www.kanzlei-hessling.de Der Arbeitnehmerbegriff von Marc Hessling, Rechtsanwalt.

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THEMA.
 Präsentation transkript:

Der Arbeitnehmerbegriff von Marc Hessling, Rechtsanwalt

Wer ist Arbeitnehmer? Das Bundesarbeitsgericht sagt: Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages Arbeit für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit leistet. vgl. z.B. BAG v – 5 AZR 610/02 = NZA 2004, 39)

Arbeitnehmerbegriff im Detail: privatrechtlicher Vertrag –Arbeitsvertrag, in Abgrenzung etwa zu öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnissen (Beamte) „Für einen anderen“ –Die Arbeit wird fremdbestimmt erbracht, der Arbeitnehmer ist typischerweise weisungsgebunden (wobei die Stärke der Weisungsgebundenheit je nach Art des Arbeitsverhältnisses unterschiedlich stark ausgeprägt sein kann). –Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation –das Bestehen auch wirtschaftlicher Abhängigkeit ist nicht erforderlich (vgl. BAG v , 5 AZR 561/99 = BB 2001,2220). vgl. hierzu z.B. BAG Urt. v , 5 AZR 610/02 = NZA 2004, 39

Arbeitnehmerbegriff im Detail: „Leisten von Arbeit“ –es kommt auf die Arbeitsleistung, also die „Arbeit“, als solche an, es ist nicht primär ein bestimmter Erfolg geschuldet (Beispiel: Eine Schreibkraft schuldet das Schreiben von Schriftstücken, mehr nicht) –in Abgrenzung zum Werkvertrag, dort kommt es nämlich einzig und allein auf den „Erfolgseintritt“ an (Beispiel: Der Romanautor, der sich gegenüber einem Verlag verpflichtet, einen Roman zu schreiben, schuldet die Ablieferung eines fertigen „druckreifen“ Romans und nicht nur das „Schreiben“ als solches). „in persönlicher Abhängigkeit“ –persönlich abhängig heißt, dass ein Arbeitnehmer – wie oben dargestellt – in die fremde Arbeitsorganisation eingebunden sein muss, sich also etwa vorschreiben lassen muss wann und wo er seine Arbeit zu verrichten hat und weisungsgebunden ist. Ein Indiz – aber auch nicht mehr – ist, wenn sich die betreffende Person verpflichtet hat, ihr gesamte Arbeitskraft ausschließlich der anderen Vertragspartei zur Verfügung zu stellen.

Warum es manchmal so schwierig ist, zu sagen „wer“ Arbeitnehmer ist Die Schwierigkeit beim „Arbeitnehmerbegriff“ ist der, dass hier letztlich eine einzelfallbezogene „Wertung“ vorgenommen werden muss. Die Problematik der „Scheinselbständigen“ zeigt, dass die Übergänge vom abhängigen Arbeitnehmer zum Selbständigen durchaus fließend sein können, etwa wenn die das Maß an persönlicher Abhängigkeit aufgrund der Eigenart der Tätigkeit nur noch schwach ausgeprägt ist.

Wer ist also kein Arbeitnehmer?  Gesellschafter, Geschäftsführer (str.)  vorwiegend aus karitativen oder religiösen Motiven Beschäftigte (Mönche, Rotes-Kreuz-Schwestern (BAG v )  vorwiegend aus medizinischen oder erzieherischen Gründen Beschäftigte (z.B. Behinderte, die in einer “Behindertenwerkstatt” tätig sind)  Beamte sowie Richter, Soldaten und Zivildienstleistende (sie werden aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften tätig)

Wer ist also kein Arbeitnehmer?  Selbständige (sie sind nicht in eine fremde Arbeitsorganisation eingebunden und arbeiten “selbstbestimmt”, wobei jedoch die Grenzen “fließend” sind => “Scheinselbständigkeit”)  “1-€-Kräfte” sind keine Arbeitnehmer (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. September AZR 857/06, auf der Internetseite des BAG, veröffentlicht, der Betriebsrat hat jedoch dennoch ein Mitbestimmungsrecht bei der „Einstellung“ von 1- €-Kräften (BAG vom 2. Oktober ABR 60/06, ebenfalls auf der Seite veröffentlicht).  Vereinsmitglieder, sie werden im Interesse der Förderung des Vereinszwecks tätig)

§ 5 II BetrVG sagt hierzu: Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht: 1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; 2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; 3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; 4. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; 5. der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

Wer ist Arbeitnehmer? Wer kein Arbeitnehmer ist, wissen wir jetzt. Aber wer ist Arbeit- nehmer? Eine allgemeingültige, abschließende Definition hält das Arbeitsrecht leider nicht vor…

Ja, aber..... § 5 I BetrVG lautet: “Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten…” –… Der Arbeitnehmerbegriff ist gerade deshalb so “schillernd”, weil er von Gesetzgeber nicht allgemeingültig und für alle Fälle gleich definiert worden ist, § 5 BetrVG definiert nur, wer im Sinne der Betriebsverfassung Arbeitnehmer ist und wer nicht. … Juristen sind eben manchmal “schwierige” Zeitgenossen.

§ 7 I SGB IV lautet: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ Hier wird eine Definition gegeben, die im Sozialrecht Geltung hat.

Was bedeutet das jetzt.... …für den Arbeitnehmer: Er/sie kann mit dieser gesetzlichen Definition seine Eigenschaft als Arbeitnehmer feststellen lassen....für den Betriebsrat: Er muss zunächst einmal prüfen: Ist das ein Arbeitnehmer? Dann ist der Betriebsrat zuständig.

An welchen Stellen spielt das für den BR eine Rolle? Einhaltung von Gesetzen und Betriebsvereinbarungen (§ 80 I 1 BetrVG) Personelle Einzelmaßnahmen (Einstellung, Versetzung etc..) Wahl des BR (hier sind grundsätzlich nur Arbeitnehmer im Sinne von § 5 BetrVG wahlberechtigt) Alle Fragen, bei der es auf die Zahl der Arbeitnehmer ankommt (Mitgliederstärke des Betriebsrats, Freistellung, Errichtung eines Wirtschaftsausschusses etc.) Beispiel: Wird in einem Krankenhaus ein Zivildienstleistender von einer Station auf eine andere versetzt, so ist der Betriebsrat hier gem. § 99 BetrVG schon deshalb nicht zu beteiligen, weil der “Zivi” kein Arbeitnehmer ist; gleichwohl können aber Informationsrechte des BR nach § 80 BetrVG im Einzelfall bestehen):

Wenn ein Betriebsrat Zweifel hat, ob ein Mitarbeiter „Arbeitnehmer“ ist kann er – wenn er keine Einigung darüber mit dem Arbeitgeber erzielen kann – ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einleiten, mit dem Ziel, die Arbeitnehmereigenschaft des betreffenden Arbeitnehmers feststellen zu lassen. Das Arbeitsgericht wird dies dann feststellen.

Wenn ein Mitarbeiter Zweifel hat, ob er „Arbeitnehmer“ ist... kann er, sofern er ein entsprechendes „Feststellungsinteresse“ hat, dies ebenfalls arbeitsgerichtlich feststellen lassen. Im Rahmen etwa eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines Entfristungsverfahrens würde diese Frage ohnehin von Arbeitsgericht als Vorfrage geklärt werden.

Unterscheidung Arbeiter / Angestellter... sie hat praktisch kaum noch Bedeutung, da eine Differenzierung in aller Regel gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt (z.B. die früher oft übliche kürzere Kündigungsfrist für „Arbeiter“).

Anwaltsbüro Hessling Marc Hessling Rechtsanwalt Friedrichstraße Mülheim an der Ruhr Tel.: 0208 – Fax: 0208 –