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[ § ] A NWALTSBÜRO H ESSLING Der Arbeitgeber ändert einseitig den Dienstplan – was nun? Eine Praxishilfe für Betriebsräte von Rechtsanwalt Marc Hessling,

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Präsentation zum Thema: "[ § ] A NWALTSBÜRO H ESSLING Der Arbeitgeber ändert einseitig den Dienstplan – was nun? Eine Praxishilfe für Betriebsräte von Rechtsanwalt Marc Hessling,"—  Präsentation transkript:

1 [ § ] A NWALTSBÜRO H ESSLING Der Arbeitgeber ändert einseitig den Dienstplan – was nun? Eine Praxishilfe für Betriebsräte von Rechtsanwalt Marc Hessling, Mülheim an der Ruhr – www.kanzlei-hessling.dewww.kanzlei-hessling.de Beenden [ § ] A NWALTSBÜRO H ESSLING

2 Bedienungsanleitung  Bitte bewegen Sie sich ausschließlich mit Hilfe der Navigationsschaltflächen durch diese Präsentation.  Wenn Sie die Ihnen gestellten Fragen beantworten, führt Sie diese Präsentation zur richtigen Lösung.  Benutzung auf eigene Gefahr – keine Gewähr.

3 [ § ] A NWALTSBÜRO H ESSLING Ausgangssituation  Besteht eine Betriebsvereinbarung über Dienstplanung und Dienstplangestaltung? JaNein

4 [ § ] A NWALTSBÜRO H ESSLING Wenn eine Dienstplanbetriebsvereinbarung besteht…  Der Arbeitgeber will vom Dienstplan abweichen, in dem er z.B. Mitarbeiter aus dem dienstplanmäßigen Frei holen will, Überstunden/Mehrarbeit machen lassen will, Dienste gegen ihren Willen tauschen lassen will, eingeteilte Kollegen nach Hause schicken will, etc.  Hat der Arbeitgeber die in der Betriebsvereinbarung vereinbarten Regelungen zum Abweichen vom Dienstplan eingehalten? JaNein

5 [ § ] A NWALTSBÜRO H ESSLING Arbeitgeber hält das festgelegte Verfahren zur Dienstplanänderung ein…  Dann wird der Betriebsrat bei der Dienstplanänderung ordnungsgemäß beteiligt.  Bedenken Sie, dass Sie der begehrten Änderung nicht zustimmen müssen.  Stimmen Sie nur zu, wenn die Änderung auch nach Ihrer Überzeugung unumgänglich ist und die Beteiligten Arbeitnehmer damit wirklich einverstanden sind.  Merke: Wer im dienstplanmäßigen „Frei“ ist, ist nicht zum Einspringen verpflichtet! Es gibt keine „Dienstverpflichtung“!  Merke: „Mein Frei gehört mir!“  Merke: Es gibt keine Verpflichtung an einem freien Tag für den Arbeitgeber erreichbar zu sein (Ausnahme: Rufbereitschaft).  Für den Betriebsrat sind dann keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

6 [ § ] A NWALTSBÜRO H ESSLING Wenn keine Dienstplanbetriebsvereinbarung besteht…  Der Arbeitgeber will vom Dienstplan abweichen, in dem er z.B. Mitarbeiter aus dem dienstplanmäßigen Frei holen will, Überstunden/Mehrarbeit machen lassen will, Dienste gegen ihren Willen tauschen lassen will, eingeteilte Kollegen nach Hause schicken will, etc.  Der Arbeitgeber muss sämtliche Maßnahmen vor deren Umsetzung vom Betriebsrat mitbestimmen lassen. Das gilt auch in Eilfällen!  Geschieht dies nicht, hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch, den er arbeitsgerichtlich gegebenenfalls auch im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchsetzen kann. Dabei sind wir gern behilflich.  Einseitig ohne Zustimmung des Betriebsrats gegen den Willen der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber angeordnete Maßnahmen sind rechtsunwirksam und müssen von den Arbeitnehmern nicht befolgt werden.  Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, die Dienstplanung in einer Betriebsvereinbarung verbindlich zu regeln? Gerne beraten wir Sie dazu. Betriebsvereinbarung Unterlassungsanspruch geltend machen

7 [ § ] A NWALTSBÜRO H ESSLING Arbeitgeber hält das in der BV festgelegte Verfahren zur DP-Änderung nicht ein…  Einseitig ohne Zustimmung des Betriebsrats gegen den Willen der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber angeordnete Maßnahmen sind rechtsunwirksam und müssen von den Arbeitnehmern nicht befolgt werden.  Der Betriebsrat hat einen Unterlassungsanspruch, der im Wege des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durchgesetzt werden kann, nötigenfalls auch im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens.  Der Arbeitgeber hat den ursprünglichen – ordnungsgemäß mitbestimmten – Zustand wieder herzustellen.  Bei der Einleitung des Beschlussverfahrens sind wir Ihnen gern behilflich. Unterlassungsanspruch geltend machen

8 [ § ] A NWALTSBÜRO H ESSLING Unterlassungsanspruch geltend machen  Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.  Der Betriebsrat kann uns dazu hinzuziehen.  Erforderlich ist nur eine ordnungsgemäße Beschlussfassung, bei der wir Ihnen gern helfen.  Die Kosten unserer Inanspruchnahme trägt der Arbeitgeber  Klicken Sie auf den Button, um mehr zu erfahren.

9 [ § ] A NWALTSBÜRO H ESSLING Unterlassungsanspruch geltend machen  Der Betriebsrat sollte zunächst versuchen, den Arbeitgeber selbst zur Unterlassung aufzufordern, dies sollte er unter Fristsetzung tun. In dringenden Fällen kann die Fristsetzung auch sehr kurz erfolgen. Wir helfen Ihnen dabei selbstverständlich gern.  Spätestens, wenn der Arbeitgeber darauf nicht reagiert, sollten Sie uns hinzuziehen.  Merke: Seien Sie stets konsequent, sonst nimmt der Arbeitgeber irgendwann nicht mehr ernst. Wenn Sie eine Frist setzen und der Arbeitgeber reagiert nicht muss daher etwas geschehen, sonst werden Sie unglaubwürdig.

10 [ § ] A NWALTSBÜRO H ESSLING Unterlassungsanspruch – Welche Informationen wir benötigen  Wie sah der Dienstplan ursprünglich aus?  Wie soll er jetzt / künftig aussehen?  Welche Arbeitnehmer sind von der Änderung betroffen?  Waren diese ursprünglich im „Frei“?  Fallen nun geteilte Dienste an?  Fallen nun Überstunden / Mehrarbeit an?  (Ab) wann soll die Änderung gelten?  Wann wurde der Betriebsrat darüber informiert?  Wann und wie hat der Betriebsrat seine Zustimmung dazu ggf. verweigert? (sofern er informiert wurde)  Reichen Sie uns bitte die betroffenen Dienstpläne, Betriebsvereinbarungen, Sitzungsprotokolle, Schriftverkehr herein, die mit der Sache im Zusammenhang stehen.  Fassen Sie einen Beschluss über unsere Hinzuziehung (dabei sind wir Ihnen gern behilflich)

11 [ § ] A NWALTSBÜRO H ESSLING Beenden

12 [ § ] A NWALTSBÜRO H ESSLING Eckpunkte einer Dienstplanbetriebsvereinbarung  Erzwingbar nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG  Dienstplanungszeitraum festlegen  Grundsätze der Dienstplanung (z.B. Verzicht auf geteilte Dienste etc.)  Nutzung EDV-gesteuerter Dienstplanungssysteme?  Verfahren der Betriebsratsbeteiligung festlegen  Konfliktlösungsmechanismen festlegen  Festlegung, wann und wie Dienstpläne geändert werden können.  Kontrollmöglichkeiten des Betriebsrats  Festlegung von Modalitäten für ein Arbeitszeitkonto?  Dienstplanlegende festlegen  Wir beraten Sie gern.  RA Marc Hessling gibt eine Sammlung kommentierter Musterbetriebsvereinbarungen heraus, mehr dazu erfahren Sie auf unserer Homepage. Homepage  Die „Kommentierten Betriebsvereinbarungen“ sind beim Verlag WEKA MEDIA erschienen. Dort finden Sie auch entsprechende Muster.


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