Schulung der Mitglieder der Kirchenvorstände 2015 - 2018 Die Aufgaben des Kirchenvorstandes auf der Basis der wesentlichen gesetzlichen Grundlagen.

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Schulung der Mitglieder der Kirchenvorstände Die Aufgaben des Kirchenvorstandes auf der Basis der wesentlichen gesetzlichen Grundlagen

Rechtliche Regelungen  Can § 1 CIC: Alle Verwalter sind gehalten, ihr Amt mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters zu erfüllen  Can. 537 CIC: Kirchenvorstand  Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens (VVG) von 1924 (Landesgesetz NRW)  Geschäftsanweisung (GA) gem. § 21 VVG des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens für die Vorstände der Kirchengemeinden und Vertretungen der Gemeindeverbände im nrw-Teil des Bistums Münster, (Kirchliches Amtsblatt Münster, 1. August 2011, Art. 142) Schulung Kirchenvorstände Staatskirchenrecht 2016

Rechtliche Regelungen  Das Vermögensverwaltungsgesetz (VVG)  Kirchengemeinde ist Körperschaft des öffentlichen Rechts; Status wird durch staatliche Anerkennung verliehen  Vorteile: Gebührenfreiheit, Steuerbegünstigung, eigene Beglaubigungen möglich, z.B. bei Anträgen an Grundbuchämter ist i.d.R. keine notarielle Beglaubigung nötig Schulung Kirchenvorstände Staatskirchenrecht 2016

Rechtliche Regelungen  Das Vermögensverwaltungsgesetz  Vermögen in der Kirchengemeinde; Vor dem 20. Juni 1875 bzw. 1. Januar 1900 errichtete Vermögensträger  Kirchenfonds (Fabrikfonds)  Pfarrfonds  Hilfsgeistlichenfonds (Vikarie, Kaplanei)  Küsterei- und Organistenfonds  Armenfonds als Pfarrarmenstiftung (Erträge gehen i.d.R. an Pfarrcaritas) bestehen heute noch als selbständige Vermögensträger noch fort  Nach 1900 nur noch ein Vermögensträger => Kirchengemeinde Schulung Kirchenvorstände Staatskirchenrecht 2016

Rechtliche Regelungen  Das Vermögensverwaltungsgesetz  Der Kirchenvorstand  Zusammensetzung  Mitgliederzahl  Wahlrecht (aktiv/passiv)  Amtsänderungen (Ablehnung, Niederlegung, Verlust, Amtszeit) Schulung Kirchenvorstände Staatskirchenrecht 2016

Rechtliche Regelungen  Das Vermögensverwaltungsgesetz  Die Sitzung des Kirchenvorstandes  Einladung, Einberufung  Pfarrer muss außerhalb des Plans einberufen, wenn Bischöfliche Behörde oder ein Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes dies verlangen; Pfarrer bestimmt Zeit und Ort  Schriftlichkeit; -Einladung erfüllt nicht das Schriftformerfordernis und reicht nicht aus Schulung Kirchenvorstände Staatskirchenrecht 2016

Rechtliche Regelungen  Das Vermögensverwaltungsgesetz  aber: § 12 Satz 2 VVG: bei nicht vorschriftsmäßiger Einladung kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht  Konkrete Benennung des Beratungsgegenstandes keine Beschlussfassung unter TOP Verschiedenes  wenn Beschlussfassung erfolgen soll, muss dies in der Einladung stehen!  Zugang der schriftlichen Einladung: bis ein Tag vor Termin Schulung Kirchenvorstände Staatskirchenrecht 2016

Rechtliche Regelungen  Das Vermögensverwaltungsgesetz  Beschlussfähigkeit  Anwesenheit der Hälfte der gewählten Mitglieder  Mehrheit der Erschienenen ist maßgeblich - wer den Raum wegen Befangenheit verlässt, ist nicht mitzuzählen - bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlen das Los   Erschienen ist jeder, der an der Abstimmung - auch durch Enthaltung - teilnimmt  Stimmenthaltungen sind als Nein – Stimmen zu werten! Schulung Kirchenvorstände Staatskirchenrecht 2016

Rechtliche Regelungen  Das Vermögensverwaltungsgesetz  Kirchenvorstandssitzung Befangenheit: §13 Abs. 3 VVG KV-Mitglied ist am Gegenstand der Beschlussfassung selbst beteiligt: Weite Auslegung: „Vetternwirtschaft“ soll vermieden werden  Folge: KV-Mitglied hat keine Stimme und darf bei der Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend sein  Persönliche Befangenheit: Vertragspartner ist KV-Mitglied, Ehegatte und Verwandtschaft in gerader Linie, Geschwister  Geschäftliche Befangenheit: KV- Mitglied ist Geschäftspartner des Vertragspartners  Sitzungsprotokoll muss Abwesenheit festhalten  Unterschrift anwesender Mitglieder (generell) Schulung Kirchenvorstände Staatskirchenrecht 2016

Rechtliche Regelungen  Die Geschäftsanweisung nach § 21 VVG (1) Die bischöfliche Behörde kann nach Benehmen mit der Staatsbehörde Anweisungen über die Geschäftsführung erteilen und Wahlordnungen erlassen. (2) In welchen Fällen ein Beschluss erst durch die Genehmigung der bischöflichen Behörde rechtsgültig wird, bestimmt die Geschäftsanweisung. Schulung Kirchenvorstände Staatskirchenrecht 2016

Rechtliche Regelungen  Die Geschäftsanweisung nach § 21 VVG  Art. 1; Sitzungen des Kirchenvorstandes (allgemein)  Art. 2; Ausschüsse des Kirchenvorstandes  Pflichtausschüsse/ Fakultative Ausschüsse  Gattungsvollmachten, andere Vollmachten  Art. 3; Beschlüsse der Kirchenvorstände mit Genehmigungsvorbehalt  Partikularnormen Nr. 18 zu c. 1277; Nr. 19 cc § 1, 1295, 1297 CIC – Genehmigungsvorbehalt „Diözesangremien“  Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung  Genehmigung von Veräußerungen und veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften Schulung Kirchenvorstände Staatskirchenrecht 2016

Rechtliche Regelungen  Die Geschäftsanweisung nach § 21 VVG  Art. 3; Beschlüsse der Kirchenvorstände mit Genehmigungsvorbehalt  § 1 ohne Rücksicht auf einen Gegenstandswert:  Nr. 1, 2, Grundstücksgeschäfte, Belastungen  Nr. 4, Annahme von Erbschaften und Vermächtnissen  Nr. 11, 19, Beauftragung von Rechtsanwälten, Rechtsstreitigkeiten  Nr. 14, Erteilung von Gattungsvollmachten  Nr. 11, Dienst – und Werkverträge mit Architekten und Ingenieuren  Nr. 15, Friedhofssatzungen und Gebührenordnungen  Nr. 18, Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Kirchenvorstandes und Pfarrgemeinderates (Pfarreirat) Schulung Kirchenvorstände Staatskirchenrecht 2016

Rechtliche Regelungen  Die Geschäftsanweisung nach § 21 VVG  Art. 3; Beschlüsse der Kirchenvorstände mit Genehmigungsvorbehalt  § 2 bei Rechtsgeschäften und Rechtsakten mit einem Wert üb €  Nr. 1, 2, Schenkungen mit Verpflichtungen, Gewährung von Darlehen  Nr. 3, 4, Kauf- und Tauschverträge, Erwerb von Wertpapieren etc.  Nr. 5, Werkverträge mit Ausnahme der unter § 1 Abs. 11 genannten  Nr. 6, Geschäftsbesorgungsverträge  Nr. 7, Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldanerkenntnisse  § 3 Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, die unbefristet sind oder deren befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr berechnet ,00 € übersteigt. Schulung Kirchenvorstände Staatskirchenrecht 2016

Rechtliche Regelungen  Die Geschäftsanweisung nach § 21 VVG  Art. 4; Beschlüsse über Baumaßnahmen  Art. 5; Baumaßnahmenordnung  § 9 Nr. 3: Befreiung von Einzelvorschriften dieser Ordnung kann die bischöfliche Behörde schriftlich erteilen.  Vergabeverfahren (!)  Art. 6; Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden  Art. 7; Der Friedhof der Kirchengemeinde  § 3 Nr. 1:Die Kirchengemeinde stellt zur Finanzierung eine Gebührenordnung auf, die den staatlichen Vorschriften über das Gebührenrecht entspricht; (§ 6 KAG NW) Schulung Kirchenvorstände Staatskirchenrecht 2016

Abteilung Recht Leitung: Justitiarin Frau Kaup Tel.: Weitere Juristen: Herr Dr. Döbbelt Herr Hörstrup Herr Hopfenzitz Schulung Kirchenvorstände Staatskirchenrecht 2016

Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Schulung Kirchenvorstände Staatskirchenrecht 2016