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HERZLICH WILLKOMMEN! Leseempfehlungen: Entscheidung: 2 StR 97/14; Urteil vom 10.6.15 (rechtsstaatswidrige Tatprovokation und die Folgen – Bitte auch die.

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1 HERZLICH WILLKOMMEN! Leseempfehlungen: Entscheidung: 2 StR 97/14; Urteil vom 10.6.15 (rechtsstaatswidrige Tatprovokation und die Folgen – Bitte auch die Entscheidungen des EGMR [Furcht gegen Deutschland] EGMR, Entscheidung v. 23.10.14, Nr. 54648/09, und des BVerfG v. 18.12.14, 2 BvR 209/14, 240/14, 260/14, lesen!) Aufsatz: Hillenkamp, Wann ist die Einwilligung in die Lebendorganspende „nicht freiwillig“? MedR 2016, 109 1

2 Kleine Wiederholung – Vortrag Aktuelle Entscheidung zur Nötigung: BGH, 1 StR 162/13, Beschl. v. 5.9.13, Rn. 44 ff. mit 12 Anmerkungen (JURIS) 2

3 Wiederholung 1 - Nötigung: offener Tatbestand - Gewalt als vis compulsiva und absoluta - Geschichte des Gewaltbegriffes (RG, BVerfG, BGH) - Zweite-Reihe-Rechtsprechung - Drohung, Übel, empfindlich, Warnung - Drohung mit einem Unterlassen - Nötigungserfolg, Finalität - Rechtswidrigkeit, Zweck-Mittel-Relation - Verwerflichkeit - Straßenverkehr, Blockade, Anzeige, Schuldrecht 3

4 Wiederholung 2 - § 241: mit Verbrechen, vermeintliche Warnung - § 239: Fortbewegungswille, Dauer, Einsperren, auf andere Weise, Erfolgsqualifikation, Flucht d. Opfers - § 239b I Alt. 1, 2; Zwei-Personen: stabile Zwischenlage, BGHSt 40, 350, Entführen, Bemächtigen - § 238: Verhaltensgebundenes Erfolgsdelikt, § 12 II - Antragsdelikt, Abs. 1, unbefugtes Nachstellen - Tatvarianten Nr. 1-4 - Nr. 1: Kenntnis des Opfers erforderlich? (Diskuss.) - Nr. 5: Auffangklausel (vgl. § 315b I Nr. 3): § 1??? - Beharrlich – keine Mindestanzahl/variabel = Gesamtwürdigung (BGHSt 54, 189 [L]) - §§ 232 ff., § 235, § 236, § 237 4

5 Diebstahl und Unterschlagung §§ 242 ff.

6 Unrecht durch Eigentum (sverletzung) Normen: Lesen! Systematik des Gesetzes § 242 Diebstahl § 243 Besonders schwerer Fall d. D. § 244 D. m. Waffen, WohnungseinbruchsD., Bande § 244 a Schwerer Bandendiebstahl § 246 Unterschlagung § 247 Haus- und Familiendiebstahl § 248 a Diebstahl geringwertiger Sachen § 248 b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs § 248c Entziehung elektrischer Energie 6

7 § 242 StGB Geschütztes Rechtsgut: Eigentum (bewegl. Sachen) „Geschützt“ ist damit v. a. der Eigentümer (nicht Gewahrsamsinhaber [früher auch „Besitzer“ genannt – siehe § 252]) aber str. Der bestohlene Dieb als Opfer? (+) Begründung? Schutz für Sachen, die man nicht besitzen darf? (+/-) BGHSt 48, 322 Stimmiges Konzept im Verhältnis BGB zum StGB? Prüfungsaufbau: Sache, fremd, beweglich (kurz) Klassischer Fehler: „beweglich“ auch bei § 303 7

8 Sache Körperliche Gegenstände (abgrenzbar, Sachbegriff, Rechte (-), Papiere (+), Tiere: vgl. § 90a BGB, §§ 324 I Nr. 1, 325 I, elektrische Energie, § 248 c – obwohl Elektronen fließen) Zahngold, Leichen, Herzschrittmacher, Körper(teile): Kommentar Beweglich – streng genommen überflüssig: wegnehmen = von einem Ort entfernen Weihnachtsbaum, Fertighaus, Kirche (Tagebau) Niemals bei Tieren die Beweglichkeit besonders erörtern … 8

9 Fremd: Im (Mit-, Gesamthands-)Eigentum eines anderen – also nicht herrenlos oder ausschließliches Eigentum des Täters (Def.!) Herrenlose Sachen, vgl. auch § 292 Sperrmüll, Liebesschlösser (AG Köln, Urt. 10.8.12, 526 Ds 395/12 – Lesen: Urteilsstil, Fremdheit, Gewahrsam, Verbotsirrtum), weggeworfene Lebensmittel, Kraftstoff nach Einfüllen vor Bezahlung (anschauliches Beispiel für fehlende Strafbarkeitslücke – sog. Tankbetrug, s. a. § 241 a BGB) Selbstbedienungsläden – dazu auch Wegnahme 9

10 Wegnahme Bruch fremden, Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams Gewahrsam als tatsächliche Sachherrschaft (Sachherrschaftswille) Faktisch – faktisch-normativ/sozial-normativ? „Die Verkehrsauffassung begreift …“ Wer ist das? Was ist sozial-normativ gesichert? Pflug auf dem Acker – Auto am Straßenrand? Eigentum (§§ 903, 985 1004 BGB) – Gewahrsam – Besitz (§ 854 BGB) – Siehe W/H II Rz. 82 vs. 85 § 935 BGB (Lesen!): Das gestohlene, dann mehrfach weiter verkaufte Fahrrad – Wer ist Eigentümer? 10

11 DER Gewahrsam - Wo gibt es „das“ Gewahrsam? Sachherrschaft Sachherrschaftswille (Leben, natürl. Person – siehe auch § 263: Täuschen kann man nur natürl. Pers.) als genereller Wille Bruch - Aufhebung des Gewahrsams gg./o. Willen - Begründung neuen Gewahrsams Gewahrsamssphäre/-enklave (Briefkasten, Jackentasche Gewahrsamslockerung Kritik: Beschreibung der Wirklichkeit mit systematisch-normativem Impetus (innerer Antrieb, Anstoß, Schwung, Ungestüm) 11

12 Gewahrsamsgehilfe – Mitgewahrsam Unterscheiden: herren- u. gewahrsamslos Verschlossene Behältnisse: Zugriffsmöglichkeit? Gelockerter Gewahrsam Problem: Immer weitere Differenzierung und an (tatsächlichen) Einzelfällen und deren konkreten Umstände angelehnte Erörterung 12

13 Bruch: Aufhebung des g. gg./o. Willen Fälle: Sammelgarage (BGHSt 18, 221 – Lesen, Abgrenzung Diebst. in mittelb. Täterschaft z. Dreiecksbetrug) Diebesfalle (Prüfungsaufbau?) Neuer Gewahrsam: ungestört Verschiedene „Theorien“ (Apprehension usw.) W/H: „alle (zufälligen) Umstände des Einzelfalles“ Diebstahl keine heimliche Tat Sicherungsetiketten, Vollendung und Beendigung (gewisse Festigkeit und Sicherung) 13

14 Vorschau 18. Mai: Vertiefung § 242, insbesondere subjektiver TB § 243 i. V. m. d. Versuchsproblematik § 244 § 244a § 247 § 248a §§ 248b f. 14


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