Anhörung des Beteiligten § 28 VwVfG Dr. Lothar Gellert Grundschema: I. Voraussetzungen 1.Erlass eines VA 2.am Verfahren Beteiligter 3.VA greift in die.

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Anhörung des Beteiligten § 28 VwVfG Dr. Lothar Gellert Grundschema: I. Voraussetzungen 1.Erlass eines VA 2.am Verfahren Beteiligter 3.VA greift in die Rechte des Beteiligten ein 4.Ausnahmen nach § 28 (2) und 3) II.Rechtsfolge 1.Gelegenheit zur Stellungnahme

Anhörung des Beteiligten § 28 VwVfG Dr. Lothar Gellert 2.Heilung nach § 45 (1) Nr. 3 und (2) 3.Unbeachtlichkeit des Fehlers nach § 46

Anhörung des Beteiligten § 28 VwVfG Dr. Lothar Gellert „Kann“- Ausnahmen von der Anhörungspflicht, § 28 (2) VwVfG: Nr. 1: wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder öffentlichen Interesse notwendig erscheint Nr. 2: wenn Einhaltung einer Frist in Frage gestellt wird Nr. 3: von tatsächlichen Angaben des Beteiligten soll nicht zu seinen Gunsten abgewichen werden

Anhörung des Beteiligten § 28 VwVfG Dr. Lothar Gellert Nr. 4: wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige VAe in größerer Zahl oder VAe mit Hilfe von EDV erlassen will Nr. 5: wenn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen Keine abschließende Regelung!!

Anhörung des Beteiligten § 28 VwVfG Dr. Lothar Gellert „Muss“- Ausnahmen von der Anhörungspflicht, § 28 (3) VwVfG: wenn zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht

Anhörung des Beteiligten § 28 VwVfG Dr. Lothar Gellert Inhalt der Anhörung, § 28 (1) VwVfG Gelegenheit, sich zu entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern

Anhörung des Beteiligten § 28 VwVfG Dr. Lothar Gellert Heilung einer fehlenden Anhörung, § 45 (1) Nr. 3 VwVfG Keine Nichtigkeit nach § 44 VwVfG Nachholung - -Verw. gibt dem Beteiligten die Möglichkeit, nachträgl. Stellung zu nehmen - -Stellungnahme im Widerspruchsverfahren - -Stellungnahme im Gerichtsverfahren Nur wenn sich die Behörde mit der Stellungnahme inhaltlich auseinander- setzt Nur wenn die Behörde die Anhörung außerhalb des gerichtlichen Verfahrens veranlasst

Anhörung des Beteiligten § 28 VwVfG Dr. Lothar Gellert Unbeachtlichkeit einer fehlenden Anhörung, § 46 VwVfG VA muss unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, Form und ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT zustande gekommen sein Keine Nichtigkeit nach § 44 VwVfG Offensichtlichkeit, dass Verletzung der Anhörungspflicht die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat Offensichtlichkeit liegt vor, wenn die fehlende Kausalität „ins Auge spring“. Erforderlich ist, dass jede Möglichkeit Ausgeschlossen ist, dass bei Einhaltung der Vorschrift die Entscheidung anders ausgefallen wäre.

Anhörung Erforderlich Gegenüber Beteilig- ten iSd § 13 VwVfG Bei belastendem VA Nicht bei Ablehnung einer Begünstigung => Gelegenheit zur Äüßerung zu den für die Entscheidung erhebl. Tatsachen Entbehrlich Zwingend, § 28 (3) VwVfG Nach Ermessen, § 28 (2) VwVfG insbes. bei -- Gefahr im Verzug -- Allgemeinverfügung -- Vollstreckungsmaßn. Dr. Lothar Gellert

Heilung Dr. Lothar Gellert Nachholung, § 45 (1) Nr. 3 VwVfG durch Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, § 45 (2) VwVfG Beseitigung der Rechtswidrigkeit von Anfang an