounternehmen und Erlass eines Mahnbescheids. v IX ZR 188/15, WM 2016, 1701: Erklärung, nicht sofort und nicht in einem Zuge bezahlen zu können, ist Frage des Einzelfalls.

20 Lieferstopps und ähnliche Misshelligkeiten
Schuldner ist auf Bezug bestimmter Leistungen angewiesen. Liefersperre, BGH, v – IX ZR 173/07, ZIP 2009, 2253 Abbau der gelieferten Anlage, Liefersperre, BGH, v – IX ZR 174/15, WM 2016, 1238 Lieferstopp, BGH, v – IX ZR 23/15, WM 2016, 1307 Androhung von Kündigungen Kündigung der bestehenden Mietverträge Kündigung Energieversorgung Wertungsgrundlage?

21 Bargeschäftsähnliche Lage
kongruente Leistungen, die Zug um Zug gegen eine zur Fortführung des Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht werden, die den Gläubigern im Allgemeinen nützt. BGH, v – IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Einschränkung: Nicht bei Leistungen zugunsten eines durch einen verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalts gesicherten Gläubigers. Nicht, wenn Schuldner fortlaufend unrentabel arbeitet und deshalb weiter Verluste anhäuft. Kenntnis des Gläubigers bei bargeschäftsähnlicher Lage? BGH, v – IX ZR 285/16, WM 2017, 1221 Jetzt § 142 Abs. 1 InsO nF? Wertungsgrundlage?

22 Kongruenzvereinbarung
BGH, v – IX ZR 287/14, WM 2016, 282 = BGHZ 208, 243 Absprachen, welche die Kongruenz einer Deckung herstellen, sind nach §§ 130, 131, 133 InsO anfechtbar. Ausnahme: Kongruenzvereinbarung, die einen Baraustausch ermöglichen soll, kann als solche nicht Gegenstand der Deckungsanfechtung sein. Arg. § 132 Abs. 1 InsO: Verträge sollen erfüllbar sein. Zeitpunkt: Bevor die erste (Teil-)Leistung erbracht wird, also der erste vertraglich geschuldete Leistungserfolg eintritt. Keine Anfechtung nach § 133 InsO, wenn zum Wohle aller Gläubiger. BGH, v – IX ZR 240/13, ZIP 2014, 1595

23 Sanierungsversuch Bei Rechtshandlungen, die Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs bilden, kann das Bewusstsein einer Gläubigerbenachteiligung in den Hintergrund treten. Zur Zeit der angefochtenen Handlung muss ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegen, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt. Gläubiger muss sich in Grundzügen über die wesentlichen Grundlagen des Konzeptes informieren lassen; dazu gehören die Ursachen der Insolvenz, die Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine positive Fortführungsprognose.

24 Sanierungskonzept BGH v – IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 = ZIP 2016, 1235 1. Den Gläubiger, der die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzeptes erlangt hat. 2. Der Gläubiger kann nur dann von einem schlüssigen Sanierungskonzept des Schuldners ausgehen, wenn er in Grundzügen über die wesentlichen Grundlagen des Konzeptes informiert ist; dazu gehören die Ursachen der Insolvenz, die Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine positive Fortführungsprognose. 3. Der Gläubiger, der im Rahmen eines Sanierungsvergleichs quotal auf seine Forderungen verzichtet in der Annahme, andere Gläubiger verzichteten in ähnlicher Weise, kann von einer Sanierung des Schuldnerunternehmens allein durch diese Maßnahme nur ausgehen, wenn nach seiner Kenntnis die Krise allein auf Finanzierungsproblemen beruht, etwa dem Ausfall berechtigter Forderungen des Schuldners. 4. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, das Sanierungskonzept des Schuldners fachmännisch zu prüfen oder prüfen zu lassen; er darf sich auf die Angaben des Schuldners oder dessen Berater zu den Erfolgsaussichten des Konzeptes verlassen, solange er keine Anhaltspunkte dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder dass der Plan keine Chancen auf dauerhaften Erfolg bietet. 5. Der Sanierungsplan des Schuldners muss nicht den formalen Erfordernissen entsprechen, wie sie das Institut für Wirtschaftsprüfer e.V. in dem IDW Standard S6 (IDWS6) oder das Institut für die Standardisierung von Unternehmenssanierungen (ISU) als Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte (MaS) aufgestellt haben.

25 Ausblick Wertungsgrundlage der Vorsatzanfechtung?
Bedeutung des Indizes der Zahlungsunfähigkeit? Erkannte Insolvenzreife und Handeln zur Vermeidung eines Insolvenzantrags? Unabweisbare Insolvenzreife zum Zeitpunkt der Rechtshandlung? weil die Überschuldung ein nicht mehr behebbares Ausmaß erreicht hat? weil die Unterdeckung der bereits fälligen Verbindlichkeiten so groß ist, dass nur noch einzelne Löcher gestopft werden?


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