Rechtsquellen hoheitliche – nicht-hoheitliche Verwaltung Verordnung Funktionsrecht.

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Rechtsquellen hoheitliche – nicht-hoheitliche Verwaltung Verordnung Funktionsrecht

Verordnung von einer (staatlichen) Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung erlassene externe generelle Regelung (Norm) Bezeichnung irrelevant Art der Kundmachung - für die rechtliche Existenz - irrelevant (soweit ein Minimum an Publizität)

Verordnung von einer (staatlichen) Verwaltungsbehörde nicht: Private EU incl Selbstverwaltung parlamentar. Hilfsgeschäfte Sonderfall: Ausgegliederte nicht: Landtagsbeschlüsse generelle Justizakte

Verordnung von einer (staatlichen) Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung nicht: Allg. Geschäftsbedingungen zB Beförderungsbedingungen, Förderungsrichtlinien zT Hausordnungen

Verordnung von einer (staatlichen) Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung erlassene externe Rechtsverordnung > Verwaltungsverordnung („generelle Weisung“): innere Organisation, Abläufe, Haushalt aber auch: inhaltliche Determinanten >>> Problem der materiellen Außenwirkung „selbstadressierte Akte“

Verordnung von einer (staatlichen) Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung erlassene externe generelle „nach Gattungsmerkmalen bestimmter Adressaten- kreis“ (incl „generelle AuvBZ“) aber auch: (zB gebietsbezogene) „Regelungen“ „Überwiegen“ bei „janusköpfigen Akten“ Rechtswidrigkeit von „verschleierten Verfügungen in Verordnungsform“

Verordnung von einer (staatlichen) Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung erlassene externe generelle Regelung (Norm) „Normativität“: jede Gestaltung oder sonstige Änderung sowie verbindliche Feststellung der Rechtslage - incl Straßenverkehrszeichen nicht: Informationen, „Edikte“, „Transparenz“

Amtsblatt zur Wiener Zeitung v Kundmachung DL 2/91 der Oesterreichischen Nationalbank Betrifft: Erteilung von generellen Bewilligungen I. Generelle Bewilligung Die Oesterreichische Nationalbank erteilt hiemit - vor- behaltlich der nachstehenden Bestimmungen - die ge- nerelle Bewilligung zur Durchführung sämtlicher Ge- schäfte, welche durch die Vorschriften des Devisen- gesetzes erfaßt sind. Diese generelle Bewilligung er- geht mit der Auflage, daß die in der Kundmachung DL 3/91 enthaltenen Meldepflichten eingehalten werden. II

§ 20 Abs 3 DevG (a.F.): (3) Die Oesterreichische Nationalbank kann mit Verordnung Ausnahmen von den Beschrän- kungen und Verboten des Abschnittes II und den Anmelde- und Anbietungspflichten verfügen, wenn die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes und volkswirtschaftliche Gründe dem nicht ent- gegenstehen. Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren“.

Arten von Verordnungen selbständige VO - DurchführungsVO (zB Art 118/6 B-VG) (Art 18/2 B-VG) gesetzesergänzende zB Art 118/6 B-VG

Art 118 Abs 6 B-VG: „In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungs- bereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspoli- zeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestim- mung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu er- lassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwal- tungsübertretung zu erklären. Solche Verordnun- gen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze [und Verordnungen] des Bundes und des Landes ver- stoßen“.

Arten von Verordnungen selbständige VO - DurchführungsVO (zB Art 118/6 B-VG) (Art 18/2 B-VG) gesetzesergänzende zB Art 118/6 B-VG gesetzesvertretende zB Art 65/2/b B-VG

Art 65 Abs 2 lit b B-VG: „Weiters stehen [dem Bundespräsidenten]... zu:.... b) die Schaffung und Verleihung von Berufs- titeln;....

Arten von Verordnungen selbständige VO - DurchführungsVO (zB Art 118/6 B-VG) (Art 18/2 B-VG) gesetzesergänzende zB Art 118/6 B-VG gesetzesvertretende zB Art 78c/2 B-VG gesetzesändernde zB Art 18/3 B-VG

Art 18 (3)-(5) B-VG: „Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsmäßig einer Be- schlußfassung des Nationalrates bedürfen, zur Ab- wehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumach- enden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Nationalrat nicht recht- zeitig zusammentreten kann...“ > BPräs... Solche Verordnungen „dürfen nicht eine Abände- rung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten... noch Maßnahmen in den im Art 10 Abs 1 Z 11 bezeichneten Angelegenheiten... zum Ge- genstand haben“.

Arten von Verordnungen selbständige VO - DurchführungsVO (zB Art 118/6 B-VG) (Art 18/2 B-VG) Art 18 (2) B-VG: Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungs- bereiches Verordnungen erlassen“. VfGH: Ausgegliederte (Beliehene) nur mit gesetzl.Erm. explizite gesetzl. Ermächtigung nicht erforderlich sachliche und örtliche Zuständigkeit

Verordnungserlassungsverfahren vereinzelte Anhörungs- und Stellungnahmerechte Einvernehmensbindungen; Genehmigungserfor- dernisse – vereinzelt „Begründungspflichten“ zunehmend: im negativen Fall Bescheid! EU-Notifikation bei „technischen Vorschriften“ Kundmachung; gesetzl. Regelung (zB BGBlG ua) subsidiär: adressatenspezifisch „ausreichend“ >> Verfahrensmangel, ggf Nichtigkeit

Verhältnis Gesetz - Verordnung G VO Grundlage und Determinierung

Verhältnis Gesetz - Verordnung G VO Änderung/Aufhebung durch Gesetzgeber; Art 140 B-VG Änderung/Aufhebung durch VOgeber; Art 139 B-VG Gewaltenteilung

Verhältnis Gesetz - Verordnung G VO Gesetzesänderung ggf „Invalidation“

Verhältnis Gesetz - Verordnung G VO Aufhebung des Gesetzes „Wegfallen“ der VO „Herzog - Mantel - Theorie“

Rechtsquellen hoheitliche – nicht-hoheitliche Verwaltung Verordnung Bescheid Funktionsrecht

Bescheid von einer (staatlichen) Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung förmlich erlassene externe individuelle Regelung (Norm)

Bescheid von einer (staatlichen) Verwaltungsbehörde nicht: von Privaten EU-Entscheidungen incl Selbstverwaltung, Beliehene dienstrechtl. Bescheide des NR-Präs. Justizverwaltungsbescheide

Bescheid von einer (staatlichen) Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung nicht: Kündigung (Vertrag) privatrechtliche Förderungszusicherung Zuschlag im Vergabeverfahren andere einseitige rechtsgeschäftl. Erklärungen zB „Zustimmung“ § 4 WRG – § 69 Wr BauO

Bescheid von einer (staatlichen) Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung förmlich erlassene nicht: Untätigkeit (Willenskundgabe an den Adressaten!) aber: § 12 DLG Bezeichnungspflicht (§ 58/1 AVG) Verfahrensregeln Formvorschriften (§§ 58 ff AVG) Regeln der besonderen Verwaltungsvorschriften allg. Grundsätze eines rechtsstaatl. Verw.verf. im Anwen- dungsbereich des AVG

§ 12. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde. (2) Die Frist gemäß Abs. 1 beträgt drei Monate, wenn in den Ver- waltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Frist- verlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen. (3) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 2 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängel- behebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen. DLG BGBl I 100/2011

(4) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren. (5) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.

Bescheid von einer (staatlichen) Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung förmlich erlassene externe nicht: Weisung aber: dienstrechtlicher Bescheid Interorganakte ? (zB Zustimmung d.Oberbeh.) gestufte Verw.akte ? (Grds-/Detailgenehmigung)

§ 10 StaatsbürgerschaftsG „(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzun- gen des Abs 1 Z 1 und 7 sowie des Abs 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Ver- leihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im be- sonderen Interesse der Republik liegt“.

Bescheid von einer (staatlichen) Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung förmlich erlassene externe individuelle an namentlich bestimmte Adressaten falls mehrere: „Sammelbescheid“ falls der Adressat nur „Platzhalter“ ist: „dinglicher Bescheid“ (Wirkungserstreckung?)

Bescheid von einer (staatlichen) Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung förmlich erlassene externe individuelle Regelung (Norm) Gestaltung oder verbindliche Feststellung; nicht: Verfahrensano. [aber: verf.re. Bescheid] Rückstandsausweis Prüfung Urkunden und sonstige „Leistungen“

Wie erkannt man einen Bescheid ? Interpretationsebene: Ist eine förmliche, rechts- kraftfähige Entscheidung einer selbständigen Verwaltungssache gesollt ? Identifikationsebene: - Sollte rechtens ein Bescheid ergehen ? - Sprechen Form und Verfahrensablauf für das Vorliegen eines Bescheides - Spricht der Inhalt dafür ? („Bescheidwille“) Rechtmäßigkeitsebene: falls nicht absolut nichtig: rechtswidrig ?

§ 21 (1) BWG: Eine besondere Bewilligung der FMA ist erforderlich: 1. Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten;

Finanzmarktaufsicht Wien, am XX.XX.XX GZ /78 An die XY-Bank Sehr geehrte Damen und Herren ! Im Zuge der bei Ihnen durchgeführten Prüfung ist uns Ihre Absicht bekannt geworden, mit der YZ-Bank für den Raum Slowakei ein joint venture durchzuführen. Wir können Ihnen dazu mitteilen, dass nach ha. Ansicht dafür eine Bewilligung gemäß § 21 BWG nicht erforderlich ist. Für die Direktion: Dr Müller

Herrn HR Dr. M F Abteilung 1 im Haus 771-Präs/2008 Bescheid Mit Ablauf des werden Sie gemäß § 40 iVm § 38 BDG von Ihrer Funktion als Leiter der Abteilung 1 von Amts wegen aus wich- tigem dienstlichem Interesse abberufen.... Begründung:... Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung beim Präsidium der Finanzprokuratur schriftlich Berufung einbringen.... Wien, am 26. November 2008 Der Präsident: Unterschrift

Arten von Bescheiden antragsbedürftig - von Amts wegen zu erlassen begünstigend - belastend (beachte § 68/2 AVG) Gestaltungsbescheide - Leistungsbescheide - Feststellungsbescheide - wenn gesetzlich vorgesehen (zB § 358 GewO) - wenn im öffentlichen Interesse geboten - auf Antrag einer Partei, falls „notwendiges Mittel zu zweckentsprechender Rechts- verfolgung“

Maßgebliche Sach- und Rechtslage meritorische Entscheidungen (VwBehörde, Berufungsbehörde gem. § 66/4 AVG, VwG): Zeitpunkt der „Erlassung“ des Bescheides kassatorische Entscheidungen (Vorstellungsbe- hörde, VfGH, VwGH - unklar: Aufsichtsbehörde): die für den angefochtenen Bescheid maßgebliche Sach- und Rechtslage abweichend: zT Feststellungsbescheide „zeitraumbezogene Bescheide“ Übergangsbestimmungen § 1/2 VStG

Nebenbestimmungen im Bescheidspruch Auflagen: „bedingte Polizeibefehle“ „Sie haben... zu...“ Bedingungen: - aufschiebend/suspensiv „... unter der Voraussetzung, dass...“ - auflösend/resolutiv „... solange nicht...“ Befristungen: „... bis zum XX.XX.XX erteilt...“ [Widerufsvorbehalt]