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Einführung ins Privatrecht

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Präsentation zum Thema: "Einführung ins Privatrecht"—  Präsentation transkript:

1 Einführung ins Privatrecht
Assessment-Stufe Übung 3 OR Allgemeiner Teil (Vertragserfüllung und Vertragsverletzung) Dr. iur. Roger Brändli Lehrbeauftragter für Privatrecht an der Universität St. Gallen Mailadresse: Unterlagen: Telefon:

2 Repetition 2. Übungsstunde
Prüfungsschritte für die Frage, ob ein Vertrag (gültig) zustande gekommen ist: Sind Parteien handlungsfähig? Austausch übereinstimmender Willenserklärungen? Formmangel? Inhaltsmangel? Willensmangel?

3 Irrtum Arten des Irrtums Erklärungsirrtum Motivirrtum unwesentlicher
Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR wesentlicher Motivirrtum (Grundlagenirrtum) Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR einfacher Motivirrtum Art. 24 Abs. 2 OR Vertrag verbindlich Vertrag anfechtbar (Art. 31 OR) Vertrag verbindlich

4 Grundlagenirrtum = qualifizierter Motivirrtum
Voraussetzungen (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR): subjektive Wesentlichkeit („conditio sine qua non“) objektive Wesentlichkeit Erkennbarkeit

5 Error in negotio (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR)
Erklärungsirrtum „Das habe ich zwar so gesagt, aber nicht so gemeint.“ Erscheinungsformen: Error in negotio (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR) K will ein Auto mieten, unterschreibt aber einen Leasingvertrag. Error in corpore/Error in persona (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 2 OR) Error in quantitate (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR)

6 Konsensprüfung (Art. 1 ff. OR) Irrtumsprüfung (Art. 23/24 OR)
Fall 4 Konsensprüfung (Art. 1 ff. OR) Irrtumsprüfung (Art. 23/24 OR) Treu und Glauben-Prüfung (Art. 25 OR) Fahrlässigkeitsprüfung (Art. 26 OR) Billigkeitsprüfung (Art. 26 OR) (vgl. Schema „Irrtumsprüfung“ auf jurius.ch)

7 Vertragsverletzung Unmöglichkeit der Leistung Art. 97 ff. oder 119 OR
Schuldner leistet nicht Schuldner- verzug (nur wenn Leistung möglich ist) Art. 102 ff. OR Vertrags-verletzung Allgemeine Vorschriften: Art. 97 ff. OR Verletzung von Hauptleistungs-pflichten Spezielle Vorschriften: z.B. Kauf, Art. 197 ff. OR WerkV, Art. 367 ff. OR Schuldner leistet nicht gehörig (Schlecht- erfüllung) Verletzung von Nebenpflichten Art. 97 ff. OR

8 Unmöglichkeit objektive Nichtigkeit des Vertrages nach OR 20 II
anfängliche subjektive Gültigkeit des Vertrages Unmöglichkeit objektive nachträgliche subjektive

9 Unmöglichkeit Verschuldete Unmöglichkeit
Sache geht durch Verschulden des Schuldners unter, er ist nach Art. 97 Abs. 1 OR schadenersatzpflichtig. Regel: Die Gegenforderung geht bei zweiseitigen Verträgen nach Art. 119 Abs. 2 OR unter. Unmöglichkeit der Vertragsleistung Ausnahme: Beim Kauf geht die Gegenforderung (Kaufpreis) nicht unter, wenn der Käufer nach Art. 185 Abs. 1 OR die Gefahr der Sache zu tragen hat (Art. 119 Abs. 3 OR). Unverschuldete Unmöglichkeit Sache geht durch Zufall (höhere Gewalt, Drittverschulden) unter. Die Forderung des Gläubigers gilt nach Art. 119 Abs. 1 OR als erloschen.

10 Schuldnerverzug (Überblick)

11

12 Schuldnerverzug (Wahlrechte nach Art. 107-109 OR)


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