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Die EEG-Novelle 2014 Berlin, 25. Juli 2014

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Präsentation zum Thema: "Die EEG-Novelle 2014 Berlin, 25. Juli 2014"—  Präsentation transkript:

1 Die EEG-Novelle 2014 Berlin, 25. Juli 2014
Neustart der Energiewende misslungen Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE)

2 Als Dachverband der Erneuerbare-Energien-Branche bündelt der BEE die Interessen von 29 Verbänden und Organisationen mit Einzelmitgliedern, darunter mehr als Unternehmen. Das Ziel des BEE: 100 Prozent Erneuerbare Energie.

3 Agenda 1. Kurzbewertung 2. Spartenübergreifende Änderungen 3. Solarenergie 4. Windkraft 5. Geothermie 6. Biogas 7. Wasserkraft

4 Das EEG 2014 in der Kurzbewertung
Die Gesetzesnovelle bremst den Ausbau der Erneuerbaren Energien so massiv aus, dass nicht einmal der von 2015 bis Ende 2022 wegfallende Atomstrom ersetzt werden kann. Die Folge wird eine Ausweitung der klimaschädlichen Kohleverstromung sein. Das nationale Klimaschutzziel von 40% bis 2020 wird deutlich verfehlt werden. Der Ausbaustopp von Bio- und Holzgas erhöht die Abhängigkeit von Erdgasimporten. Das Ziel einer Kostendämpfung wird nicht durch die neuen EEG-Instrumente erreicht. Das europarechtlich verpflichtende sektorübergreifende Ausbauziel für EE im Jahr in Höhe von 18% wird nicht erfüllt. Das KWK-Ziel von 25% wird durch den faktischen Ausbaustopp von Biomasse und die Eigenverbrauchsbelastung bei industrieller KWK in Frage gestellt.

5 Die Bundesregierung wird mit dem vorgesehenen EE-Ausbaukorridor und den anvisierten Maßnahmen ihre energiepolitischen Ziele nicht erreichen. Die Energiewende braucht die Rückkehr zum EE-Ausbauziel von 45% des Stromverbrauchs bis 2020.

6 In einem fairen Kostenvergleich stellen die EE bereits heute den volkswirtschaftlichen Maßstab dar.
volkswirtschaftlicher Vergleichsmaßstab 12,7 ct/kWh Erzeugungskosten 8 ct/kWh Externe Kosten ca. 9 ct/kWh Anfangsvergütung für Wind-Onshore und große PV 8 ct/kWh Direkte Erzeu- gungskosten 7 -11 ct/kWh für neue fossile KW lt. E-EEG Konventionelle Erzeugung EE (durchschnittliche Neubaukosten) Warum soll die Ausbaugeschwindigkeit der EE gedrosselt werden, obwohl sie bereits heute volkswirtschaftlich lohnen und das Kostenniveau mit neuen fossilen Kraftwerken vergleichbar ist?

7  Die Energiewende braucht ein starken, kontinuierlichen Ausbau der EE
Viele Argumente sprechen für eine engagiertere Umsetzung der Energiewende Der schnelle Ausbau der Erneuerbaren … steigert die nationale und regionale Wertschöpfung stärkt kleine und mittelständische Unternehmen würdigt das eingesetzte Sozialkapital ehrenamtlich engagierter Bürgerinnen und Bürger erhält die Technologieführerschaft wirkt langfristig und über das Land hinaus als Konjunktur- und Wachstumsprogramm vermeidet fossile Energieimport und stärkt die Unabhängigkeit vermeidet Kapitalabfluss und wirkt vorbildhaft und anspornend  Die Energiewende braucht ein starken, kontinuierlichen Ausbau der EE

8 Agenda 1. Kurzbewertung 2. Spartenübergreifende Änderungen 3. Solarenergie 4. Windkraft 5. Geothermie 6. Biogas 7. Wasserkraft

9 Spartenübergreifende Änderungen ab August (1)
Direktvermarktung: Künftig müssen sich die Produzenten erneuerbarer Energien selbst um die Vermarktung kümmern, wenn sie eine Förderung erhalten wollen. Die ver- pflichtende Direktvermarktung wird stufenweise eingeführt: • ab 1. August 2014: für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 500 Kilowatt, • ab 1. Januar 2016: für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 100 Kilowatt. Mit dem Grünstromprivileg wird das einzige wirtschaftlich tragfähige Modell abgeschafft, das eine direkte Belieferung mit deutschen EE-Strom zulässt. Das BMWi sollte möglichst schnell von der Verordnungsermächtigung Gebrauch machen und ein Ökostrommodell einführen. Ziel: Auch lokale und regionale Vermarktungsmodelle im Nahbereich bleiben möglich.

10 Spartenübergreifende Änderungen ab August (2)
Ausschreibungen: Die Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibungen bis spätestens stellt eine drastische Verschärfung gegenüber dem Koalitionsvertrag dar. Dieser sah die Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibungen erst ab 2018 vor, sofern bis dahin in einem Pilotprojekt nachgewiesen werden kann, dass die Ziele der Energiewende auf diesem Wege kostengünstiger erreichbar sind. Die Bundesregierung nutzt den Spielraum nicht aus, den sie durch die Europäische Kommission hätte. Es ist nicht notwendig, Ausschreibungen in allen Segmenten einzuführen. Darüber hinaus müssen Ausschreibungen nicht zwingend eingeführt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass u.a. die Akteursvielfalt gefährdet ist.

11 BEE-Bewertung der generellen verpflichtenden Direktvermarktung:
Unterschiedliche Inanspruchnahme der optionalen Direktvermarktung (abhängig von Technologie und Anlagengröße)  nun: Pflicht trifft alle! Höhere Finanzierungskosten ggf. Ertragseinbußen bei Anlagenbetreibern Keine Reduzierung der volkswirtschaftlichen Kosten einer EE-Stromerzeugung Keine ausreichenden Bagatellgrenzen für Projekte von Bürgern und Kleinunternehmen Notwendige Verbesserungen: Höhere Bagatellgrenzen (> 250 kW bis 2017) und ausreichende Übergangsregelungen Ausreichende Rückfalloptionen zur Reduzierung der Risikoaufschläge (Sicherung von 90 statt 80% des Vergütungswertes bei Insolvenzausfall eines Vermarkters) Differenzierte Einführungsgeschwindigkeit für regelbare und fluktuierende EE (schnellere Absenkung der Bagatellgrenzen für Biogas, langsamere für FEE) Streichung des Marktintegrationsmodells bei der PV zur Vermeidung eines doppelten Vermarktungszwangs

12 BEE-Bewertung des Systemwechsels zu Ausschreibungen:
Auslandserfahrungen zeigen, dass sie entweder teurer als Festvergütungssysteme sind oder die Neubauziele nicht erreicht werden (IZES-Studie Mai 2013). Bei der Entwicklung des Instrumentes der Ausschreibung sind ausreichend Tests vor einer Einführung durchzuführen, darf kein Automatismus zur Einführung bestehen, ist besonders die Systemdienlichkeit einer Anlage zu berücksichtigen, ist die testweise Durchführung von PV-Freiflächen-Ausschreibungen zur Vermeidung von Fehlkonstruktionen wie in anderen Ländern gründlich vorzubereiten und sauber zu evaluieren, darf der Mechanismus nicht 1:1 und nicht verfrüht für andere Technologien übernommen werden; negative Folgen drohen für die Energiewende: Höhere Finanzierungsrisiken und Transaktionskosten für den EE-Ausbau Untergrabung des politisch gewünschten Ausbaus von Bürgerenergieanlagen  Der BEE fordert ein ergebnisoffenes Pilotverfahren zu Ausschreibungen unter Beachtung der im Ausland gemachten Erfahrungen ohne ideolgische Vorentscheidung

13 Agenda 1. Kurzbewertung 2. Spartenübergreifende Änderungen 3. Solarenergie 4. Windkraft 5. Biogas 6. Geothermie 7. Wasserkraft

14 Was ändert sich ab August: Solarenergie (1)
Ökostrom-Umlage auf Eigenverbrauch von Solarstrom: Wer selbst erzeugten Solarstrom aus einer neuen Solarstromanlage selbst verbraucht, muss  künftig 40% der EEG-Umlage entrichten. Der Übergang erfolgt gleitend: Bis Ende 2015 sind 30%, bis Ende % der Umlage zu entrichten. Ab 2017 gelten die vollen 40%. Bagatellgrenze für private Eigenversorger: Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von maximal zehn Kilowatt – typische Solarstromanlagen auf Eigenheimen – sind von der Abgabe ausgenommen. In der Regel bleibt damit Solarstrom vom Dach eines Einfamilienhauses von der Ökostrom-Umlage befreit. Darüber hinaus erhöht sich ab 1. August 2014 die Einspeisevergütung für den Solarstrom neuer Solarstromanlagen mit einer installierten Leistung von 10 bis Kilowatt um 0,3 Cent je kWh – unabhängig davon, ob diese einen Teil ihres Solarstroms selbst verbrauchen oder nicht.

15 Was ändert sich ab August: Solarenergie (2)
Verpflichtende Direktvermarktung: Betreiber neuer Solarstromanlagen mit 500 Kilowatt installierter Leistung (kWp) oder mehr (ab 2016 bereits ab 100 kWp) brauchen einen Direktvermarkter, sofern sie ihren überschüssigen Solarstrom nicht selbst verkaufen. Da die erzielbaren Erlöse an der Strombörse die Kosten einer Solarstromanlage allein nicht decken können, erhalten Photovoltaik-Betreiber zusätzlich eine Marktprämie. Die Prämie füllt die Differenz zur Höhe der nach dem bisherigen System gewährten Einspeisevergütung auf. Für den Mehraufwand durch die Direktvermarktung erhält der Betreiber einen Aufschlag in Höhe von 0,4 Cent pro Kilowattstunde auf die Marktprämie. Für kleinere Solarstromanlagen gilt weiterhin die garantierte Einspeisevergütung mit einer Laufzeit von 20 Jahren.

16 Was ändert sich ab August: Solarenergie (3)
Solarförderung sinkt künftig bei Marktflaute weniger schnell: Bei der künftigen Festlegung der Förderhöhe für Photovoltaik-Neuanlagen wird von der Bundesregierung am Prinzip des „atmenden Deckels“ festgehalten. Je nach prognostizierter Marktgröße wird danach für Photovoltaik-Neuanlagen die Förderhöhe für jeweils 20 Jahre fixiert. Wächst die Nachfrage nach Solarstromanlagen schneller als politisch erwünscht, sinkt die Förderung für Neuanlagen ebenfalls schneller. Schrumpft der Markt, sinkt die Förderung langsamer, um den Photovoltaik-Markt in der Folge durch eine Verbesserung der Rentabilität wieder zu beleben.

17 Bestandsschutz im Bereich Solarenergie
Keine EEG-Umlage für bestehende Eigenversorgungsanlagen und Sonnenheizungen: Die rund 1,4 Millionen Photovoltaik-Anlagen in Deutschland, die bereits vor dem 1. August in Betrieb genommen wurden, fallen unter den Bestandsschutz. Auf ihre Betreiber kommen keine Änderungen zu. Haben die Betreiber vor diesem Stichtag bereits Teile ihres Solarstroms selbst verwendet, bleibt der Eigenverbrauch auch künftig von der EEG- Umlage befreit. Das gilt auch bei Modernisierungen und Ersatzinvestitionen. Wichtig: Die Anlagenleistung darf dadurch um höchstens 30% gesteigert werden. Solaranlagen zur Wärmeerzeugung fallen nicht unter das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und müssen demnach auch keine Ökostrom-Umlage entrichten. Sonnenheizungen bleiben weiter abgabenfrei.

18 Agenda 1. Kurzbewertung 2. Spartenübergreifende Änderungen 3. Solarenergie 4. Windkraft 5. Biogas 6. Geothermie 7. Wasserkraft

19 Was ändert sich ab August: Windkraft (1)
Vergütung: Künftig wird die Vergütung von Windkraft für die Anfangszeit von fünf Jahren nur noch 8,9 Cent je kWh betragen sowie 4,95 Cent je kWh für die anschließenden 15 Jahre (Grundvergütung). Zusätzlich kommt es zu weiteren Kürzungen, u. a. durch den Wegfall der Boni für Systemdienstleistungen und Repowering sowie durch indirekte Vergütungskürzungen (bspw. durch die verpflichtende Direktvermarktung). Insbesondere bei potenziellen Repoweringprojekten fällt die Vergütungsabsenkung in Summe deutlich höher aus ‒ ein Einschnitt, der in der Kürze der Zeit wirtschaftlich nicht kompensiert werden kann. Ebenfalls kritisch: Die im Koalitionsvertrag festgeschriebene Möglichkeit für Netzbetreiber, 5% der Jahresarbeit entschädigungslos abzuregeln. Dies würde bei einer entsprechenden gesetzlichen Regelung für die Betroffenen ebenfalls eine weitere Absenkung der Vergütung bedeuten.

20 Was ändert sich ab August: Windkraft (2)
Der Vergütungsverlauf im Gesetz zeigt zwar eine deutliche Verbesserung gegenüber den vorangegangenen Vorschlägen auf, die damit einhergehenden Einbußen lassen sich jedoch nur kompensieren, wenn die Wirtschaftlichkeit von Windenergieprojekten nicht durch weitere Hürden erschwert wird. Kein Deckel: In Anlehnung an die Photovoltaik führt die Politik auch für die Windenergie an Land den sogenannten „atmenden Deckel“ ein. Wir lehnen eine Deckelung ab ‒ begrüßen zugleich aber, dass die Politik der Forderung nachgekommen ist und einen solchen Deckel zumindest als Nettovorgabe von MW pro Jahr versteht. Die abgebaute Leistung der Windenergie an Land pro Jahr wird somit nicht in den Ausbaukorridor einbezogen.

21 Agenda 1. Kurzbewertung 2. Spartenübergreifende Änderungen 3. Solarenergie 4. Windkraft 5. Biogas 6. Geothermie 7. Wasserkraft

22 Was ändert sich ab August: Biogas (1)
Begrüßenswert ist die Beibehaltung der Flexibilisierungsprämie des EEG 2012 für bestehende Biogasanlagen. Dies ermöglicht die Übernahme von Systemverantwortung. Bei neuen Biogasanlagen ab einer installierten Leistung von 100 kW wird nur die Strommenge, die der Hälfte der installierten Leistung entspricht, vergütet. Nach unserer Ansicht sollten alle neuen Biogasanlagen ab einer Mindestgröße Systemverantwortung übernehmen; die Flexibilisierung ist dafür eine Voraussetzung. Die Regelung ist daher zu begrüßen. Die direkte Vermarktung von Strom aus fluktuierenden Erneuerbaren Energien an Endkunden bietet eine große Chance, die Markt- und Systemintegration Erneuerbarer Energien voranzutreiben. Die Verordnungsermächtigung für ein Grünstromvermarktungsmodell ist daher ein positives Signal.

23 Was ändert sich ab August: Biogas (2)
Die Einsatzstoffvergütungsklassen des EEG 2012 für Anbaubiomasse und Gülle werden ersatzlos gestrichen. Es wird für fast alle Neuanlagen nur noch die Grundvergütung gezahlt. Eine höhere Vergütung gibt es nur für kleine Güllevergärungsanlagen und Bioabfallvergärungsanlagen. Die Grundvergütung ist nicht ausreichend für einen wirtschaftlichen Einsatz von Anbaubiomasse und landwirtschaftlichen Nebenprodukten in Biogasanlagen. Auf Basis dieser Vergütung ist deshalb mit einem weitgehenden Ausbaustopp zu rechnen. Darüber hinaus wird die Chance vergeben, den Anbau von ökologisch besonders wertvoller Biomasse voranzutreiben. Neubaudeckel für Bioenergieanlagen mit einer Höhe von 100 Megawatt (MW) installierter Leistung pro Jahr: Ein Zubau von 100 MW installierter Leistung pro Jahr ist ohnehin viel zu niedrig, um die Potenziale zu heben, die die Bioenergie für die Energiewende bereithält.

24 Was ändert sich ab August: Biogas (3)
Bestehende Biogasanlagen erhalten für Kilowattstunden, die über eine Höchstbemessungsleistung hinausgehen, lediglich den Marktwert des Stroms. Die Höchstbemessungsleistung wird festgesetzt als wahlweise 95% der installierten Leistung zum oder der bisher höchsten Bemessungsleistung in einem Kalenderjahr, wobei der jeweils höhere Wert anzunehmen ist. Unserer Ansicht nach ist jegliche Begrenzung der Vergütung für Bestandsanlagen auf eine Höchst- bemessungsleistung verfassungsrechtlich bedenklich, insbesondere wenn diese unterhalb der installierten Leistung der Anlage liegt. Die Regelung stellt jedoch eine sehr deutliche Verbesserung gegenüber der Ausgestaltung in den vorherigen EEG-Entwürfen dar und ermöglicht für fast alle Biogasanlagen die Ausschöpfung der bisher erreichten Bemessungsleistung.

25 Was ändert sich ab August: Biogas (4)
Neue sowie bestehende Blockheizkraftwerke, die von Erdgas auf Biomethan umsteigen, können nicht länger einen Gasaufbereitungsbonus für den Einsatz von Biomethan beanspruchen. Selbst bei einer adäquaten Einsatzstoffvergütung wäre ein Einsatz von Biomethan ohne den Bonus nicht wirtschaftlich. Aus diesem Grunde wird mit dieser Regelung der Absatzmarkt für Biomethan im EEG de facto eingefroren und mittelfristig zusammenschmelzen. Der stagnierenden bzw. sinkenden Nachfrage steht damit eine Überkapazität an Aufbereitungsanlagen gegenüber. Der Bestandsschutz wird somit nicht gewährleistet. Auf diese Weise werden getätigte Investitionen entwertet und die Entwicklung der Biomethantechnologie in Deutschland gestoppt. Weiterhin vergibt die Bundesregierung die Chance, Erdgas durch Biomethan zu ersetzen sowie die Importabhängigkeit der deutschen Gasversorgung zu reduzieren und ökologisch zu gestalten.

26 Agenda 1. Kurzbewertung 2. Spartenübergreifende Änderungen 3. Solarenergie 4. Windkraft 5. Biogas 6. Geothermie 7. Wasserkraft

27 Was ändert sich ab August: Geothermie
Die Geothermie erhält als jüngste Stromquelle im neuen EEG verlängerte Übergangsfristen für die Einführung der Ausschreibungen, ebenso wie die Offshore- Windenergie. Geothermische Anlagen, die bis 2016 bergrechtlich genehmigt sind und vor in Betrieb gehen, bekommen längere Übergangsfristen und weiterhin eine feste Einspeisevergütung. Diese Regelung schafft Investitionssicherheit für aktuelle Projekte und Vorhaben, die in den nächsten zwei Jahren gestartet werden. Bewertung: Bis zu sieben Jahre fallen für langwierige Genehmigungsverfahren, Planung und Umsetzung an. Vor Inbetriebnahme können Förderbedingungen im EEG mehrmals verändert werden. Das ist durch Projektbetreiber kaum zu kalkulieren und erschwert die Umsetzung.

28 Agenda 1. Kurzbewertung 2. Spartenübergreifende Änderungen 3. Solarenergie 4. Windkraft 5. Geothermie 6. Biogas 7. Wasserkraft

29 Was ändert sich ab August: Wasserkraft
Ausschreibungen ab 2017, die verpflichtende Direktvermarktung ab 2016 sowie zu geringe Vergütungen im Vergleich zu den hohen ökologischen Anforderungen reduzieren die Investitionssicherheit für die Wasserkraftbranche. Das Potenzial der Wasserkraft für Versorgungssicherheit, Systemstabilität und Klimaschutz bleibt ungenutzt. Die hohen ökologischen Anforderungen gefährden den wirtschaftlichen Betrieb der Bestandsanlagen. Ein geldwerter Ausgleich für die ökologischen Leistungen der Wasserkraft innerhalb des EEG war nicht möglich. Deshalb ist es sachgerecht, dass die Bundesregierung ein bundesweites ausreichend ausgestattetes mehrjähriges Förderprogramm „Wasserkraft 2025“ auflegt. Damit wäre es möglich in den nächsten 10 Jahren, den größten Teil der Wasserkraftanlagen ökologisch zu modernisieren und gleichzeitig die heimische und verlässliche Stromproduktion aus Wasserkraft zu erhalten.

30 Bundesverband Erneuerbare Energie e.V.
German Renewable Energy Federation Invalidenstraße 91 10115 Berlin Tel: 0 30 / Fax: 0 30 / Folgen Sie uns auf Twitter:


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