Klausur S 617 Strafrecht SS 2016 Friedrich Toepel.

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Klausur S 617 Strafrecht SS 2016 Friedrich Toepel

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1. Ausgangsfall I. Strafbarkeit gem. § 263 Abs. 1 StGB (durch Verkauf des Titels) 1.Tatbestand a. Täuschung Versprechen, dem A einen Titel zu verschaffen, obwohl T weder fähig noch bereit war, dies zu tun. b. Irrtum entsprechend

c. Vermögensverfügung jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt. = A überwies ,- € d. Vermögensschaden A aufgrund der Sittenwidrigkeit des Titelhandels keinen Leistungsanspruch nachteilige Vermögensdifferenz? Anm.: Ausführungen zur Zweckverfehlungstheorie war nicht einschlägig, da kein sozialer Zweck verfolgt

aa) Juristischer Vermögensbegriff nur die Summe der einzelnen Vermögensrechte ist geschützt Vertrag zwischen A und T gem. § 138 BGB nichtig, kein Vermögensschaden Anm.: juristischer Vermögensbegriff in einer Klausur grds. entbehrlich, da veraltet

bb) Wirtschaftlicher Vermögensbegriff = alle geldwerten Güter einer Person geschützt nichtige Ansprüche aus verbotenem oder unsittlichen Geschäften und auch Werte geschützt, die widerrechtlich oder sonst in missbilligenswerter Weise erlangt Im vorliegenden Fall: keine vergleichbare Gegenleistung für ,00 €, Schaden +

cc) Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff „Einheit der Rechtsordnung" verbiete Wertungswidersprüche, wie sie der wirtschaftliche Vermögensbegriff in Kauf nehmen müsse: (1) von A gezahltes Geld = dessen rechtlich anerkanntes Vermögen Vermögen ohne Kompensation verringert Schaden + Oder:

(2) Geld des A rechtlich geschützt als personale Teilhabemöglichkeit am (rechtlich erlaubten) Wirtschaftsverkehr von A Geld bewusst zu verbotenen Zwecken eingesetzt Zweck verfehlt. Wer bewusst sein Vermögen verringert, ist nur dann geschädigt, wenn ihm der Schaden verborgen bleibt (fehlende Vergleichbarkeit Leistung und Gegenleistung oder Zweckverfehlung) Hier: bewusst kein rechtlich anerkannter Zweck verfehlt, Kein Schaden

dd) Streitentscheid notwendig, wenn Sie zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen e. Vorsatz und Bereicherungsabsicht + 2. Rechtswidrigkeit/Schuld + 3. Strafzumessung, Regelbeispiel a) Gewerbsmäßig T als Titelhändler= gewerbsmäßig, besonders schwerer Fall gem. § 263 III Nr. 1 vorläge? keine Anhaltspunkt dafür, dass er seinen Handel stets auf betrügerische Weise betreibt,

§ 263 III Nr. 1 = Tatfrage. b) Vermögensschaden großen Ausmaßes § 263 III Nr. 2: durch die Rechtsprechung konkretisiert, ab ,- Euro, Hier: Zahlung von ,- Euro, also – c) Unbenannter Fall planmäßiges Vorgehen des T? = besondere, d.h. gesteigerte kriminelle Energie Dageben: sämtliche zusätzliche rechtswidrige Verhaltensweisen bereits durch das Strafrecht abgedeckt,

würde zu einer Doppelwertung kommen, wenn Anfertigung der Schriftstücke strafschäftend berücksichtigt 4. Ergebnis § 263 Abs. 1 StGB, wenn man dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff folgt. II. Strafbarkeit gem. § 263 Abs. 1 StGB durch Forderung des Notarhonorars von 1.500,- € 1. Täuschung Geltendmachung der Forderung mittels der fingierten Honorarrechnung =

Täuschung über die Erbringung einer Leistung, die tatsächlich nicht erfolgt ist. 2. Irrtum: entsprechend 3. Verfügung A zahlte 1.500,- Euro 4. Vermögensschaden: keine Kompensation 5. Vorsatz, Absicht rw Bereicherung, Rechtswidrigkeit und Schuld + 4. Ergebnis Strafbar gemäß § 263 Abs. 1 StGB

III. Strafbarkeit gem. § 267 Abs. 1, 3. Var. StGB durch die Vorlage der fingierten Honorarrechnung Anm.: § 267 I 1. Var. ? Sachverhalt bei genauer Betrachtung keine Angaben dazu, ob T die Rechnung fingiert hat! 1. Die Honorarrechnung als Urkunde Urkunde = verkörperte Gedankenerklärung, zum Beweis geeignet und bestimmt ist und die einen Aussteller erkennen lässt

Mittels Rechnung erklärt N, der als Gläubiger als Aussteller gilt, die Geltendmachung einer Forderung Rechnung kein Beweis über das Bestehen einer Forderung, jedoch über deren Geltendmachung! Anm.: § 267 schützt denjenigen, der auf die Echtheit der Urkunde vertraut. Der vermeintliche Aussteller wird hingegen nicht geschützt. Daher ist es unbeachtlich, dass es N gar nicht gibt.

2. Unechtheit über die Identität des Ausstellers getäuscht, Rechnung stammt nicht von N Urkunde = unecht + 3. Gebrauch einer unechten Urkunde Vorlage der Rechnung = Zugänglichmachen einer unechten Urkunde zur sinnlichen Wahrnehmung Gebrauchmachen zu bejahen objektiver Tatbestand des § 267 I 3. Var. StGB durch T verwirklicht

4. Vorsatz und Täuschungsabsicht T handelte vorsätzlich und in Täuschungsabsicht. 5. Rechtswidrigkeit und Schuld + 6. Ergebnis Strafbarkeit gem. § 267 Abs. 1, 3. Var. StGB + IV. Strafbarkeit gem. § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB durch Ausstellung der Quittung 1. Urkunde Die Quittung ist eine Urkunde.

2. Unechtheit Fraglich ist, ob die Quittung unecht ist: enthält neben den Angaben bzgl. N als vermeintlichen Gläubiger die Unterschrift des T als vermeintlichen Stellvertreter doppelt individualisierte Urkunde? Bestimmung des Ausstellers bei sog. offener Stellvertretung umstritten: a) Geistigkeitstheorie (ganz h.M.): nicht körperliche Herstellung der Urkunde entscheidend, sondern, ob die Erklärung von dem "geistig herrührt", der als Aussteller angegeben ist.

Hersteller zur Vertretung in der Erklärung bevollmächtigt und zur Beurkundung autorisiert, dann der aus der Urkunde erkennbare Aussteller = wirkliche Aussteller b) wenn sowohl die die Urkunde herstellende Person, wie auch die Person, der die Erklärung rechtlich als ihre zugerechnet werden soll, aus der Urkunde erkennbar ist, ist streitig, wer der "erkennbare Aussteller" ist:

aa) 1. Ansicht: Erklärender – und damit Aussteller – = immer der (evtl. vollmachtlose) Vertreter, da nur natürliche Personen Erklärungen abgeben können Vertretene nur dann Aussteller, wenn keine natürliche Person als Erklärender angegeben T = erkennbarer und wirklicher Aussteller der Quittung Behauptung einer Vertretungsmacht für N lediglich schriftliche Lüge

bb) 2. Ansicht: Erklärender (= Aussteller) = immer der Vertretene, da ihm im Rechtsverkehr die Erklärung zugerechnet wird und die Urkunde gerade ihm gegenüber als Beweismittel dienen soll Stempel erweckt den Eindruck, als habe T im Namen des vermeintlichen Gläubigers N den Erhalt des Geldes bestätigt T hatte keine Vertretungsmacht. Beurkundung der scheinbaren Erklärung des N nicht autorisiert = unecht.

cc) 3. Ansicht: unterscheiden, ob der Vertretene natürliche Person ist oder eine Firma oder Behörde Bei Behörden- oder Firmenerklärungen Vertretener entscheidend bei fehlender Vollmacht Urkunde unecht Bei natürlichen Personen: kommt darauf an, wer dem Urkunden- und Erklärungsempfänger wichtiger ist; i.d.R Person des Vertreters Bei fehlender Vollmacht bleibt Urkunde echt (schriftliche Lüge)

Notar = natürliche Person folglich auf die Person des Vertreters entscheidend: T ist der wahre Aussteller, Urkunde ist echt. dd) Streitentscheid notwendig 3. Gebrauchmachen +, Aushändigung der Quittung 4. Vorsatz und Täuschungsabsicht + 5. Ergebnis Strafbarkeit gem. § 267 Abs. 1, 3. Var. StGB +

V. Strafbarkeit gem. § 267 Abs. 1, 1. Var. StGB durch Anfertigung der Ernennungsurkunde zum „Professor der Medizin ehrenhalber“ der Universität X in Y 1. Urkunde Fantasieurkunde mit zwei Fantasieunterschriften „Rektor Prof. R.“ und „Dekan Prof. D“ Problematisch: Beweisbestimmung, wenn es sich bei der Fantasieurkunde um einen bloßen Entwurf handeln würde. Entwürfe einer Urkunde unterfallen nicht § 267, da der Aussteller eine Erklärung noch nicht abgegeben hat,

Urkunde jedoch dann, wenn sie nach dem Willen des Ausstellers zur Abgabe in den Verkehr fertig gestellt ist Vorliegend: T bereits auf dem Weg zur Post mit der Fantasieurkunde, nach dem Willen des T zur Abgabe in den Verkehr fertig gestellt nicht mehr nur Entwurf 2. Unechtheit +, Universität X hat die Urkunde nicht hergestellt 3. Vorsatz und Täuschungsabsicht + (im Zeitpunkt der Herstellung)

4. Rücktritt bzw. tätige Reue durch Vernichten des Falsifikats auf dem Weg zur Post den Brief mit der darin befindlichen Urkunde zerrissen Problematisch: Delikt formell vollendet, § 24 StGBnicht unmittelbar anwendbar a) Die Urkundenfälschung i.S.d. § 267 Abs. 1, 1. Alt. StGB = materiell Versuchsdelikt (kupiertes Erfolgsdelikt): Vorsatz des Täters bezieht sich auch auf die materielle Rechtsgutsverletzung (Täuschung des Beweisverkehrs)

Zur Strafbarkeit wegen Vollendung reicht qualifizierte Versuchshandlung (Herstellen des Falsifikats) [Früher: Tatbestand als zweiaktiges Delikt ausgestaltet (Herstellen + Gebrauchmachen), Danach Abbruch nach dem Herstellen nur Versuch i.S.d. § 22 StGB, von dem nach § 24 StGB zurückgetreten werden konnte.] b) Tätige Reue: soweit entsprechende Rücktrittsvorschriften fehlen, je nach der Sachlage die Regelungen der §§ 31, 83a, 149 Abs. 2, 306e Entsprechendes für § 267 StGB passend,

Daher straflos, wer eine unechte Urkunde herstellt, sie aber vor dem bestimmungsgemäßen Gebrauch wieder vernichtet. Für eine analoge Anwendung des § 149 Abs. 2 StGB (Vorbereitung einer Geldfälschung): T hat vor der Aufgabe zur Post die Fantasieurkunde zerrissen und in einen Abfalleimer geworfen Freiwilligkeit +, Angst vor Entdeckung, ohne dass bereits ein konkretisiertes Entdeckungsrisiko entstanden ist, schließt Freiwilligkeit nicht aus

(nach psychologischem Maßstab: frei von psychischem Zwang; nach normativem Maßstabe, z. B. Roxins Maßstäbe der Verbrechervernunft: Für einen Verbrecher ist es unvernünftig, ohne konkretisiertes Entdeckungsrisiko aufzugeben.). 5. Ergebnis Keine Strafbakreit gem. § 267 Abs. 1, 1. Alt. StGB VI. Strafbarkeit gem. § 132 StGB T stellt Ernennungsurkunde her, die die Universität X nur kraft öffentlichen Amts herstellen durfte.

Allerdings: Sachverhalt keine hinreichenden Angaben bzgl. der Universität X. 2. Fall-Variante I. Strafbarkeit gem. § 267 Abs. 1, 1. Var. StGB Durch Anfertigung der Collage und Kopie 1. Die Vorlage als Urkunde Schon vom äußeren Erscheinungsbild: fehlt die Beweiseignung und die Beweisbestimmung.

Urkundsqualität - 2. Die Fotokopie als Urkunde Nach ständiger Rspr. und h.M. : Fotokopien keine (Original)Urkunden wenn sie nach außen als Reproduktion erscheinen, ihren Aussteller nicht erkennen lassen jedenfalls insoweit (fast) allgemein anerkannt, wenn die Kopie „als Kopie“ benutzt wird T hat Fotokopie als solche in dem Begleitschreiben bezeichnet. Strafbarkeit des T danach -

Gegenansicht: beruft sich auf die Bedeutung der Kopie im Rechtsverkehr und deren häufige Anerkennung als Ersatz für das Original. 3. Ergebnis Nach h. M. keine Strafbarkeit gem. § 267 Abs. 1, 1. Alt. StGB II. Strafbarkeit gem. § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB unechte Urkunde gebraucht, indem T die Fotokopie an A übersandte Vorlegen der Kopie einer falschen Urkunde kann Gebrauchen der gefälschten Urkunde sein!

Hier: keine falsche Urkunde hat vorgelegen Daher keine Strafbarkeit gem. § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB