HERZLICH WILLKOMMEN! Tötungsdelikte 5, §§ 211, 212, 216 f.

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Tötungsdelikte, §§ 211, 212, 216, 222. Straftaten gegen das Leben Tötungsdelikte, §§ 211, 212, 216, 222 (L!) Gefährdungsdelikt, § 221 (L!) Delikte geg.
Tötungsdelikte 3. Wiederholung 1 Mord und Totschlag – Verhältnis (Rspr./Lit.) §§ 211 ff. a. F. Statistik: hohe Aufklärung/wenige Fälle § 212 – obj., subj.
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HERZLICH WILLKOMMEN! Tötungsdelikte 3, §§ 211, 212, 216, 222.
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HERZLICH WILLKOMMEN! Unterlassen 3. Leseempfehlung Zu den Mordmerkmalen: Niedriger Beweggrund: BGH 5 StR 222/15 Ermöglichungsabsicht: BGH 2 StR 422/14.
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Vertiefung einzelner Probleme
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 Präsentation transkript:

HERZLICH WILLKOMMEN! Tötungsdelikte 5, §§ 211, 212, 216 f.

Leseempfehlungen Heinke, § 103 StGB – wenn abschaffen, dann sofort, ZRP 2016, 121 Frommel, Für eine an der Istanbul-Konvention orientierte Auslegung der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung, ZRP 2016, 122 Limperg/Gerhard, Gründe gegen Fernsehübertragungen aus dem Gerichtssaal, ZRP 2016, 124 2

Wiederholung 1 Mord und Totschlag – Verhältnis (Rspr./Lit.) Auswirkung auf Täterschaft und Teilnahme, § 28 Statistik: hohe Aufklärung/wenige Fälle § 212 – subj. TB: Hemmschwelle – BGHSt 57, 183, § 212 II – Was ist ein solcher Fall? Todesstrafe (bis?), lebenslange/zeitige Freiheits- strafe, § 38, BVerfGE 45, § 57a, § 78 II Kommission zur Reform der Tötungsdelikte MM o/s – täter-, tatbezogen: grausam, m.ggf. M., Heimtücke: bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit 3

Wiederholung 2 Einschränkung der Heimtücke: feindliche Willens- richtung, besonders verwerflicher Vertrauensbruch, tückisch-verschlagenes Verhalten, positive und negative Typenkorrektur -> Rechtsfolgenlösung Mordlust (töten um zu töten), zur Befriedigung des Geschlechtstriebes (unmittelbar ggfls. Bilder d. Tat, BGHSt 50, 80), Habgier (Def.?), sonstige niedrige Beweggründe (Def.?), Ermöglichungs-, Verdeckungs- absicht (Straftat – OWi?) Vorwurf des Nazi-Straf/Unrechts? Reform des § 211 Tötung auf Verlangen, § 216, Voraussetzungen 4

Wiederholung 3 Tötung auf Verlangen, § 216, Privilegierung, ausdrücklich und ernsthaft, Anstiftung zur eigenen Tötung Suizid, Wortlaut § 212 Teilnahme am Suizid, Freiwilligkeit (§ 20 o. 35?), gescheiterter Mitnahmesuizid, Garantenstellung, BOÄ, HPG § 217, BT-DrS 18/5373, Beck-OK Sterbehilfe: aktiv, passiv, indirekt, Behandlungs- abbruch, BGH 2 StR 454/09, (2 StR 320/10) § 213: Voraussetzungen Alt. 1 und 2 5

Vertiefung BGH 1 StR 145/11, Urt. v LG Bamberg, Urt. v , Jug KLs 1107 Js 79081/12 (JURIS) StA München NStZ 11, 345 BGH 3 StR 425/11, Urt. v Scheffler, Die Rechtsprechung des BGH zur Strafbarkeit der Mitwirkung am Suizid – besser als ihr Ruf? Jahrbuch für Recht u Ethik 1999, 342 ff. 6

Fahrlässige Tötung § 222 (L). Fahrlässig töten … Erfolg, Verletzung der Sorgfaltspflicht Objektive Zurechenbarkeit – Pflichtwidrigkeit Selbstschädgg/-gefährdg vs. Fremdschäd/-gefährd Insbesondere: Drogenkonsum/Straßenrennen BGHSt 32, 262; 49, 34; 53, 55, 288, 59, 150 sowie BGH 1 StR 328/15, Beschl. v , Rn. 14; BGH 2 StR 295/11, Urt. v , Rn. 6 Grundproblem: straflose Selbsttötung und damit erst Recht straflose Selbstgefährd – Grenzen? 7

BGHSt 53, 55: Illegale Autorennen Rennen: vierspurige Bundesstraße: 240 km/h Zwei beteiligte Wagen, ein dritter (Zeugen) Zu dritt nebeneinander Tod des Beifahrers eines „Rennwagens“ BGH: Abgrenzung eigenverantwortliche Selbstgefährdung, -schädigung vs. Fremdgefährdung, -schädigung Herrschaft über Geschehensablauf/Einwilligg Dazu Timpe, ZJS 2009, Falllösung 8

BGHSt 59, 150 = 1 StR 494/13, Rn. 30 Die Voraussetzungen einer tateinheitlich mit den Betäubungsmitteldelikten in den Fällen 121 bis 125 verwirklichten fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) des Angeklagten zu Lasten seines Patienten K. hat das Tatgericht verneint. Es liege eine Konstellation sog. Eigenverantwortlicher Selbstgefährdung des zu Tode gekommenen Patienten vor. Bei dieser sei eine Strafbarkeit des daran Mitwirkenden, hier des Angeklagten, lediglich dann zu begründen, wenn er kraft überlegenen„ Fachwissens“ das Risiko des selbstgefährdenden Verhaltens besser erfasst habe, als der sich Selbstgefährdende. Dies hat das Landgericht im Hinblick auf die Aussage der Ehefrau des verstorbenen Patienten K. verneint. Dieser habe Methadon bereits seit Jahren intravenös eingenommen und die damit verbundenen Risiken, auch die einer Überdosierung, gekannt. Gegen einen seine freie Willensentschließung beeinträchtigenden Zustand spreche, dass K. die Beschaffung von Substitutionsmedikamenten mit Hilfe seiner Ehefrau für die Dauer seiner Haft planmäßig vorbereitet habe. Erörterung BGH ab Rn. 71 9

Zusammenfassung Eigenverantwortlich gewollte, bewusst eingegangene Gefährdung unterfällt nicht KV- und Tötungsdelikten Veranlassen, ermöglichen oder fördern führt nicht zur Bestrafung, da „kein strafbarer Vorgang“ Eigen-, freiverantwortlich - nicht bei Irrtum o. überlegenen Fachwissens eines anderen 10

§ 221 Aussetzung (1) Wer einen Menschen 1. in eine hilflose Lage versetzt oder 2. in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 11

§ 221 Aussetzung (2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder 2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. 12

§ 221 Aussetzung (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. 13

Aussetzung – Tatbestand - 1 Ehem. Hänsel und Gretel-Paragraph (Kindesaussetzung) Konkrete Gefährdung – Hilflosigkeit Vergehen, keine Versuchsstrafbarkeit I: Nr. 1: Versetzen in hilflose Lage = herbeiführen Nr. 2: Im-Stich-Lassen = vorfinden 14

Aussetzung – Tatbestand - 2 Hilflose Lage: Situation, in der Gefahren für Leben/Gesundheit bestehen (Veränderung des Aufenthalts, Entfernen von Hilfsmitteln) bestimmender Einfluss (?) – Täuschung, Drohung, Gewalt – vs. Freiverantwortlichkeit Auch durch Unterlassen, § 13, möglich (Schützling allein lassen) 15

Aussetzung – Tatbestand - 3 Nr. 2: Unterlassen von Hilfe (Entfernen nicht erforderlich) Obhut – pflichtwidriges Vorverhalten, Übernahme (= Garantenstellung) Hilflose Lage: vorhanden Gefahrerfolgsdelikt (?) – Gefahr durch Im- Stich- Lassen bzw. deren Erhöhung (untätig bleiben genügt) 16

Subjektiver Tatbestand Nr. 1: Gefährdungsvorsatz – Kenntnis der Lage und Todes- bzw. Gefahr der Gesundheitschädigung Nr. 2: Kenntnis der Garantenstellung und Gefahr II, III: Qualifikationen; II Nr. 2, III Erfolgsqualifikation. Konkurrenzen: Vorsätzliche Tötung verdrängt §

Prüfungsaufbau I. Tatbestand 1. Obj. Tatbestand a) Tatobjekt: anderer Mensch b) Tathandlung: - Nr. 1: in hilflose Lage versetzen - Nr. 2: in hilfloser Lage im Stich lassen (Garantenstellung) c) DADURCH konkrete Gefahr - des Todes o - einer schweren Gesundheitsschäd II. Rewi III. Schuld: Qualifikationen: II, III 18

BGH 1 StR 233/11 Aussetzung durch im Stich lassen ist Unterlassungsdelikt Warum ist eine Strafmilderung gem. § 13 II nicht möglich? 19

Vorschau Unterlassen 1 Lesen Sie bitte § 13! Lesen Sie bitte: §§ 123, 138, 323c! 20