Begehung von Wildbächen Rechtsgrundlagen Horst Fischer.

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Begehung von Wildbächen Rechtsgrundlagen Horst Fischer

Übersicht Rechtsgrundlagen - Forstgesetz (BGBl. 440/1975)* - NÖ Forstausführungsgesetz (LGBl. 6851)* - Verordnung über die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen im Land Niederösterreich (LGBl. 6850/9)* - Wasserrechtsgesetz (BGBl. 215/1959)* * in der aktuell geltenden Fassung (Rechtsinformationssystem)

Begehung § 101 Abs. 6 ForstG: Jede Gemeinde durch die ein Wildbach fließt (siehe Verordnung Einzugsgebiete) hat die Pflicht jährlich mindestens einmal (tunlichst nach der Schneeschmelze)

Begehung / Anzeige § 101 Abs. 6 ForstG: … den Wildbach samt Zuflüssen begehen zu lassen Gemeinde hat dies - der Forstbehörde (BH) - mindestens 2 Wochen vorher anzuzeigen

Veranlassung § 101 Abs. 6 ForstG: Gemeinde (im eigenen Wirkungsbereich – Abs. 7) hat die Beseitigung von Übelständen („insbesondere“ Holz oder andere den Abfluss hemmende Gegenstände) sofort zu veranlassen

Ermächtigung der Landesgesetzgebung § 101 Abs. 8 ForstG: Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt die Durchführung der Räumung und die Beseitigung sonstiger Übelstände und die Hintanhaltung von Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke näher zu regeln NÖ Forstausführungsgesetz

Veranlassung § 21 Abs. 1 NÖ ForstausfG: Gemeinde hat die Räumung von Holz oder anderen abflusshemmenden Gegenständen sofort zu veranlassen ForstG und ForstsausfG sind dbzgl. „parallel“ zu lesen

Veranlassung Was heißt „veranlassen“? Laut BMLFUW (Forst): Beseitigungsmaßnahmen sind der Hoheitsverwaltung zuzurechen Dh.: - Verursacher ist („auf kurzem Weg“ – ggf. telefonisch) aufzufordern oder - Beseitigung ist von Gemeinde selbst (ggf. durch beauftrage Dritte) durchzuführen

Veranlassung Frage der Durchsetzung: Laut BMLFUW: - Auftrag mit Bescheid nicht zulässig, weil ForstausfG keinen Bescheid vorsieht Kritik: - Was ist, wenn diesem „Auftrag“ nicht nachgekommen wird? - Welches Rechtsmittel gegen diesen „Auftrag“?

Veranlassung Vorschlag für Praxis (noch keine Judikatur) : Bescheidauftrag „versuchen“ klare Spruchformulierung: - Adressat - konkreter Handlungsauftrag - Fristsetzung Ggf. kommt es zu klärender Rechtsprechung

Veranlassung Alternative dazu: § 21 Abs. 2 NÖ ForstausfG: Gemeinde kann auch gleich selbst die Beseitigung vornehmen - dann ist dieser Sachverhalt mit Angabe des Verursachers und der angefallenen Räumungskosten der Forstbehörde (BH) zu berichten und die Behörde auf die Eintreibung der Kosten hinzuweisen

Kostenforderung § 21 Abs. 3 NÖ ForstausfG: Die Forstbehörde hat dem Verursacher mit Bescheid die Rückzahlung der Kosten vorzuschreiben

Verursacher Verursacher kann sein: - Waldeigentümer - Nutzungsberechtigter - Bringungsunternehmer - Fällungsberechtigter - Schlägerungsunternehmen - Käufer von Holz auf Stock - Sonstige

Verursacherfindung § 18 NÖ ForstausfG: Die Lagerung von Holz / anderen Gegenständen darf Hochwasserabfluss nicht behindern § 19: Bei Fällungen auf in das Gewässer einhängenden Flächen hat der Waldeigen- tümer vorzusorgen, dass keine ablfuss- hindernden Abrutschungen etc. entstehen

Verursacherfindung § 20 NÖ ForstausfG: Fällungsberechtigte, Schlägerungs- unternehmen und Käufer von Holz auf dem Stock sind neben dem Waldeigentümer für Lagerung und Fällung verantwortlich

Kein Verursacher § 21 Abs. 4 NÖ ForstausfG: Ist kein Verursacher festellbar: Gemeinde hat jedenfalls selbst Beseitigungsmaßnahmen zu setzen Gemeinde hat Kosten selbst zu tragen

Andere Übelstände als Holz § 22 Abs. 1 NÖ ForstausfG: Werden bei der Begehung Schäden an Ufern, Schutz- oder Regulierungswerken festgestellt hat die Gemeinde dies der Forstbehörde unverzüglich zu berichten § 22 Abs. 2: Die Behörde (BH) hat dann als Wasserrechtsbehörde die Behebung dieser Schäden zu veranlassen (§§ 38, 41, 47, 50, 138 WRG)

Bericht § 101 Abs. 6 ForstG: Gemeinde hat der Forstbehörde zu berichten über - das Ergebnis der Begehung - allfällige Veranlassungen - und deren Erfolg Anmerkung/Vorschlag: Mit zust. BH klären, ob dieser Bericht (wenn ja, in welchem Umfang) tatsächlich eingefordert wird.

Exkurs – WRG § 38: Lagerungen von u.a. Holz im 30jährlichen Abflussgebiet sind bewilligungspflichtig § 138: Dem Verursacher kann die Beseitigung aufgetragen werden § 47: Dem Ufereigentümer (bis zur 30jährlichen Anschlaglinie) können unter bestimmten Voraussetzungen die Abstockung und Freihaltung von Uferböschungen von Bäumen und Gestrüpp sowie die Beseitigung von Ufereinrissen etc. aufgetragen werden § 50: Wasserberechtigte (z.B. von gem. § 41 grundsätzlich bewilligungspflichtigen* Schutzbauten) sind gesetzlich verpflichtet, ihre Anlagen instand zu halten (* Uferverkleidungen etc. können auch bewilligungsfrei sein, müssen aber bei Beeinträchtigung öffentl. Interessen oder fremder Rechte über Auftrag der Behörde wieder beseitigt oder rückgebaut werden.) § 138: Werden Instandhaltungsmaßnahmen unterlassen, ist ein behördlicher Auftrag möglich

Sonstige mögliche Fragen Jährliche(!) Begehungspflicht: Laut BMLFUW (Forst) keine Novellierung angedacht Aber aufgrund der faktischen Nicht-Bewältigbarkeit einer jährl. Begehung ist eine fachliche Einschätzung, wo eine solche jedenfalls nötig ist, zweckdienlich. Betretungsrechte, Duldungspflichten: Laut BM können diese bereits aufgrund § 101 Abs. 6 ForstG als gegeben angesehen werden. U.a. Zuständigkeit der BH (Forst) zur Erlassung von Aufträgen zur Wildbachräumung (§ 172 Abs. 6 lit. c ForstG): Laut BM bestehen Veranlassungszuständigkeit der Gemeinde und der Forstbehörde nebeneinander (betrifft aber nicht die Begehung selbst).

Resümee Pflichten der Gemeinde: Wildbachbegehung (mind. 1x / Jahr) Bericht darüber und über Veranlassungen an BH (Forst) Verursacherermittlung Räumung von abflusshindernden Gegenständen (selbst oder mit Bescheid? ) Eigene Kostentragung oder Rückerstattung über BH