WINTER Template Korruptionsstrafrecht - Gesundheitswesen Innsbruck, September 2016 Univ.-Prof. Dr. Andreas Scheil.

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WINTER Template Korruptionsstrafrecht - Gesundheitswesen Innsbruck, September 2016 Univ.-Prof. Dr. Andreas Scheil

WINTER Template 01 I. Dienst- und Organisationsrecht A. „Geschenkannahmeverbot“ für Beamte § 59 Abs 1 BDG „Orts- und landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke“ (§ 59 Abs 2 BDG); § 2 Tiroler Landesbeamtengesetz 1998 „sinngemäß“ für Landesbeamte; nach § 5 Abs 1 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) „sinngemäß“ für Vertragsbedienstete des Bundes; § 12 Abs 1 Tiroler Landesbedienstetengesetz dasselbe für Vertragsbedienstete des Landes Tirol VwGH seit 1997 zu § 59 Abs 2 BDG „Bargeldannahmeverbot“ B. § 55a Abs 4 AMG, § 108 MPG - Verbote für die zur Verschreibung, Abgabe, Beschaffung, Errichtung, Inbetriebnahme und Anwendung von Arzneimitteln und Medizinprodukten berechtigten Personen, für Zwecke der Verkaufsförderung eine „Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen“ – Verwaltungsstrafdrohungen bis € , im Wiederholungsfall bis €

02 II. Korruptionsstrafrecht des öffentlichen Sektors „Amtsträger“ (§ 74 Abs 4a lit b und d StGB) – Organe (Vertretungsmacht) und alle Dienstnehmer der Gebietskörperschaften Bund, Land, Gemeinden (MUI, Landeskrankenhaus Innsbruck) oder der Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligungen der Gebietskörperschaften (Tirol Kliniken GmbH) unabhängig von dienst- und arbeitsrechtlicher Stellung – Beamte, VB, Angestellte, Arbeiter

03 A.„Bestechlichkeit“ nach § 304 StGB („Nehmerseite“) und „Bestechung“ nach § 307 StGB („Geberseite“) a. Bestechlichkeit nach § 304 Wer für pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil materieller oder immaterieller Natur fordert, annimmt oder sich versprechen lässt „Vorteil“ geht über adäquates Austauschverhältnis hinaus (deshalb angemessenes Honorar für zB klinische Studie kein Vorteil) „Amtsgeschäft“: alles, was zum Amtsbetrieb/Aufgabenbereich des Unternehmens gehört (Rechts- und faktische Handlungen): klinische Forschung, Behandlungen und Pflege der Patienten, Beschaffung eines Computertomografen Vorteil muss Gegenleistung für konkret bestimmtes Amtsgeschäft sein, sonst Vorteilsannahme zur Beeinflussung nach § 306 StGB

04 Amtsgeschäft muss auch „pflichtwidrig“ sein – gegen Rechtsvorschriften (AMG, MPG, Satzungsteil „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Medizinischen Universität Innsbruck“, tiroler KAG, Vergabegesetze etc), gegen unternehmensinterne Vorschriften (Weisungen, Anordnungen) „Die von unsachlichen Beweggründen wie auf Grund eines Vorteils geleitete Ermessensausübung ist nach Rechtsprechung der Strafgerichte immer pflichtwidrig“ (Problem Patientenwartelisten und Vorreihungen) b. Bestechung nach § 307 StGB aktives Gegenstück zur Bestechlichkeit Anbieten, Gewähren, Versprechen des Vorteils für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung des konkret bestimmten Amtsgeschäfts durch Amtsträger

05 c. Strafdrohungen Bestechlichkeit und Bestechung sind Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; Vorteil > Euro, Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; Vorteil > Euro, Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. B. Vorteilsannahme nach § 305 StGB („Nehmerseite“) und Vorteilszuwendung nach § 307a StGB („Geberseite“) Beide Delikte unterscheiden sich von der Bestechlichkeit und Bestechung zunächst in einem Punkt: Vorteil wird gefordert/gewährt usw für pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung des konkret bestimmten Amtsgeschäfts Der zweite Unterschied besteht darin, dass Fordern immer; dass Annehmen und Sich-Versprechen-Lassen sowie Anbieten, Versprechen und Gewähren nur dann strafbar, wenn es sich um einen „ungebührlichen Vorteil“ handelt.

06 kein „ungebührlicher Vorteil“ (§ 305 Abs 4 StGB): Z 1 1. Fall: „wenn Annahme gesetzlich erlaubt“ - zB Drittmittel nach § 26 UG 2002 für Zwecke universitärer Forschung § 59 Abs 2 BDG „orts- und landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert“ – die „drei K“: „Kaffee, Kuli, Klumpert“; „Bargeldannahmeverbot“ für Beamte Z 3: „orts- und landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert“ – Grenze in Lehre 100 Euro, bei Trinkgeldern 20 Euro; strittig, Judikatur fehlt, manche für Bargeldannahmeverbot des § 59 Abs 2 BDG „gewerbsmäßiges Handeln“ (fortlaufende Einnahme bei Durchschnittsbetrachtung > 400 Euro pro Monat) ausgeschlossen Z 1 2. Fall: amtliches/dienstliches oder sonst sachlich begründetes Interesse: Teilnahme an Repräsentations-, Fortbildungsveranstaltungen inklusive üblichem Rahmenprogramm (Ersatz der Teilnahmegebühren, „Kost und Logis“ usw)

07 Z 2: Vorteil für gemeinnützige Zwecke iSd § 35 BAO – spielt im Gesundheitsbereich, soweit ich es überblicke, keine Rolle Vorteilszuwendung nach § 307a StGB: Anbieten, Versprechen und Gewähren eines ungebührlichen Vorteils strafbar Strafdrohungen der Vorteilsannahme und Vorteilszuwendung (für pflichtgemäße Amtsgeschäfte): Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Vorteil > Euro bis zu drei Jahren Vorteil > Euro Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

08 C. Vorteilsannahme zur Beeinflussung nach § 306 StGB („Nehmerseite“) und Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach § 307b StGB („Geberseite“) „Klimapflege, Anfüttern“ a. Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB) - wer für sich oder einen Dritten einen (auch nicht ungebührlichen) Vorteil fordert; oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt mit dem erweiterten Vorsatz, sich dadurch in seiner „Tätigkeit als Amtsträger“ beeinflussen zu lassen (zu dieser Tätigkeit muss es in weiterer Folge gar nicht kommen). Es geht nicht um konkretes „Amtsgeschäft“ (Behandlung, Pflege des Patienten X; Anschaffung des Computertomografen Y); der Amtsträger soll in seinem Zuständigkeitsbereich irgendwann einmal den Vorteilsgeber „wohlwollend“ – egal ob pflichtwidrig oder pflichtgemäß – besser stellen, und sei es nur durch raschere Erledigung eines seiner Anliegen (die Patienten des Zuweisungsarztes Z zB sollen immer rascher behandelt werden).

09 Der „Beeinflussungsvorsatz“ ist dem Nehmer – im Gegensatz zum Geber – mit der im Strafrecht erforderlichen Gewissheit nur schwer nachzuweisen. Wer nur einen geringfügigen Vorteil (laut Lehre bis € 100) annimmt oder sich versprechen lässt, macht sich nicht strafbar, es sei denn wieder, er handelt gewerbsmäßig (Abs 3). b. Die Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b StGB) Der Geber muss beim Anbieten, Versprechen und Gewähren des ungebührlichen Vorteils sicherstellen wollen, dass der Amtsträger die Erwartungshaltung erkennt, nämlich, dass der Vorteil auf die Dienstausübung und auf die Tätigkeit als Amtsträger in Zukunft Einfluss nehmen soll, entweder im Rahmen einer günstigen Ermessensentscheidung oder gar in der Abweichung von verbindlichen Vorgaben bei einer gebundenen Amtshandlung.

10 III. Korruptionsstrafrecht des privaten Sektors A. Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 Abs 1, 2 StGB) pönalisiert Fordern, Annehmen und Sich- Versprechen-Lassen eines Vorteils für sich oder einen Dritten ausschließlich für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (zB Kaufvertrag im geschäftlichen Verkehr des Unternehmens durch Bedienstete (Abteilungsleiter, Prokuristen, Einkäufer) und Beauftragte (Mitglieder des Vorstands- oder Aufsichtsrats) ebenso wie das Anbieten, Versprechen und Gewähren eines solchen Vorteils dafür. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, bei einem Vorteil > Euro bis zu drei Jahre, Vorteil > Euro sechs Monate bis fünf Jahre

11 Anfüttern ist im privaten Sektor straffrei; und Geschenkannahme für pflichtkonforme Rechtshandlungen auch mit Ausnahme der B. Geschenkannahme durch Machthaber nach § 153a StGB, der denjenigen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis 720 Tagessätzen bedroht, der in Ausübung einer ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, der also mit einer Vollmacht ausgestattet ist wie Geschäftsführer einer GmbH, zunächst einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil (strittig: von € 100 bis 500) annimmt und es dann pflichtwidrig unterlässt, diesen Vorteil an seinen Machtgeber anzuführen. Der Geber ist straffrei (str), macht sich aber wegen Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten nach § 309 Abs 2 StGB strafbar, wenn sein Vorsatz darauf gerichtet ist, dass der Nehmer eine pflichtwidrige Rechtshandlung setzen oder unterlassen soll.

12 C. Untreue (§ 153 StGB) Wenn ein mit Vollmacht ausgestatteter Machthaber wie der Geschäftsführer oder Prokurist einer GmbH oder der Vorstandsvorsitzende einer AG seine Vollmacht missbraucht und den Vorteil für eine pflichtwidrige Vertretungshandlung annimmt, und dadurch dem Vertretenen einen Vermögensschaden zufügt – der GF der Krankenhaus-GmbH verlangt vom Lieferanten bei der Erteilung des Auftrags zur Beschaffung eines Computertomografen im Wert von 5 Millionen Euro eine Provision in Höhe von 10 % des Kaufpreises, was dieses Medizinprodukt um Euro verteuert und der GmbH einen Schaden in dieser Höhe zufügt –, dann begeht er nicht nur eine Untreue mit einer Freiheitsstrafdrohung von einem bis zu 10 Jahren bei einem Schaden > Euro; sondern auch, wenn die Gesellschafter der Krankenhaus-GmbH mehrheitlich Gebietskörperschaften sind und der GF daher auch „Amtsträger“ ist, auch noch das Delikt der Bestechlichkeit nach § 304 StGB. Und der Geber wird wegen sonstigen Tatbeitrags zur Untreue und wegen Bestechung nach § 307 StGB verurteilt und bestraft.