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Körperverletzungsdelikte 2. HINWEIS! Klausuren 2.6. und 14.7. von 13.30 bis 15.30 Uhr 2.

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1 Körperverletzungsdelikte 2

2 HINWEIS! Klausuren 2.6. und 14.7. von 13.30 bis 15.30 Uhr 2

3 Kurzer Überblick § 223: Körperverletzung § 224: gefährliche Körperverletzung § 226: schwere Körperverletzung § 227: Körperverletzung mit Todesfolge § 225: Miß(ss?)handlung Schutzbefohlener § 228: Grenzen der Einwilligung § 229: Fahrlässige KV § 230: Strafantrag § 231: Beteiligung an einer Schlägerei § 340: Körperverletzung im Amt 3

4 Fazit § 223 Misshandlung/Gesundheitsschädigung (Prüfung in der Klausur: beide Alternativen) Verbot der vorsätzlichen Verletzung anderer Personen: Verletze niemanden vorsätzlich! Problem: Psychische Beeinträchtigung bei Misshandlungsalternative Strafantrag, § 230 Versuch strafbar, Abs. 2 4

5 Fazit § 224 Qualifikation der Körperverletzung Größeres Unrecht durch höhere Gefährlichkeit Katalog (Grenzen: Wortlaut) Gefährlichkeit der Mittel nicht des Erfolges Verbot: Verletze nicht (§ 223); wenn doch, dann nicht mit gefährlichem Mittel! Vorsatz bzgl. (nicht „auf“) Qualifikation Strafbarkeit des Versuchs, Abs. 2 5

6 Aufbau § 224 I. Tatbestand (getrennte Prüfung § 223 ist möglich) 1. obj.: a) Tatobjekt: andere Person (Mensch) b) Tathandlung: körperliche Misshandlung/ Gesundheitsschädigung c) Qualifikationen 1-5 (zu diskutieren sind i. d. R. nur Nr. 2: Beweglichkeit und Nr. 5: abstrakte oder konkrete Gefährlichkeit 2. subj.: Wichtig! Immer auch auf Qualif. beziehen II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 6

7 Fälle lösen … Strafbarkeit des A? A stößt B mit dem Kopf so gegen eine Mauer, dass B mehrere leichte Beulen davon trägt. A packt B, ergreift einen lose auf der Mauerkrone liegenden Stein und schlägt mehrfach hart zu. A, durchtrainierter Karatekämpfer/Kickboxer, schlägt und tritt B mehrmals heftig in den Bauch. A schlägt B mehrmals heftig ins Gesicht, während C den B festhält/ihm einen Stock reicht, mit dem A zuschlägt/A anfeuert/B droht, A zu helfen, wenn er sich wehre. A schlägt Bs Kopf auf den Boden, B wird bewusstlos. 7

8 § 226 – schwere Körperverletzung Lesen! Entscheidend: Schwere des Taterfolges Erfolgsqualifikation, abschließender Katalog Bloße Kausalität genügt nicht (Strafdrohung!) W/H I Rn. 297: „engere Beziehung“ (enger als bei Bedingungstheorie), d. h. spezifische Gefahr § 18: Leichtfertigkeit und bedingter Vorsatz (Vertiefung bei § 227 [Lesen!] ) Wissentlich oder absichtlich: § 226 II, s. a. Abs. III Strafrahmen in Abs. 1 - 3 8

9 § 226 Abs. 1 Nr. 1: Gehör, Hörfähigkeit – gänzlich? Was ist bei 90 %? Fortpflanzungsfähigkeit (Kinder?) Nr. 2: Wichtiges Glied des Körpers: Diskussion – Gelenk, Organ? (z. B. Niere, BGHSt 28, 100 [1978] gegen OLG Neustadt/W NJW 1961, 2076) Wichtig (?) Pianist, Linkshänder ? BGH 4 StR 522/06, Urt. v. 15.3.07 Normale Menschen, regelmäßige Verrichtungen „Betrachtung des 5. Strafsenats“ Individualität des Opfers? Soziale/körperliche Besonderheiten (-) 9

10 § 226 Abs. 1 Nr. 3: erheblich entstellt – Def.: äußeres Erschein- ungsbild durch Verunstaltung wesentlich beein- trächtigt (Narben, Verlust von Nase/Ohr - Diskussion) Dauernd? Therapie? Schönheits-OP, Prothesen? Zumutbarkeit Siechtum: chronisch, unbestimmt, Geistige Krankheit – krankhafte seelische Störung Hinweis: Kommentar und Entscheidungen lesen! Folgen: abschließend geregelt Folge wissentlich oder absichtlich: Abs. 2 Minder schwerer Fall: Abs. 3 10

11 § 226a Lesen! Vgl. m. §§ 223, 224, 225, 226 Symbolisches Gesetz: Schärfung des Unrechtsbewusstseins: Sinn u. Zweck des StrafR? Sämtliche Veränderungen der weiblichen Genita- lien, die über kosmetische Eingriffe hinausgehen Begriff: Verstümmelung vs. Beschneidung (vgl. § 1631 d BGB) s. a. Fischer, StGB, § 226a Entscheidungen??? § 5 Nr. 9a lit. b 11

12 Beschneidung/Verstümmelung § 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien (StGB) (1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. § 1631d Beschneidung des männlichen Kindes (BGB) (1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird. (2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind. 12

13 § 340: Körperverletzung im Amt Lesen! § 11 I Nr. 2 (Siehe für Beteiligte, die nicht Amts- träger sind, § 28 II) „während der Ausübung des Dienstes“, „in Beziehung auf den Dienst“ = Missbrauch der Amtsgewalt, nicht wenn rein private Motive (auch außerhalb des Dienstes, wenn in Bezug auf den Dienst) Problem: Begehen lassen, §§ 13, 27 h. M.: (+) dazu LK-Lilie, § 340, Rn. 10 13

14 § 225 Lesen! Vgl. m. §§ 224, 226 – keine Qualifikation, sondern eigenständiger Vergehenstatbestand – Unrechtsgehalt und Anwendungsbereich (seelische Einwirkungen) - Geschützt: Minderjährige, durch -Krankheit o. Gebrechlichkeit wehrlose (vgl. Heimtücke) Personen -Abhängigkeitsverhältnis (vgl. Gesetz) (Historische Bezüge in Entscheidungen beachten) 14

15 Quälen – wiederholtes Zufügen v. Schmerzen o. Leiden (ggfls: § 223 + § 223 +§ 223 … +n) dann als selbständige Handlungseinheit Rohes Misshandeln: gefühllos, das Leid ignorierend (Def.: Gesinnung) – erhebliche Folgen für Wohl des Opfers Böswilliges Vernachlässigen der Sorgepflicht – besonders verwerflich (vgl. niedr. Beweggrd, § 211) Hass, Bosheit (Was ist das?), Geiz – nicht Schwäche! 15

16 Schwere Gesundheitsschädigung (§§ 225 III Nr. 1, 113 III Nr. 2, 121 III S. 2 Nr3, 221 I, 239 III Nr. 2, 315 b III – TBM o. StrafzumessVorauss) Begriff umfassender als schwere KV (§ 226) Gesundheit einschneidend, nachhaltig, lange andauernd, lebensgefährl., qualvoll § 225 III Nr. 1 2. Alt: Gefahr = konkrete Gefährdung Eher wenig klausurrelevant (soziale Komponente) 16

17 § 229 Tatbestandliche Merkmale des § 223 Kein Vorsatz, nochmals: kein Versuch, keine Beteiligung (z. B. Anstiftung: „Verletze fahrlässig!“) TB: Erfolg, fehlende Sorgfalt = SorgfaltspflVerletz bei obj. Vorhersehbarkeit (Das Objekt sieht …?) HIER: obj. Zurechnung: Schutzzweckzusammenhang, Pflichtwidrigkeitszusammenhang, Eigenverantwortg. Rewi Schuld: persönliche Vorwerfbarkeit, subjektive Vorhersehbarkeit, Unrechtseinsicht, Zumutbarkeit 17

18 § 230 Grundsätzlich: Strafgewalt des Staates? Zulässigkeit der Strafverfolgung, § 77, Einstellung? Aber: besonderes öffentliches Interesse (Nr. 233 f. RiStBV (Meyer-Goßner/Schmitt, Anh 12) Wiederholung: § 123 II, 247, 248a, 303c Klausur: -In Aufgabenstellung erwähnt? Bezug herstellen -Nicht erwähnt: muss gestellt werden/ist gestellt 18

19 Einwilligung, Sitten, § 228 Rechtfertigung: Notwehr, Notstand, Einwilligung (Kurze Prüfung, Verhältnis § 32 zu § 34) Einwilligung: Disponibilität = Verfügungsbefugnis ABER: Rechtsgut Leben: s. dazu Art. 2 GG (Lesen! = L!) - § 216 ausdrücklich und ernsthaft §§ 2, 3 KastrG, 8 I 2, III, 19 I Nr. 2 TPG (L!) Vermögen, Eigentum (außer §§ 304, 306f II – L!) berechtigt und befähigt (§ 107 ff BGB? – L!) Willensmängel beachtlich 19

20 Einwilligung -Vorherige Erklärung -ausdrücklich oder konkludent -Frei von Willensmängeln Subjektiv: in Kenntnis der Einwilligung Abgrenzung: Einverständnis – Willen §§ 123, 177, 235, 242, 239, 240, 266, 249, 252, 253, 255, § 303 I (Tatbestandssauschluss), § 303 II (?) tatsächlich, Willensmängel unbeachtlich, 20

21 Zusammenfassung §§ 223, 224, 225, 226 § 228 § 229 § 230 Vorschau: 4. Mai Ärztliche Heilbehandlung, elterliches Züchtigungsrecht, Grenzen der Einwilligung Körperverletzung mit Todesfolge Beteiligung an einer Schlägerei 21


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