Geschäftsführung ohne Auftrag Christoph Brömmelmeyer 2016.

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Geschäftsführung ohne Auftrag Christoph Brömmelmeyer 2016

Einführung Geschäftsführung ohne Auftrag

Begriff Besorgung eines Geschäfts für einen anderen, „ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein.“ Geschäftsherr Geschäftsführer Beispielsfall Fall Nr.1 [Liebe auf den ersten Blick]

Geschäftsführung ohne Auftrag Regelungsstandort §§ 677 ff. BGB Rechtsnatur Gesetzliches Schuldverhältnis Materialien (Rn.2)

Geschäftsführung ohne Auftrag Funktion der §§ 677 ff. Fairer Interessenausgleich Interessen des Geschäftsherren (gespaltene Interessenlage) Einerseits: Privatautonomie (Regelung eigener Angelegenheiten ohne Einmischung von außen)! Fall Nr.2 Haftung des B auf Schadensersatz in Höhe der Kursverluste (§ 678)! Andererseits: Tatsächliches oder mutmaßliches Eingriffsinteresse in Notfällen Interessen des Geschäftsführers Ersatzinteresse des Geschäftsführers bei Aufwendungen auf das Geschäft eines anderen Fall Nr.3 Ersatzanspruch des B in Höhe des Kaufpreises für die Plane (§§ 683 Satz 1, 670)

Differenzierungen

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Echte GoAUnechte GoA Fremdgeschäftsführungswille Berechtigte Unberechtigte IrrtümlicheAngemaßte GoAEigengeschäftsführung

Echte GoA

Echte Geschäftsführung ohne Auftrag Fremdgeschäftsführungswille §§

Unechte GoA

Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag Kein Fremdgeschäftsführungswille (Materialien Rn.6) § 687 Abs. 1 § 687 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 677 f., 681 f. § 687 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 684 Satz 1

Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag Irrtümliche Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs.1) Irrtümliche Behandlung eines fremden Geschäfts als eigenes Fall Nr. 4 Angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs.2) Bewusste Behandlung eines fremden Geschäfts als eigenes Fall Nr. 4 (Fallabwandlung) §§ 687 Abs. 2 Satz 1, 681 Satz 2, 667 (Herausgabepflicht)

Berechtigte GoA

Tatbestand = Prüfungsreihenfolge

Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag Normalfall Prüfung von Ansprüchen des Geschäftsführers aus (angeblich) berechtigter GoA (§§ 683 S. 1, 670) Geschäft (Geschäftsbesorgung) Fremdes Geschäft (P) auch fremdes Geschäft Fremdgeschäftsführungswille Geschäftsführung ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung Berechtigung Rechtsfolge

Geschäft Geschäftsbesorgung

Geschäft […] umfasst rechtsgeschäftliches und tatsächliches Handeln Beauftragen eines Handwerkers Beispiel: Bankkaufmann B beauftragt Dachdecker D in Fall 3 damit, dass Dach des Nachbarn N gegen noch größere Schäden zu sichern. Rettung eines Ertrinkenden Fall Nr. 5 [Retter in Not] […] umfasst angeblich jedoch nicht: Gefälligkeiten BGH, NJW 2015, 2880 [Elterlicher Bringdienst] mit kritischer Anm. Zintl. BGH: „Gefälligkeiten des täglichen Lebens … können regelmäßig den Tatbestand der §§ 677 ff. BGB nicht erfüllen“

Fremdes Geschäft

Fremdes Geschäft, das als solches dem Interessenkreis eines anderen (Esser/Weyers), nämlich dem des Geschäftsherren und nicht dem des Geschäftsführers zuzuordnen ist! Objektiv fremde Geschäfte, die als solche bereits ihrem äußeren Erscheinungsbild nach dem Interessenkreis eines anderen angehören Rettung des Ertrinkenden Fürsorge für das Nachbarhaus

Fremdes Geschäft Fremdes Geschäft, das als solches dem Interessenkreis eines anderen (Esser/Weyers), nämlich dem des Geschäftsherren und nicht dem des Geschäftsführers zuzuordnen ist! Auch fremde Geschäfte, die als solche im Interessenkreis des Geschäftsherren und des Geschäftsführers liegen Fall 5 Evtl.: Rettung Ertrinkender auch, um der Pflicht des Rettenden aus § 323c StGB nachzukommen Fall 6

Fremdes Geschäft Fremdes Geschäft, das als solches dem Interessenkreis eines anderen (Esser/Weyers), nämlich dem des Geschäftsherren und nicht dem des Geschäftsführers zuzuordnen ist! Subjektiv fremde Geschäfte Neutrale Geschäfte werden erst durch den Fremdgeschäftsführungswillen zu subjektiv fremden Geschäften! Beispielsfall: Emma entdeckt im Spanien-Urlaub eine Fußball des FC Barcelona mit der Unterschrift von Neymar; sie selbst interessiert sich zwar nicht dafür, weiß jedoch, dass ihr Kommilitone K, ihre heimliche Liebe, ein echter Fan ist. Nach Rücksprache mit ihrer Freundin Nike, die auch glaubt, dass dieser Fußball K glücklich machen wird, kauft sie den Fußball für K.

Fremdgeschäftsführungswille Materialien Rn.10

Fremdgeschäftsführungswille […] wird bei objektiv fremden Geschäften vermutet […] wird bei auch fremden Geschäften jedenfalls grundsätzlich vermutet BGHZ 40, 28 [Funkenflug] BGH: Brandbekämpfung als auch fremdes Geschäft H.L.: Brandbekämpfung durch die Feuerwehr ohne Fremdgeschäftsführungswillen; stattdessen: […] aufgrund öffentlich-rechtlicher Dienstvorschriften. Feuerwehr will sich nämlich dem Willen des „Geschäftsherren“ (DB) nicht unterordnen; […] Feuerwehr muss ggf. öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche geltend machen! BGH NJW 2000, 72 [Erbensucher] BGH: Kein Entgeltanspruch des gewerblichen Erbensuchers Privatautonomie und negative Vertragsfreiheit der Erben soll nicht unterlaufen werden […] muss bei subjektiv fremden Geschäften nach außen in Erscheinung getreten sein

Geschäftsführung ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung

[…] Auftrag i.S. rechtsgeschäftlicher Befugnis […] sonstige Berechtigung Eltern, die gem. §§ 1626, 1629 BGB für ihre Kindern sorgen Geschäftsführer einer GmbH, der gem. § 35 GmbH-Gesetz die Geschäfte der GmbH wahrnimmt

Berechtigung der GoA

Berechtigung der GoA (§ 683 Satz 1) Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsherren Das Interesse des Geschäftsherren ist nach objektiven Kriterien aus der Sicht eines verständigen Dritten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (Brox/Walker).

Berechtigung der GoA (§ 683 Satz 1) Geschäftsführung in Einklang mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherren […] wirklicher = tatsächlicher geäußerter Wille […] mutmaßlicher Wille = objektives Interesse

Rechtsfolgen

Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag – Rechtsfolgen Pflichten des Geschäftsführers und Ansprüche des Geschäftsherren § 677 §§ 280 Abs. 1, 677 Beachte die Privilegierung in § 680 Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Exkurs Privilegierung in § 680 (Exkurs) BGH NJW 1965, 1271: BMW Fahrer B hat Traktor T auf einer Bundesstraße im Dunkeln überholt und konnte der unbeleuchteten Strohpresse, die T hinter sich her zieht, gerade noch ausweichen. Er hält an, um T auf das Risiko aufmerksam zu machen. Dabei kommt es zu einem Unfall. BGH (Redaktionelle Leitsätze): a) Wer ein Fahrzeug auf dunkler Straße anhält, um den Fahrer auf das Fehlen der Rückbeleuchtung aufmerksam zu machen, führt ein Geschäft des Fahrers …. b)Wird er bei seinem Eingreifen dadurch verletzt, dass ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer auffährt, so unterliegt der Einwand mitwirkenden Verschuldens, der seinen Schadensersatzansprüchen von dem Fahrer … entgegengehalten wird, den Beschränkungen des § 680 BGB.

Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag – Ansprüche Pflichten des Geschäftsführers und Ansprüche des Geschäftsherren § 681 i.V.m. §§ FC Barcelona – Fall Herausgabe des Fußballs

Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag – Ansprüche im Überblick Pflichten des Geschäftsherren und Ansprüche des Geschäftsführers §§ 683 S. 1, 670 § 1835 Abs. 3 analog (Vergütung) Materialien Rn.13

Unberechtigte GoA

Haftung des Geschäftsführers auf Schadensersatz § 678 Haftung für das Übernahmeverschulden! Herausgabepflicht des Geschäftsherren §§ 684 Satz 1, 818 (Rechtsfolgenverweis!) Beispiel OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 913: Eine Eigentümergemeinschaft beschließt die Reparatur der Tiefgarage eines Mehrparteienhauses zurückzustellen. Der Verwalter lässt die reparaturbedürftige Tiefgarage trotzdem reparieren und verlangt Kostenerstattung Auch im Falle unberechtigter Geschäftsführung kann der Verwalter Ersatz von Verwendungen verlangen, wenn diese zwar nicht “werterhöhend” waren, der Eigentümergemeinschaft aber später unausweichliche Aufwendungen erspart haben.

Fälle

Fall Nr.4 [Bestattungskosten] BGH v , III ZR 553/11 BGHZ 191, 325

Fall Nr.4 [Bestattungskosten] B gegen F auf Vergütung für die Bestattung gem. § 631 Abs.1 Kein Bestattungsvertrag F – B Ergebnis

Fall Nr.4 [Bestattungskosten] B gegen F gem. §§ 1922, 1968 auf Bezahlung der Beerdigungskosten B ist nicht Erbin.

Fall Nr.4 [Bestattungskosten] B gegen F auf Ersatz der Bestattungskosten gem. §§ 677, 683 S.1, 670 aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag Geschäft jede rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handlung (BGHZ 38, 270, 275) Fremdes Geschäft (der F)

Fall Nr.4 [Bestattungskosten] B gegen F auf Bezahlung der Bestattungskosten gem. §§ 677, 683 S.1, 670 auf berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag Fremdes Geschäft der F Bestattung ist ein Geschäft der F, d.h. aus Sicht des B ein objektiv fremdes Geschäft Öffentlich-rechtliche Verpflichtung der F zur Bestattung ihres Ehemanns (Totenfürsorge) […] endet grds. erst mit rechtskräftiger Scheidung BGH: […] ist als Geschäftsherr nicht derjenige anzusehen, der letztlich die Beerdigungskosten zu tragen hat - also im Regelfall der Erbe (§ 1968) oder auch eine unterhaltspflichtige Person (§ 1615 Abs. 2) -, sondern derjenige, dem es obliegt, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen.“

Fall Nr.4 [Bestattungskosten] B gegen F auf Bezahlung der Bestattungskosten gem. §§ 677, 683 S.1, 670 auf berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag Fremdes Geschäft der F Befreiung der F von der Bestattungspflicht mangels Leistungsfähigkeit? […] Nein! § 74 SGB XII BGH: Gerade wegen der Möglichkeit einer Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger besteht … kein Anlass, einen Angehörigen von seinen Bestattungspflichten freizustellen, wenn - wie hier - die Familienverhältnisse gestört sind …. Für den Fall, dass sich der nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften Bestattungspflichtige dem Aufwendungsersatzanspruch eines Geschäftsführers ohne Auftrag ausgesetzt sieht, gilt nichts anderes. Auch dann hat der mittellose Bestattungspflichtige gegen den Sozialhilfeträger Anspruch auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII.

Fall Nr.4 [Bestattungskosten] Fremdgeschäftsführungswille Fremdgeschäftsführungswille setzt Kenntnis der Fremdheit (sonst: § 687 Abs.1) sowie den Willen voraus, das fremde Geschäft für einen anderen zu besorgen (sonst § 687 Abs.2). Hier Objektiv fremdes Geschäft Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet! Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung Kein Bestattungsvertrag

Fall Nr. 4 [Bestattungskosten] Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag? Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherren (§ 683 S.1)? Interesse ist anzunehmen, (1.) wenn die Geschäftsführung dem wirklichen Willen des Geschäftsherren entspricht oder (2.), wenn sie ihm objektiv gesehen nützt. Wirklicher Wille ist der wirklich (ausdrücklich oder konkludent) geäußerte Wille (s. Palandt/Sprau, 73. Aufl. 2014, § 683 Rn.5) Mutmaßlicher Wille ist der Wille, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde (vgl.: Palandt/Sprau, a.a.O.). Merke: Mangels anderer Anhaltspunkte ist als mutmaßlicher der dem Interesse des Geschäftsherren entsprechende Wille anzunehmen (BGHZ 47, 370, 274).

Fall Nr. 4 [Bestattungskosten] Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag? Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherren? Hier: […] dem Interesse der F schon, nicht aber ihrem Willen Entgegenstehender Wille ist jedoch gem. § 679 unbeachtlich!

Fall Nr. 4 [Bestattungskosten] Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag? BGH: Der der Geschäftsführung des Klägers entgegenstehende Wille der Beklagten ist gem. § 679 unbeachtlich, da an der alsbaldigen … Beerdigung des Verstorbenen ein dringendes öffentliches Interesse bestand. Dabei stellt die vorliegende Fallgestaltung nach den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers geradezu den Schulfall für die Anwendung des § 679 BGB dar (siehe Mugdan, Die gesammelten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band, S. 483). Schon im römischen Recht wurde demjenigen, der eine Leiche beigesetzt hatte, selbst dann eine Klage - die sogenannte actio funeraria - gegen den zur Leichenbestattung verpflichteten Erben gewährt, wenn er gegen dessen ausdrückliches Verbot gehandelt hatte. Im gemeinen Recht wurde dieser Grundsatz auf die Fälle erweitert, in denen die Geschäftsführer in Erfüllung einer fremden gesetzlichen Verpflichtung tätig wurden, sofern die Verpflichtung zugleich auf einer sittlichen Vorschrift beruhte. § 679 BGB hat diesen Gedanken verallgemeinernd aufgegriffen.

Fall Nr. 4 [Bestattungskosten] Rechtsfolge Anspruch B gegen F auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.