030267 Repetitorium Verwaltungsrecht - Besonderer Teil Vereinsrecht 12.05.2016 U22 Sommersemester 2016 Institut für Staats- und Verwaltungsrecht ao.Univ.-Prof.

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 Präsentation transkript:

Repetitorium Verwaltungsrecht - Besonderer Teil Vereinsrecht U22 Sommersemester 2016 Institut für Staats- und Verwaltungsrecht ao.Univ.-Prof. Mag. Dr. Christian M. PISKA

Vereinsrecht  Vereinsbegriff  Gründung und Beendigung eines Vereins  Behörden und Zuständigkeiten 2 Übersicht Struktur dieses Vortrags 2

Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 – VereinsG) BGBl I 2002/66 idF BGBl I 2015/22 Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung (VerGV) BGBl II 2005/60 idF BGBl II 2008/218 3 Vereinsrecht Rechtsgrundlagen 3

VereinsG 2002  ersetzte bisheriges VereinsG 1951  Öffentlich-rechtlicher Teil: Legaldefinition Verein, Gründung, Eckpunkte der Organisation, Aufsichtsmaßnahmen durch Vereinsbehörden, Untersagung und Auflösung von Vereinen  Privatrechtliche Vorschriften: regeln zivilrechtliche Rechtsverhältnisse des Vereins nach innen ( Verhältnis Verein – Mitglieder bzw Mitglieder untereinander ) und im Rechtsverkehr nach außen ( sog Vereinsprivatrecht ) – Kontrolle durch ordentliche Gerichte 4 Vereinsrecht Kurzcharakteristik 4

„öffentliches VereinsR“ – Art 10 (1) Z 7 B-VG Kompetenztatbestand „Vereins- und Versammlungsrecht“ Bildung und Organisation von Vereinen + Aufsichtsmaßnahmen „VereinsprivatR“ – Art 10 (1) Z 6 B-VG Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“ Regelung der privaten Rechtsverhältnisse des Vereins nach innen und nach außen → beides in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache 5 Vereinsrecht Kompetenzgrundlagen 5

Art 12 StGG Österr Staatsbürger haben Recht sich zu versammeln und Vereine zu bilden Beschluss der Prov. Nationalversammlung (StGBl 1918/3), Z 3 „Vereins- und Versammlungsfreiheit ohne Unterschied des Geschlechts“ Art 11 (1) EMRK alle Menschen haben Recht sich friedlich zu versammeln und sich mit anderen zusammenzuschließen 6 Vereinsrecht Grundrechtliche Bezüge 6

Art 12 StGG: Ausübung wird durch besondere Gesetze geregelt → (Rsp VfGH) Ausübungsvorbehalt – Grundrecht nur nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Ausgestaltung (im VereinsG) durch Gesetzgeber gewährt Unterschiedliche Bewertung bei Verletzung des VereinsG  stRsp VfGH: jede Verletzung des VereinsG als Verletzung des Grundrechts nach Art 12 StGG (Feinprüfungsgrundrecht)  Art 11 (2) EMRK: Eingriffe nur nach Maßgabe des materiellen Eingriffsvorbehalts (öff. Interesse + verhältnismäßig) zulässig Art 53 EMRK: Günstigkeitsprinzip → Anforderungen auch für VereinsG 7 Vereinsrecht Grundrechtliche Bezüge II 7

VfGH und Lehre: „Verein“ iSd Art 12 StGG: „jede freiwillige, für die Dauer bestimmte organisierte Verbindung mehrerer Personen zur Erreichung eines bestimmten gemeinschaftlichen Zweckes durch fortgesetzte gemeinschaftliche Tätigkeit“ – nun auch Legaldefinition in § 1 VereinsG 2002 Grundrechtsträger: physische und jur Personen – auch Verein selbst kann sich auf Vereinsfreiheit berufen! Art 12 StGG + VereinsG: nur „Idealvereine“ – nicht auf Gewinn ausgelegt Art 11 EMRK: weiterer Vereinsbegriff – auch wirtschaftliche Ziele 8 Vereinsrecht Grundrechtliche Bezüge III 8

Art 9 StV Wien: Einschränkung verpflichtet Österreich zur Auflösung der NSDAP/aller Organisationen faschistischen Charakters; Verbot der Betätigung solcher Organisationen Art 4 Z 2 StV Wien verbietet jede Organisation die politische/wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland anstrebt  VfGH: Art 9 und 4 StV Wien nicht unmittelbar anwendbar, aber als Auslegungsmaximen zu beachten – zB bei Untersagung von Vereinen als staatsgefährlich und gesetzwidrig – in nRsp: schon wegen Verstoß gegen § 3 VerbotsG 1947 Untersagung von Verein geboten Art 7 Z 5 StV Wien: Schutz für kroatische oder slowenische Bevölkerung – Verbot von Vereinen, die deren Rechte als Minderheit nehmen wollen 9 Vereinsrecht Völkerrechtliche Bezüge 9

Grundrechte als allgemeine Grundsätze Art 6 (3) EUV (idF des Vertrages von Lissabon):  Grundrechte aus EMRK, sowie  Grundrechte, die sich aus gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben → als „allgemeine Grundsätze“ Teil des Unionsrechts → Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit von EuGH als Grundrecht anerkannt Beschränkungen der Vereinsfreiheit (betreffend Vereine, die wirtschaftlich tätig sind + grenzüberschreitender Sachverhalt) durch Grundfreiheiten 10 Vereinsrecht Europarechtliche Bezüge 10

Art 12 Grundrechtecharta – seit Lissabon rechtsverbindlich Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (1)Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. (2)Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen. 11 Vereinsrecht Europarechtliche Bezüge II 11

Art 12 Grundrechtecharta nRsp VfGH dazu:  setzt Grundrechte aus GRC den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten gleich – im Verfahren gem Art 144 und Art 144a B-VG geltend machen  GRC nun in ihrem Anwendungsbereich auch Prüfungsmaßstab der generellen Normenkontrolle (insb Art 139 und Art 140 B-VG) Stets aber Einzelfallbezogene Entscheidung, welche Rechte der GRC Prüfungsmaßstab sind (siehe dazu: Kucsko-Stadlmayer und Eisenberger, JAP 2013/2014/4) 12 Vereinsrecht Europarechtliche Bezüge III 12

Legaldefinition in § 1 VereinsG „Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1)“ Letzter Satz: Rechtspersönlichkeit als jur Person des PrivatR 13 Vereinsrecht Vereinsgesetz: Begriffsmerkmale 13

Freiwilligkeit freiwilliger Beitritt oder Austritt möglich auf Dauer angelegt Unterscheidung zu Versammlungen aufgrund von Statuten organisierter Zusammenschluss Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages (Statuten) erforderlich Zusammenschluss mindestens zweier Personen auch durch jur Personen (zB andere Vereine) Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen ideellen Zwecks darf „nicht auf Gewinn berechnet“ sein, nur Idealvereine, ideelle Zweck darf nicht gesetzwidrig sein 14 Vereinsrecht Vereinsgesetz: Begriffsmerkmale II 14

ad Verfolgung von wirtschaftlichen Vorteilen „nicht auf Gewinn berechnet“, wenn  Mitgliedschaft beim Verein als Nebeneffekt Mitgliedern wirtschaftliche Vorteile bringt  Gewinn für ideellen Zweck verwendet wird und wirtschaftliche Tätigkeit Vereinszweck untergeordnet Soweit Verein aber gewerbliche Tätigkeit entfaltet: GewO unterworfen! 15 Vereinsrecht Vereinsgesetz: Begriffsmerkmale III 15

§ 1 (3) VereinsG „Dieses Bundesgesetz gilt nicht für solche Zusammenschlüsse, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften in anderer Rechtsform gebildet werden müssen oder auf Grund freier Rechtsformwahl nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebildet werden.“ zB auf Gewinn berechnete Vereine: VersicherungsaufsichtsG für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, BankwesenG, SparkassenG nach ParteienG gegründete politische Parteien 16 Vereinsrecht Vereinsgesetz: Ausnahmen zum Vereinsbegriff 16

Hauptverein – Zweigverein Zweigverein ist Hauptverein untergeordnet und trägt Ziele des übergeordneten Vereins mit; zwei selbständige jur Personen; unterscheide vom Zweigverein rechtlich unselbständige Teileinheiten eines Vereins Verband ist ein Verein in dem sich idR Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen Dachverband: Zusammenschluss von Verbänden 17 Vereinsrecht Vereinsgesetz: Sonderformen 17

1. Schritt 2. Schritt Rechtspersönlichkeit 18 Vereinsrecht Vereinsgesetz: Gründung Errichtung Entstehung 18

Vereinbarung von Statuten Gründungsvereinbarung (§ 2 (1) VereinsG) = zivilrechtlicher, mehrseitiger (multilateraler) Vertrag zwischen Gründern über Vereinsorganisation Abschluss der Vereinbarung führt zur Errichtung des Vereins Mindestinhalte der Statuten: Vereinsname, Vereinssitz, Vereinszweck, Tätigkeit und Aufbringung der finanziellen Mittel, Regelungen über Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Organe und ihre Aufgaben, Bestellung der Organe, Erfordernisse über gültige Beschlussfassung, Bestimmungen über freiwillige Auflösung etc 19 Vereinsrecht Vereinsgesetz: Errichtung 19

Anzeige der Vereinserrichtung die Errichtung ist der Vereinsbehörde von den Gründern oder bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe verschiedener Daten, der für die Zustellung maßgeblichen Anschrift und Beifügung der Statuten anzuzeigen Vereinsbehörde hat die Möglichkeit, die Errichtung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen; mögliche Reaktionen:  untersagt Gründung  lässt Frist ungenützt verstreichen  schon vor Ablauf der Frist: ausdrückliche Zustimmung („Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit“) 20 Vereinsrecht Vereinsgesetz: Entstehung 20

Untersagung der Vereinsgründung (§ 12 VereinsG), wenn  Zweck (zB Verbreitung von NS-Gedankengut)  Name (zB Verwechslungsgefahr)  Organisation (zB Vereinsaustritt nur erschwert möglich) gesetzwidrig wäre + Eingriff in Vereinigungsfreiheit (Art 11 (2) EMRK) gerechtfertigt Untersagungsbescheid binnen 4 Wochen (Fristverlängerung auf 6 Wochen gem § 12 (3) VerG) 21 Vereinsrecht Vereinsgesetz: Entstehung II 21

Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit  ergeht kein Untersagungsbescheid binnen 4 Wochen-Frist: Schweigen gilt als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit Oder  vor Fristablauf ausdrückliche Einladung mit Bescheid § 2 (1) letzter Satz VereinsG: „Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 1 oder mit früherer Erlassung eines Bescheids gemäß § 13 Abs. 2.“ 22 Vereinsrecht Vereinsgesetz: Entstehung III Verein entsteht als Rechtsperson 22

Beendigung des Vereins  freiwillig  behördlich mit Bescheid: taxativ aufgezählten Auflösungsgrund Eingriff in Vereinigungsfreiheit gerechtfertigt Auflösungsgründe aus § 29 VerG: Verstoß gegen Strafgesetze Überschreitung statutenmäßigen Wirkungsbereiches Verein entspricht Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr 23 Vereinsrecht Vereinsgesetz: Beendigung Achtung! Auflösung muss zusätzlich zur Förderung eines der aufgezählten Gründe zur Förderung eines in Art 11 (2) EMRK genannten öffentlichen Interesses notwendig (dh verhältnismäßig) sein. 23

Beendigung des Vereins  Rechtspersönlichkeit endet erst mit Eintragung seiner Auflösung in Vereinsregister (wirkt konstitutiv!) Publizitätsakt – dient Rechtssicherheit  wenn „Abwicklung“ des Vereinsvermögens notwendig: Rechtspersönlichkeit endet erst mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung 24 Vereinsrecht Vereinsgesetz: Beendigung II 24

§ 31 VereinsG – Strafbestimmungen  soweit nicht von Strafgerichten zu verfolgen ist (subsidiär)  Verwaltungsübertretung  von Bezirksverwaltungsbehörde (bzw in Gemeinde in der LPD zugleich Sicherheitsbehörde „1. Instanz“ ist eben diese) mit  Geldstrafe bis zu EUR (im Wiederholungsfall bis zu EUR 726.-) zu bestrafen zB Z 1: wer „die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß § 11 Abs. 1 anzeigt“ 25 Vereinsrecht Vereinsgesetz: Verwaltungsübertretungen 25

Vereinsbehörden § 2 (1) + (2) SPG: Vereins- und Versammlungsangelegenheiten als Teil der Sicherheitsverwaltung; von Sicherheitsbehörden vollzogen Vereinsbehörden sind die Sicherheitsbehörden  Bezirksverwaltungsbehörden bzw  LPD (im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde „erster Instanz“ ist ) 26 Vereinsrecht Vereinsgesetz: Behörden und Zuständigkeiten 26

Zuständigkeiten: Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 § 9 (2) VerG: „Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“ Örtliche Zuständigkeit: richtet sich nach Sitz des Vereins (§ 9 (3) VerG) Verfahren vor Sicherheitsbehörden nach AVG, VStG, VVG Abweichungen vom AVG: insb von allgemeiner Entscheidungsfrist über Anträge von Parteien (6 Monate) – für Untersagungsbescheid: 4 bzw 6 Wochen auch Rechtsschutzvorschriften für Sicherheitsverwaltung aus SPG anzuwenden Vereinsrecht Vereinsgesetz: Behörden und Zuständigkeiten II 27

Besonderheit: Vereinsversammlungen  Versammlung, die auf Vereinsmitglieder beschränkt („geladene Gäste“ iSd § 2 (1) VersammlungsG) → müssen bei Versammlungsbehörde nicht angezeigt werden (§ 10 VerG: „nicht anzeigepflichtige“ oder „freie“ Versammlungen)  wenn aber allgemein zugängliche öffentliche Versammlung von Verein veranstaltet: anzeigepflichtig iSd § 2 VersammlungsG Vereinsrecht Vereinsgesetz: Behörden und Zuständigkeiten III 28

Kolonovits, Vereins- und Versammlungsrecht, in Hammer/Kolonovits/Muzak/Piska/Strejcek (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht (2012) Giese, Vereins- und Versammlungsrecht, in Bachmann et al (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht (2014) 10 Literaturempfehlungen 29