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Tötungsdelikte 4 Wiederholung: Tötungsdelikte 1-3 § 213 Fahrlässige Tötung Aussetzung 1.

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1 Tötungsdelikte 4 Wiederholung: Tötungsdelikte 1-3 § 213 Fahrlässige Tötung Aussetzung 1

2 Wiederholung 1 Mord und Totschlag – Verhältnis (Rspr./Lit.) §§ 211 ff. a. F. – absteigende Strafbarkeit Statistik: hohe Aufklärung/wenige Fälle § 212 – obj., subj. TB Hemmschwelle – BGHSt 57, 183, § 261 StPO § 212 II – Definition, Fälle = Entscheidungen Lebenslang, Todesstrafe, zeitige FreihStrafe, § 38 BVerfGE 45, 187; 50, 5 - § 57a, § 78 II Kommission zur Reform der Tötungsdelikte MM o/s – täter-, tatbezogen: grausam, m.ggf. M. 2

3 Wiederholung 2 MM: Heimtücke – bewusst Ausnutz d Arg- u Wehrlsgk Einschrkg: feindl WillRicht, bes verwerf VertrBr, tück- verschlg, pos u neg Typenkorrekt, RF-Lsg (BGH) Mordlust (töten um zu töten), Befriedgg GeschlTrieb (direkt = unmittelbar gglfs. Bilder d. Tat), Habgier (Streben nach Gewinn um jeden Preis – Menschen- Leben), sonst. niedrige BewgG (sittl tiefste Stufe, verachtenswert), Ermög/VerdeckAbsicht (andere Straftat = ni OWi) - Mehrere MM mögl Viele Reformvorschläge, Expertengruppe 2014/15 3

4 Wiederholung 3 Verhältnis Mord/Totschlag (vgl. Folie Nr. 4 Tötungsdelikte 1) Totschlag als GrundTB, Mord als qualifiz. Totschl = Tötg unter erschwerend. Merkmal. (Literatur- h. M.) – Plausibilität? – Qualif. vor TB? Mord als eigenständiges Delikt neben dem Totschlag (Rspr) – Plausibilität – Mord ohne Töten? Relevanz? § 28 4

5 Täterschaft und Teilnahme bei Mord und Totschlag (vgl. TuT 2 Fol. Nr. 23 f.) Grundsätzlich trennen: tat- u. täterbezog MM Beispiel: -Täter § 211, 2. Gruppe (= tatbezogen) Teiln m Kenntn d. MM d. Täters: §§ 211, 26/27 Teiln o Kenntn d. MM d. Täters: §§ 212, 26/27 Wichtig: Keine Differenz bei RSpr u Literat. 5

6 Teilnahme b. täterbezogenen MM Täter m täterbezog MM: § 211 - Teilnehmer o Kenntn und selbst o MM Rspr.: §§ 212, 16, 26/27 Lit.: §§ 212, 26/27, 28 II, (29) - Teilnehmer i. Kenntn aber selbst o MM RSpr: §§ 211, 26/27, 28 I, 49 I (d. h. § 27 II + § 49 I) Lit.: §§ 212, 26/27, 28 II, (29) 6

7 - Teilnehm i Kenntn, o dieses aber m and MM (1/3) RSpr.: §§ 211, 26/27 ABER: § 49 I (-) Lit.: §§ 211, 26/27, 28 II (29) (Sog. gekreuzte MM – BGHSt 23, 39, 40) Täter o MM: § 212 Teiln MM (1/3) RSpr.: §§ 212, 26/27 Lit.: §§ 211, 26/27, 28 II, (29) 7

8 Tötung auf Verlangen, § 216 Die Anstiftung zur eigenen Tötung, § 216 Freie Entscheidung (Irrtum/Zwang), Art. 2 GG – Irrtüml Annahme: § 16 II, BGH-Fall, LG Bamberg: Pflegepraktikant Suizid und Beihilfe dazu Trotz § 212 „Wer einen Menschen tötet …“ §§ 26, 27: „vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat“ Freiheit: Maßstab (§§ 19, 20, 35, § 3 JGG) oder Regeln der Einwilligung? Übergg d Tatherrsch (WillÄnd des Suizidenten) 8

9 Problem: Rechtsprechung Gescheiterter Suizid/Doppelsuizid Gisela-Fall u. a. Scheffler, Die Rspr d BGH zur Strafbarkeit der Mitwirkung am Suizid – besser als ihr Ruf? Jahrb f. Recht u Ethik 1999, 342 ff Arztrecht: BO teilweise Verbot der Suizidbeihilfe 9

10 Diskussion um Sterbehilfe etc. Begriffe: Aktive, passive, indirekte Sterbehilfe – wohl überholt Hilfe im/beim/zum Sterben (Strafbarkeit durch Präpositionen-Verwendung?) Begriff: Behandlungsabbruch – Wille des Patienten Kenntnis der Regelungen §§ 1901a BGB Fuldaer Fall – durchgeschnittener Sondenschlauch BGH 2 StR 454/09, Urt. v. 25.6.2010 (L) sowie 2 StR 320/10 Beschl. v. 10.11.10 (L) 10

11 § 217 n. F. (1)Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Abs. 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht. Gesetzentwurf v. 1.7.15 – BT-DrS 18/5373 (L) 11

12 Literatur zu § 217 - Hilgendorf, http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/ gesetzgebung-sterbehilfe- tatbestandsmerkmaleanalyse/ -Müller, Henning Ernst, beck-blog: Ist § 217 StGB ein „schlechtes Gesetz“? - Rosenau, NJW Heft 49/2015 Editorial 12

13 § 213 War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Men- schen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (vgl. § 212 I, II). 13

14 Voraussetzungen Alt. 1 1. Was ist berechtigter Zorn? O. eig. Schuld, Wut, Empörung, auf der Stelle (Einfluss d. Einwirkg) (bei Irrtum: 2. Alt.) Schwere der Kränkung: objektive Maßstäbe Konkreter Fall (Geschehen), Lebenssituationen der Betroffenen – „Einzelfall“ Eigene Schuld d. Täters = Vorwerfbarkeit (begriffl. vgl. m. § 20), d. h. z. B. Provokation d Opfers Motivation durch Kränkung – nicht andere Gründe „auf der Stelle“ und „hingerissen“ = unmittelbarer Zusammenhang Bei Irrt über Vorauss Alt. 1 = Alt. 2 14

15 Voraussetzungen Alt. 2 Gesamtes Tatbild (und subjektive Momente) Täterpersönlichkeit Vergleich mit durchschnittlichen Fällen? Problem: Durchschnittsfälle gibt es nicht. Der Durchschnitts- fall entsteht durch eine Zusammenfassung/-schau aller Fälle. 2. Gesamtwürdigung, vgl. 1. Alt., § 217 a. F. Auch dazu: Gesamtwürdigung = des Einzelfalls und Verhältnis zum Durschschnittsfall = immer Bewertung 15

16 Fälle BGH NStZ 83, 365; 553; 95, 83; 11, 10; 339; 12, 691 (= 3 StR 425/11, Urt. 1.3.12, nachfolgende Folie) BGHSt 21, 14, 17; 25, 222 StrafzumessRegel (als § 212 III) Exkurs: Strafzumess: § 46 II, § 267 I 1, III 1 StPO Milderungsgründe: §§ 21, 23 II, 27 II, 213 1. Alt. Verbot der Doppelverwertung, § 46 III, § 50 i. Einzelnen: ungeklärt – s. BGHSt 37, 153 16

17 BGH 3 StR 425/11, Urt. v. 11.3.12 Verurteilung Landgericht: § 212 (Rn. 1) Sachverhalt (Rn. 2-7) Revision Nebenkläger: § 211? (Rn. 8 ff.) – Definition niedrige Beweggründe (13- 15)/Heimtücke (16-21) und Erörterung Revision Angeklagter: § 213? (Rn. 22 ff.) Erörterung durch BGH 17

18 § 46 StGB n. F. Grundsätze der Strafzumessung (1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werde 18

19 Fahrlässige Tötung § 222 (L). Fahrlässig töten … Erfolg, Verletzung der Sorgfaltspflicht Objektive Zurechenbarkeit – Pflichtwidrigkeit Selbstschädgg/-gefährdg vs. Fremdschäd/-gefährd Insbesondere: Drogenkonsum/Straßenrennen BGHSt 32, 262; 49, 34; 53, 55, 288, 59, 150 sowie BGH 1 StR 328/15, Rn. 14 Grundproblem: straflose Selbsttötung und damit erst Recht straflose Selbstgefährd – Grenzen? 19

20 BGHSt 53, 55: Illegale Autorennen Rennen: vierspurige Bundesstraße: 240 km/h Zwei beteiligte Wagen, ein dritter (Zeugen) Zu dritt nebeneinander Tod des Beifahrers eines „Rennwagens“ BGH: Abgrenzung eigenverantwortliche Selbstgefährdung, -schädigung vs. Fremdgefährdung, -schädigung Herrschaft über Geschehensablauf/Einwilligg Dazu Timpe, ZJS 2009, 170 - Falllösung 20

21 BGHSt 59, 150 = 1 StR 494/13, Rn. 30 Die Voraussetzungen einer tateinheitlich mit den Betäubungsmitteldelikten in den Fällen 121 bis 125 verwirklichten fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) des Angeklagten zu Lasten seines Patienten K. hat das Tatgericht verneint. Es liege eine Konstellation sog. Eigenverantwortlicher Selbstgefährdung des zu Tode gekommenen Patienten vor. Bei dieser sei eine Strafbarkeit des daran Mitwirkenden, hier des Angeklagten, lediglich dann zu begründen, wenn er kraft überlegenen„ Fachwissens“ das Risiko des selbstgefährdenden Verhaltens besser erfasst habe, als der sich Selbstgefährdende. Dies hat das Landgericht im Hinblick auf die Aussage der Ehefrau des verstorbenen Patienten K. verneint. Dieser habe Methadon bereits seit Jahren intravenös eingenommen und die damit verbundenen Risiken, auch die einer Überdosierung, gekannt. Gegen einen seine freie Willensentschließung beeinträchtigenden Zustand spreche, dass K. die Beschaffung von Substitutionsmedikamenten mit Hilfe seiner Ehefrau für die Dauer seiner Haft planmäßig vorbereitet habe. Erörterung BGH ab Rn. 71 21

22 Zusammenfassung Eigenverantwortlich gewollte, bewusst eingegangene Gefährdung unterfällt nicht KV- und Tötungsdelikten Veranlassen, ermöglichen oder fördern führt nicht zur Bestrafung, da „kein strafbarer Vorgang“ Eigen-, freiverantwortlich - nicht bei Irrtum o. überlegenen Fachwissens eines anderen 22

23 § 221 Aussetzung (1) Wer einen Menschen 1. in eine hilflose Lage versetzt oder 2. in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 23

24 § 221 Aussetzung (2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder 2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. 24

25 § 221 Aussetzung (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. 25

26 Aussetzung Ehem. Hänsel und Gretel-Paragraph (KindesAuss) Konkrete Gefährdung – Hilflosigkeit Vergehen, keine Versuchsstrafbarkeit I: Nr. 1: Versetzen i hilflos Lage = herbeiführen Nr. 2: Im-Stich-Lassen = vorfinden Hilflose Lage: Situation, i d Gefahren f Leben/ Gesundh (Veränd Aufenth, Entfern Hilfsmitt) – bestimmender Einfluss (?) – Täuschg, Drohg, Gewalt – vs. Freiverantwortlkt/ Auch dch Unterlassen, § 13, mögl (Schützling allein lassen) 26

27 Nr. 2: Unterlassen von Hilfe (Entfernen ni erford) Obhut – Pflichtwidr Vorverhalt, Über- nahme (= Garantenstellung) Hilflose Lage: vorhanden Gefahrerfolgsdelikt (?) – Gefahr dch Im-Stich- Lassen bzw. deren Erhöhg (untätig bleiben genügt) Subj.: Nr. 1: GefährdVorsatz – Kenntn d Lage und Todes- bzw. GesundheitsSchädGefahr, Nr. 2: Kenntn GarantenStell und Gefahr II, III: Qualifikationen; II Nr. 2, III ErfolgsQualif. Konkurr: Vorsätzl Tötg verdrängt § 221 27

28 Prüfungsaufbau I. Tatbestand 1. Obj. Tatbestand a) Tatobjekt: anderer Mensch b) Tathandlung: - Nr. 1: in hilflose Lage versetzen - Nr. 2: in hilfloser Lage im Stich lassen (Garantenstellung) c) DADURCH konkrete Gefahr - des Todes o - einer schweren Gesundheitsschäd II. Rewi III. Schuld: Qualifikationen: II, III 28

29 BGH 1 StR 233/11 Aussetzung durch im Stich lassen ist Unterlassungsdelikt Warum ist eine Strafmilderung gem. § 13 II nicht möglich? 29


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