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Vertiefung einzelner Probleme

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Präsentation zum Thema: "Vertiefung einzelner Probleme"—  Präsentation transkript:

1 Vertiefung einzelner Probleme
Herzlich willkommen! Vertiefung einzelner Probleme

2 Lektüreempfehlungen Dann/Scholz, Der Teufel steckt im Detail – Das neue Anti-Korruptionsgesetz im Gesundheitswesen, NJW 2016, 2077 Rüthers, Wer bestimmt, was verfassungswidrig ist? Schwierigkeiten bei der juristischen Vergangenheitsbewältigung, NJW 2016, 2087 BGH NStZ 7/16 – S. 400 (Mittäterschaft); 404 (Tötungsvorsatz); 405 (Heimtücke); 406 (Garantenpflicht-GBL); 407 (Gefährliche Körperver- letzung); 420 (Konkurrenzen bei BtM-Delikten) – Bitte mit Hilfe des Az. beim BGH nachlesen!

3 Ausdrücklich gewünschte Themen
Typische Examensprobleme, klausurrelevante Themen Tatbestandsverschiebung in der Klausur Übersicht Irrtümer Fall Putz und hypothetische Einwilligung: Was beschäftigt die Wissenschaft zur Zeit? Doppelirrtum am Beispiel des Putativnotwehrexzesses (Irrtum des Angestifteten und Auswirkung auf den Anstifter)

4 Typische Examensprobleme
Große Enttäuschung: gibt es nicht! Hillenkamp: Probleme = 72, etwa 3 pro Klausur = 24 Klausuren (aber Variationen!) Fälle BGH: 4 x ja (BGHSt, BGHR usw.) Ausbildungszeitschriften (retrospektiv) Klausuren, Klausuren, Klausuren Zufall und Glück

5 Tatbestandsverschiebung in der Klausur
Grundsatz: Tatbestandsverschiebung nur bei § 28 II Gründe? Folge: Nur bei der Anwendung von § 28 II, also besonderen persönlichen Merkmalen und – bei §§ 212, 211, wenn man der Literatur folgt Zu erörtern nach dem Tatbestand (Tatbestandsannex) § 28 I ist nach der Schuld, auf der Strafzumessungsebene zu erörtern

6 Das Verhältnis von Mord und Totschlag
Vgl. Tötungsdelikte Totschlag als Grundtatbestand, Mord als qualifiz. Totschlag = Tötung unter erschwerenden Merkmalen (Literatur = h. M.) – Plausibilität? – Qualifikation vor Tatbestand? Mord als eigenständiges Delikt neben dem Totschlag (Rspr) – Plausibilität – Mord ohne Töten? Relevanz?

7 Täterschaft und Teilnahme bei Mord und Totschlag (vgl. TuT 4 Folien Nr
Täterschaft und Teilnahme bei Mord und Totschlag (vgl. TuT 4 Folien Nr. 11 ff.) Grundsätzlich trennen: tat- u. täterbezog MM Beispiel: Täter § 211, 2. Gruppe (= tatbezogen) Teiln m Kenntn d. MM d. Täters: §§ 211, 26/27 Teiln o Kenntn d. MM d. Täters: §§ 212, 26/27 Wichtig: Keine Differenz bei RSpr u Literat.

8 Teilnahme b. täterbezogenen MM
Täter mit täterbezog MM: § Teilnehmer ohne Kenntnis und selbst ohne MM Rspr.: §§ 212, 16, 26/27 Lit.: §§ 212, 26/27, 28 II, (29) - Teilnehmer mit Kenntnis aber selbst ohne MM RSpr: §§ 211, 26/27, 28 I , 49 I (d. h. § 27 II + § 49 I)

9 - Teilnehmer mit Kenntnis, ohne dieses aber mit anderen MM (der Gruppe 1 oder 3) RSpr.: §§ 211, 26/27 ABER: § 49 I (-) = inkonsequent Lit.: §§ 211, 26/27, 28 II (29) (Sog. gekreuzte MM – BGHSt 23, 39, 40) - Täter o MM: § 212 Teilnehmer mit MM (1/3) RSpr.: §§ 212, 26/27 Lit.: §§ 211, 26/27, 28 II, (29)

10 Übersicht Irrtümer Im Gesetz geregelt:
§ 16 Tatbestands-/Tatumstandsirrtum: kognitives Element des Vorsatzes fehlt = vorsatzlos = subj. TB Abs. 1 S. 2: fahrlässige Begehung? § 17 Verbotsirrtum (Unrechtsbewusstsein) = Schuld Irrtum über Verbot, Rechtfertigungsgrund und dessen Grenzen (Erlaubnisirrtum/indirekter Verbotsirrtum)

11 Subsumtionsirrtum auf TB-Ebene ausschließen, auf Schuldebene dann erneut diskutieren!
Irrtum über Kausalverlauf (§ 16) Error in persona vel obiecto ( 16) Aberratio ictus (kein Irrtum) Irrtum über Entschuldigungsgründe, §§ 33, 35 Erlaubnistatbestandsirrtum Sog. Doppelirrtum = Erlaubnisirrtum (§ 17)

12 Erlaubnistatbestandsirrtum
Rechtfertigung bei tatsächlicher Situation wie vorgestellt Daraus folgt Prüfung des Rechtfertigungsgrundes (hypothetisch) ggfls. Verbotsirrtum Rechtsfolgen: Strenge Schuldtheorie (§ 17) oder eingeschränkte Schuldtheorien (neg. TBM; Vorsatzunrechtverneinend – § 16 analog; Vorsatzschuldverneinend - § 16 analog) ggfls. Fahrlässigkeit

13 Doppelirrtum am Beispiel des Putativnotwehrexzesses
Putativnotwehr (= keine Notwehr) = Erlaubnistatbestand = ETB-Irrtum Notwehrexzess (intensiv) § 33, d. h. nur solange die Notwehrlage besteht, Schuldausschluss Notwehrexzess (extensiv = zeitlich) Putativnotwehrexzess: keine Notwehrlage und dann auch noch übertrieben = kein § 33 (Rspr.) – a. A. nachzeitig (mit § 33), wenige sogar vorzeitig (Roxin, AT I, § 22, Rn. 85 ff.) Evtl. § 33 analog bzw. § 35 II analog

14 Irrtum des Angestifteten und Auswirkung auf den Anstifter
Angestifteter irrt über das Tatobjekt (Personenverwechslung: A -> B §§ 211, 212, 26 (Opfer: Z), B: §§ 211, 212 (Opfer D) - Irrtum des Angestifteten ist unbeachtlich (vgl. unbeachtl. error in persona d. Täters = unbeachtl. f. d. Anstifter, GA 7, 322 – Problem: B erkennt den Irrtum und tötet dann E, F, … Z (Blutbad), - Aberratio: §§ 212, 30 I (z. geplanten Tat), 222 (wesentliches Abweichen) oder §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 26, 222 S. a. BGHSt 37, 214; BGH NStZ 98, 294 (L!): Individ.

15 Was beschäftigt die Wissenschaft zurzeit?
Zurzeit ist irrelevant: ca. 1 Jahr vor dem Examen Aber: Klausursteller muss sich nicht an dem orientieren, was gerade diskutiert wird Möglich weiterhin: hypothetische Einwilligung, Sterbehilfe, Mordmerkmale, Untreue, Betrug, Transplantation, Erlaubnistatbestandsirrtum … = ALLES

16 Vorschau Kommende Woche, Mittwoch, 27. Juli und Donnerstag, 28. Juli 2016: Wiederholung Vorbereitete Fragen, Diskussion …


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