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Herzlich Willkommen bei der

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Präsentation zum Thema: "Herzlich Willkommen bei der"—  Präsentation transkript:

1 Herzlich Willkommen bei der
Sparkasse Bodensee

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3 Betriebliche und private Vermögensübertragungen
nach neuem Erbschaftssteuergesetz sowie Brennpunkte in der Unternehmensnachfolge

4 Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG-Beschluss vom ) • Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig von der Art des Vermögens muss sich die Bewertung am gemeinen Wert (Verkehrswert) orientieren • Verfolgung von Lenkungszielen, z. B. durch unterschiedliche Steuersätze oder andere Verschonungsregeln

5 Umsetzung des Steuergesetzgebers
(ErbStRG) Gesetzesentwurf regelt u. a.: • Generelle Bewertung des Vermögens mit Verkehrswert • die Erleichterung der Unternehmensnachfolge • die Erhöhung der sachlichen und persönlichen Freibeträge • die neue Steuertarifstruktur • die Integration der eingetragenen Lebenspartnerschaft in das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

6 Umsetzung des Steuergesetzgebers
(ErbStRG) Mit dem Gesetzesentwurf werden folgende Ziele verfolgt: • die Höherbewertung des Vermögens soll durch Erhöhung der sachlichen und persönlichen Freibeträge beim Durchschnittsbürger nicht zu Steuermehrbelastungen führen • die höheren Vermögen sollen stärker besteuert werden • Personen, die nur entfernt verwandt oder gar nicht verwandt sind, sollen stärker besteuert werden

7 Parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren
ErbStRG – vorläufige Zeitplanung des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens (DIHK, Ng/B8 vom ) ?? 1. Lesung des Bundes tages Anhörung Fachaus schuss des Bundes- tages 2./ Lesung des Bundes- rates Beratung des Bundes- rates geplante Gesetzes verkün- dung

8 Zeitlicher Anwendungsbereich
Wahlrecht für den Erwerber im Erbfall (bis ) • Für Erbfälle für den Zeitraum vom bis zur Verkündung des Gesetzes • altes Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht oder • auf Antrag neues Erbschaft- und Bewertungsrecht, jedoch mit den Freibeträgen nach altem Erbschaftsteuerrecht

9 Bewertung von Grundvermögen
Die neuen Bewertungsregeln Bewertung von Grundvermögen B. Bewertung von Betriebsvermögen Bewertung von Versicherungen

10 Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen
• Grundvermögen ist:  Grund und Boden, Gebäude, sonstige Bestandteile und Zubehör  Erbbaurecht  Wohnungseigentum, Teileigentum • nicht:  Bodenschätze  Betriebsvorrichtungen

11 Die neuen Bewertungsregeln
A. Bewertung von Grundvermögen • Bewertungsmaßstab ist grundsätzlich der gemeine Wert (§ 177 BewG-E) • Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes für ein Grundstück, als sich aus den einzelnen Bewertungsvorschriften ergibt, ist möglich • Keine Änderung der Bewertungsmethode bei unbebauten Grundstücken:  weiterhin Bestimmung nach Fläche und zuletzt vom Gutachteraus- schuss ermittelten Bodenrichtwert  Bewertungsabschlag von 20 % fällt weg

12 Beispiel: Beispiel: Bodenrichtwert x Fläche = ./. Abschlag 20 %
Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen (unbebaute Grundstücke) Beispiel: Beispiel: altes ErbStG neues ErbStRG Bodenrichtwert x Fläche = ./. Abschlag 20 % = Grundbesitzwert § 145 BewG 250 EUR 1000 qm EUR ./ EUR EUR § 179 BewG-E ./. 0 EUR

13 Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen
Bebaute Grundstücke Grundstücksart Bewertungsverfahren Wohnungseigentum, Teileigentum, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser Vergleichsverfahren Mietwohngrundstücke, Geschäfts-grundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt Ertragswertverfahren Wohnungseigentum, Teileigentum, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, soweit ein Vergleichswert nicht vorliegt; Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt; sonstige bebaute Grundstücke Sachwertverfahren

14 Die neuen Bewertungsregeln
A. Bewertung von Grundvermögen Ertragswertverfahren  Ertragswertverfahren: • Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich eine ortsübliche Miete ermitteln lässt • Wert des Gebäudes ist getrennt vom Bodenwert auf Grundlage des Ertrags zu ermitteln; Bodenwert wird wie bei unbebauten Grundstücken ermittelt

15 Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen
Ertragswertverfahren Rohertrag (Jahresmiete bzw. übliche Miete) ./. Bewirtschaftungskosten = Reinertrag des Grundstücks Bodenwertverzinsung Gebäudereinertrag X Vervielfältiger Gebäudeertragswert ( 0 > EUR) Bodenrichtwert x Grundstücksfläche = + = Ertragswert = Grundbesitzwert

16 Die neuen Bewertungsregeln
A. Bewertung von Grundvermögen Ertragswertverfahren Rohertrag: • Jahresnettokaltmiete oder übliche Miete bei Eigennutzung, Nichtnutzung, unentgeltlicher Überlassung oder um 20 % von üblicher Miete abweichender Miete (§ 4 GrBewV) ./. Bewirtschaftungskosten: • Verwaltungskosten, Betriebskosten (soweit nicht durch Unterlagen gedeckt), Instandhaltungskosten und Mietausfallwagnis • Nach Erfahrungssätzen der Gutachterausschüsse anzusetzen, sonst Pauschalierung gemäß Anlage 3 zu GrBewV (§ 5 GrBewV)

17 Die neuen Bewertungsregeln
A. Bewertung von Grundvermögen Ertragswertverfahren ./. Bodenwertverzinsung: • Soweit von Gutachterausschuss kein geeigneter Liegenschaftszinssatz bereitgestellt wird, beträgt dieser  5 % für Mietwohngrundstück  5,5 % für gemischt genutzte Grundstücke bei gewerblichem Anteil bis 50 %, sonst 6 %  6,5 % für Geschäftsgrundstücke (§ 6 GrBewV) x Vervielfältiger: • Abhängig vom Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer des Ge-bäudes (wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer (Anlage 2 zu GrBewV)) /. Gebäudealter; mindestens 30 % der wirtschaftlichen Gesamtnutzungs- dauer bei noch genutzten Gebäuden)

18 Die neuen Bewertungsregeln
A. Bewertung von Grundvermögen Ertragswertverfahren Beispiel: Bewertungsgegenstand; Mietwohngrundstück 1000 qm, 10 Wohnungen, Boden- richtwert 500 EUR/qm, Jahresnettokaltmiete EUR, Baujahr 1995

19 Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen
Ertragswertverfahren Wert des Grundstücks bisher (Bedarfsbewertung): Jahresmiete x Vervielfältiger = Ausgangswert ./. Alterswertminderung (0,5 % x 13 x ) = Wert des Grundstücks EUR x 12,5 = EUR ./ EUR = EUR

20 Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen
Ertragswertverfahren Wert des Grundstücks künftig: Bodenwert Fläche x Bodenrichtwert/qm (1000 qm x 500 EUR/qm) EUR + Gebäudeertragswert Rohertrag (Jahresmiete/übliche Miete) EUR ./. Bewirtschaftungskosten (Pauschale nach Anlage 2 und 3 zu GrBewV % bei RND = 67 Jahre) ./ EUR = Reinertrag = EUR /. Verzinsung Bodenwert (5 % gem. § 6 II GrBewV x ) ./ EUR = Gebäudereinertrag = EUR x Vervielfältiger (Anlage 1 zu GrBewV: RND = 67 Jahre, LZS = 5 %) x ,24 = EUR = Ertragswert des Grundstücks = EUR Höherbewertung: EUR Steigerung: ,1 %

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22 Die neuen Bewertungsregeln
A. Bewertung von Grundvermögen Sachwertverfahren • Sachwertverfahren:  Grundstücke, die sonst im Vergleichswertverfahren ermittelt werden, soweit kein Vergleichswert vorliegt, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, bei denen sich keine ortsübliche Miete ermitteln lässt und sonstige bebaute Grundstücke  Wert des Gebäudes ist getrennt vom Bodenwert nach Herstellungs werten zu ermitteln; Bodenwert wird wie bei unbebauten Grundstücken ermittelt

23 Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen
Sachwertverfahren Flächenpreis (Regelherstellungskosten) x Bruttogrundfläche = Gebäuderegelherstellungswert ./. Alterswertminderung Gebäudesachwert Bodenrichtwert x Grundstücksfläche = Bodenwert + = Vorläufiger Sachwert x Wertzahl = Grundbesitzwert

24 Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen
Sachwertverfahren Beispiel: Bewertungsgegenstand: Lagerhalle mit Büro und Sozialtrakt, Fläche 3000 qm, Bodenrichtwert 200 EUR/qm, Baujahr 1995, Bruttogrundfläche 5000 qm, Steuerbilanzwert des Gebäude 2,5 Mio. EUR Bewertung bisher: Bodenwert Fläche EUR x Bodenrichtwert x EUR = EUR ./. Abschlag 30 % (§ 147 II BewG) ./ EUR = EUR + Gebäudewert Steuerbilanzwert EUR = Wert des Grundstücks EUR

25 Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen
Sachwertverfahren Bewertung künftig: Bodenwert Fläche x Bodenrichtwert (3000 x 200) EUR + Gebäudesachwert Regelherstellungskosten EUR (Anlage 4 zu GrBewV) x Bruttogrundfläche x EUR = Gebäuderegelherstellungswert EUR /. Alterswertminderung (§ 8 II GrBewV: 13/50 = 26 %) ./ EUR = EUR = Vorläufiger Sachwert EUR x Wertzahl (Anlage 5 zu § 9 GrBewV) x 0,7 = Grundbesitzwert EUR Höherbewertung: EUR Steigerung: ,1 %

26 Die neuen Bewertungsregeln
B. Bewertung von Betriebsvermögen • Bewertung der einzelnen Unternehmen erfolgt rechtsformneutral; keine Bewertungsunterschiede mehr zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einzelunternehmen, PersGes und KapGes • Maßgeblich ist grundsätzlich der gemeine Wert (Verkehrswert), d.h. niedrigster Börsenkurs am Stichtag, Verkäufe an Dritte im letzten Jahr, sonst Bewertung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten Methode (§ 11 II BewG – E) • Untergrenze ist der Substanzwert (Differenz aus gemeinen Wert der Einzelwirtschaftsgüter und Schulden)

27 B. Bewertung von Betriebsvermögen
I. Bewertungsgegenstand • Betriebsvermögen von Einzelunternehmen/Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften • Ansatz mit dem gemeinen Wert II. Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen III. Ertragswertmethode oder alternative Methode • Unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten (Ertragswertmethode) • Anerkannte übliche Methode

28 Das neue Begünstigungskonzept für Betriebs-
vermögen Verschonung begünstigten Vermögens • Begünstigtes Vermögen bleibt zu 85 % außer Ansatz Verschonungszuschlag gem. §§ I, 13 b IV ErbstG-E) • ist unter anderem:  gewerbliche Einzelunternehmen (einschließlich Betriebsstättenvermögen in EU- oder EWR-Staat)  gewerbliche Personengesellschaften (einschließlich Betriebsstätten vermögen in EU- oder EWR-Staat) und  Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, EU oder EWR, an der der Erblasser/Schenker zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt ist

29 Das neue Begünstigungskonzept für Betriebs-
vermögen Ausnahmen von der Verschonung • Keine Begünstigung, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus sogenanntem Verwaltungsvermögen besteht. • Verwaltungsvermögen ist unter anderem:  Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Keine Drittnutzungsüberlassung anzunehmen bei Betriebsauf- spaltung und Sonderbetriebsvermögen)  Anteile an Kapitalgesellschaften bis 25 % (Pooling beachten)  Anteile an Kapitalgesellschaften > 25 % und an Personengesellschaften, soweit bei diesen das Verwaltungsvermögen > 50 % beträgt  Wertpapiere, vergleichbare Forderungen, Kunstgegenstände, Münzen, Edelmetalle und ähnliches

30 Das neue Begünstigungskonzept für Betriebsvermögen
Abzugsbetrag • Der nach Vornahme des Verschonungsabschlags verbleibende Teil des Betriebsvermögen (15 %) bleibt außer Ansatz, wenn er EUR nicht übersteigt • Abzugsbetrag reduziert sich um Hälfte des EUR übersteigenden Wertes des verbleibenden Teils des Betriebsvermögens • Abzugsbetrag beträgt somit EUR 0 bei einem verbleibenden Teil des Betriebs vermögens ab EUR

31 Begünstigungsfähiges Vermögen 3 Mio. EUR
B. Bewertung von Betriebsvermögen Die neuen Bewertungsregeln Lösung ErbSt neu: Begünstigungsfähiges Vermögen 3 Mio. EUR EUR Begünstigungsfähiges Vermögen § 13b Abs. 1 ErbStGE Begünstigtes Vermögen § 13b Abs. 4 ErbStGE 85 % Nicht begünstigtes Vermögen Abzugsbetrag § 13a Abs. 2 ErbStGE Abzugsbetrag Übersteigender Betrag davon 50 % 50 % Verbleibender Abzugsbetrag Steuerpflichtiges Vermögen Persönlicher Freibetrag Steuerpflichtiger Erwerb 50.000 Steuersatz 7 % Erbschaftsteuer 3.500 Die ErbSt nach der neuen Rechtslage beträgt EUR.

32 B. Bewertung von Betriebsvermögen
Das neue Begünstigungskonzept für Betriebsvermögen Lohnsumme • Bei Betrieben über 10 Beschäftigten ist der Verschonungsabschlag 10 Jahre lang an die Lohnsumme des Betriebs gekoppelt, d.h.:  für jedes der 10 Jahre in dem die Jahreslohnsumme 70 % der (indexierten) Ausgangslohnsumme (Durchschnitt letzte 5 Jahre) unterschreitet, vermindert sich der Verschonungsabschlag um 10 %

33 B. Bewertung von Betriebsvermögen Lohnsumme
Unterschreitung von 70 % der Ausgangslohnsumme Erbfall 05 06 07 08 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 10-Jahreszeitraum 5 Jahre Unterschreitung Durchschnitt 1/10 1/10 Ausgangslohn summe x 70 % Verminderung des Verschonungsabschlags

34 B. Bewertung von Betriebsvermögen Beispiel
ErbSt neu: Verminderung des Verschonungsabschlags EUR Begünstigungsfähiges Vermögen § 13b Abs. 1 ErbStGE Begünstigtes Vermögen § 13b Abs. 4 ErbStGE 85 % Verminderung des Verschonungsabschlags um x 1/10 40 % Nicht begünstigtes Vermögen Abzugsbetrag § 13a Abs. 2 ErbStGE Abzugsbetrag Übersteigender Betrag davon 50 % (max ) 50 % Verbleibender Abzugsbetrag Steuerpflichtiges Vermögen Persönlicher Freibetrag Steuerpflichtiger Erwerb Steuersatz 19 % Erbschaftsteuer

35 Das neue Begünstigungskonzept für Betriebsvermögen
Behaltensfrist • Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag fallen rückwirkend weg, soweit der Erwerber innerhalb von 15 Jahren einen Nachversteuerungstatbestand erfüllt, insbesondere:  Veräußerung des Betriebs bzw. von Kapitalgesellschaftsanteilen  Betriebsaufgabe, auch Insolvenz  Veräußerung von Teilbetrieben oder wesentlichen Betriebsgrundlagen, soweit der Veräußerungserlös nicht im betrieblichen Interesse verwendet wird  Überentnahmen tätigt, die seit Erwerb bis zum Ablauf der Behaltensfrist die Summe seiner Einlagen und Gewinnanteile um insgesamt EUR übersteigen

36 Das neue Begünstigungskonzept für Betriebsvermögen
Beispiel für Verschonung und Nachversteuerung Beispiel: Vater schenkt Tochter einen begünstigten Gewerbebetrieb (z. B. Anteile an gewerblicher KG). Der Steuerbilanzwert des Betriebs gemäß derzeitigem Bewertungsrecht beträgt 1,5 Mio. EUR, der gemeine Wert gemäß künftigem Bewertungsrecht beträgt 3 Mio. EUR. Nach 12 Jahren verkauft die Tochter den Gewerbebetrieb bzw. der Betrieb geht in die Insolvenz.

37 Besteuerung nach altem Recht Besteuerung nach neuem Recht
Das neue Begünstigungskonzept für Betriebsvermögen Beispiel für Verschonung und Nachversteuerung Besteuerung nach altem Recht Besteuerung nach neuem Recht Nachversteuerung -neues Recht- BV (begünstigt) EUR EUR Freibetrag § 13a ErbStG EUR (-) verbleiben EUR Bewertungsabschlag, 35 % EUR Verschonungsabschlag, 85 % EUR Verbleiben EUR EUR Abzugsbetrag 0 EUR Steuerpflichtiges BV Persönlicher Freibetrag EUR EUR Steuerpflichtiger Erwerb EUR EUR EUR abgerundet EUR Steuer 19 % EUR EUR Steuer 7 % 3.500 EUR bereits bezahlt EUR nachzuzahlen EUR

38 Die neuen Bewertungsregeln
C. Bewertung von Versicherungen • Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Renten-versicherungen sind mit dem Rückkaufswert zu bewerten • Die bisherige Möglichkeit, zwei Drittel der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge anzusetzen, entfällt

39 Persönliche Freibeträge bei der Erbschaft- und Persönlicher Freibetrag
Schenkungsteuer Steuer klasse Erwerber Persönlicher Freibetrag EUR Alt neu Ehegatte I Kind; Stiefkind; Enkel, wenn Eltern verstorben Enkel 51.200 Urenkel; Eltern u. Großeltern im Erbfall II Eltern u. Großeltern bei Schenkung; Geschwister; Neffen; Nichten; Stiefeltern; Schwiegerkinder, Schwieger- eltern; geschiedener Ehegatte 10.300 20.000 III eingetragene Lebenspartner 5.200 alle Übrigen

40 Steuertarif ErbSt-Tarif alt ErbSt-Tarif neu
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich EUR Steuerklasse I II III 52.000 7 12 17 11 23 15 22 29 19 27 35 32 41 37 47 über 30 40 50 ErbSt-Tarif neu Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich EUR Steuerklasse I II III 75.000 7 30 11 15 19 23 50 27 über Für die Erwerber der Steuerklasse I werden die Tarifstufen nach oben geglättet; es bleibt aber bei den geltenden Tarifsätzen. Für Erwerber der Steuerklassen II und III soll es dagegen nur noch 2 Steuersätze geben: 30 % und 50 %. Die Tarife der Steuerklasse II und III sind identisch. Bei Erwerben ab 6 Mio. EUR kommt es sowohl in der Steuerklasse II als auch in der Steuerklasse III zu einer Belastung von 50 %.

41 Gewinner und Verlierer der Reform
Gewinner und Verlierer der Erbschaftsteuerreform Gewinner ■ Mittelgroße und große Unternehmensnachfolger, die 10 Jahre lang 70 % der indexierte Ausgangslohnsumme zahlen ■ Mittelgroße und große Unternehmensnachfolger, die nicht innerhalb von 15 Jahren veräußern oder aufgeben ■ Verwandte ersten Grade ■ Eingetragene Lebenspartner

42 Gewinner und Verlierer der Reform
Gewinner und Verlierer der Erbschaftsteuerreform Verlierer ■ Bebaute Grundstücke ■ Ein- und Zweifamilienhäuser in Hochpreislagen ■ Ertragsstarke Unternehmen ■ Mittelgroße und große Unternehmensnachfolger, die keine 10 Jahre lang 70 % der indexierten Ausgangslohnsumme zahlen ■ Mittelgroße und große Unternehmensnachfolger, die innerhalb von 15 Jahren veräußern oder aufgeben ■ Unternehmen mit einem Verwaltungsvermögen von mehr als 50 % ■ Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen ■ Weiter entfernte Verwandte ■ Nichtverwandte

43 A. Ausschöpfung von persönlichen Freibeträgen
Allgemeine Gestaltungsüberlegungen A. Ausschöpfung von persönlichen Freibeträgen B. Durchführung von Kettenschenkungen C. Güterstand und testamentarische Verfügungen

44 A. Mehrfache Ausnutzung von Freibeträgen (ErbStRG)
(Vater will seiner Tochter ein Grundstück übertragen mit einem gemeinen Wert von EUR ) Schenkung von Euro zum Schenkung von Euro zum und Euro zum EUR EUR EUR Steuerwert der Schenkung ./. Freibetrag der T gemäß § 16 I Nr. 2 ErbStG (maximal Euro) = steuerpflichtiger Erwerb Steuer der T nach Steuerklasse I (15 %) Insgesamt bezahlte Schenkungsteuer Steuerersparnis gegenüber Alternative 1 EUR = 100 %

45 B. Kettenschenkung (ErbStRG)
(Vater will seiner Tochter Vermögen übertragen mit einem gemeinen Wert von EUR ) Freibetrag: T-EUR 500 Mutter Vater Freibetrag: T-EUR 400 Freibetrag: T-EUR 400 Freibetrag: T-EUR 400 Kind Schenkung in vollem Umfang vom Vater an das Kind: Persönlicher Freibetrag wird 1x genutzt (Euro ) Schenkung erfolgt zum Teil direkt an das Kind, zum Teil über die Mutter: Persönlicher Freibetrag wird 2x genutzt (Euro ) Anmerkung: keinen reinen Durchgangserwerb vornehmen

46 B. Kaskadeneffekt durch Kettenschenkung
Prämisse: Das Vermögen hat nur der Vater. Welches Vermögen könnte steuerfrei übertragen werden? Vater Ehefrau/ Mutter V € M € V € M € Kind 1 Kind 2 E1 E2 E3 E4 Fazit: Der V kann innerhalb eines 10-Jahreszyklus insg. EUR steuerfrei auf Enkel übertragen. Hätte die Ehefrau noch eigenes Vermögen, könnten durch max. Ausnutzung der Freibeträge zusätzlich EUR übertragen werden.

47 C. Güterstand als erbschaftsteuerliches Gestaltungsinstrument
Welchen Einfluss hat der Güterstand auf die Erbschaftsteuer?  Gütertrennung: Erbteil des Ehegatten ist voll erbschaftsteuer- pflichtig nach Abzug von persönlichen Freibeträgen  Zugewinngemeinschaft: ist Ehegatte Erbe gilt der Zugewinnausgleich nicht als Erwerb i. S. des ErbStG steuerfrei d. h. bei Gütertrennung wird die Steuerfreiheit des Zugewinns verschenkt

48 C. Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinn- gemeinschaft möglich
Wie kann man die ErbSt-Freiheit des Zugewinns retten?  Abschluss eines notariellen Ehevertrages mit dem Inhalt, dass rückwirkend ab Ehebeginn nicht der bisherige Güterstand der Gütertrennung, sondern die Zugewinngemeinschaft gelten soll  Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird ErbSt-Freiheit nach der güterrechtlichen Regelung möglich  sollte Ehegatte dennoch Erbe sein der längslebende Ehegatte schlägt die Erbschaft aus, macht den güterrechtlichen Zugewinnausgleich und den sog. kleinen Pflichtteil geltend

49 Zugewinnausgleich im Todesfall Güterrechtliche Lösung
C. Wahlrecht bei Zugewinngemeinschaft Zugewinnausgleich im Todesfall Erbrechtliche Lösung Güterrechtliche Lösung Der längstlebende Ehegatte erhält neben den Kindern ■ ¼ des Nachlasses als Erbteil ■ ¼ des Nachlasses als pauschaler Zugewinn- ausgleich ■ den tatsächlichen Zugewinn- ausgleich ■ den kleinen Pflichtanteil aus dem Nachlass nach Abzug der Zugewinnausgleichsschuld (neben Kinder 1/8) Bei rückwirkender Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ist die Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs nur im Rahmen der güterrechtlichen Lösung möglich

50 C. Auswirkungen des Güterstandes im Erbfall
Eheleute M und F leben seit der Eheschließung seit 1980 in Gütertrennung. In 2005 heben sie durch notariellen Ehevertrag die Gütertrennung auf und vereinbaren rückwirkend ab Ehebeginn seit 1980 die Zugewinngemeinschaft. M verstirbt in 2008. Der Wert seines Nachlasses beträgt 3,4 Mio. EUR. Der Zugewinn des M während der Ehe beträgt 3. Mio. EUR. Lösung  F hat durch die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft einen Anspruch auf den „vollen Zugewinnausgleich“ ab Eheschließung ½ von 3 Mio. EUR = 1,5 Mio. EUR  F hat –da sie weder Erbe noch Vermächtnisnehmerin ist- Anspruch auf den kleinen Pflichtteil

51 C. Auswirkungen des Güterstandes im Erbfall
rückwirkende notarielle Vereinbarung für die Zugewinngemeinschaft ab Ehebeginn Gütertrennung Ehegattenerbteil neben 2 Kindern 1/3 von 3,4 Mio. ./. Ehegatten-Freibetrag Zu versteuern ErbSt 19 % Netto-Erwerb Zugewinngemeinschaft – Erbrechtliche Lösung Pauschaler Zugewinnausgleich 1/4 von 3,4 Mio. Ehegattenerbteil neben Kindern Erwerb ./. Steuerfreier Zugewinn ./. Ehegatten-Freibetrag zu versteuern ErbSt 15 % 52.500 Netto-Erwerb kommt hier nicht zur Anwendung, da M nicht Erbe oder Vermächtnis-nehmer sein darf! Zugewinngemeinschaft – Güterrechtliche Lösung Tatsächlicher Zugewinnausgleich 1/2 von 3 Mio. Pflichtteil neben Abkömmlingen 1/8 von 1,9 Mio. Erwerb ./. Steuerfreier Zugewinn ./. Ehegatten-Freibetrag Zu versteuern ErbSt Netto-Erwerb Lösung bei rückwirkender notarieller Vereinbarung der Zugewinn gemeinschaft

52 C. Erbschaftsteuerliche Mehrbelastung bei Berliner Testamenten
Berliner Testament (§ 2269 BGB) die Ehegatten haben sich in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Erben des überlebenden Ehegatten eingesetzt. Nachteile  Kind verliert den Freibetrag für einen Elternteil (§§ 15 Abs. 3 + § 6 Abs. 2 ErbStG)  Der steuerpflichtige Teil des Nachlass des Erstverstorbenen wird im Ergebnis „zweimal“ mit ErbStG belastet  Beim Tod des Letztversterbenden kommt es zur kumulierten Besteuerung beider Nachlässe mit entsprechender Progressionsverschärfung  Die Negativauswirkungen verstärken sich noch, wenn das Vermögen der Ehegatten bei dem Erstverstorbenen konzentriert war

53 C. Erbschaftsteuerliche Mehrbelastung bei Berliner Testamenten
Welche Möglichkeiten bestehen um Nachteile zu vermeiden?  Ehegatten vereinbaren eine andere testamentarische Verfügung oder  überlebender Ehegatte schlägt die Erbschaft aus (Frist 6 Wochen § 1944 BGB) • Schlusserbe (Kind) wird Alleinerbe des verstorbenen Elternteils • überlebende Ehegatte verlangt gem. § 1371 Abs. 3 BGB den (kleinen) Pflichtteil und beansprucht den ausgerechneten Zugewinn nach § Abs. 3 BGB Zugewinn ist erbschaftsteuerfrei Achtung: sollte für jeden Einzelfall jedoch vorab überprüft werden !

54 Gestaltungsüberlegungen aufgrund der ErbSt-Reform bei Betriebsvermögen und sonstigem Vermögen
A. Gestaltungen vor der Reform B. Gestaltungen nach der Reform C. Gestaltungen vor oder nach der Reform zur Unternehmensnachfolge D. Vorweggenommene Vermögensübertragungen unter Nießbrauchs- vorbehalt E. Strategische Überlegungen bei Unternehmensübertragungen im Hinblick auf das „Nachversteuerungsrisiko“

55 A. Gestaltungen vor der Reform bei Übertragung von Betriebsvermögen
 Bei mittleren und großen Unternehmen, die innerhalb von 5-15 Jahren veräußert oder aufgegeben werden sollen Übertragung an Kinder vor der Reform, da nach altem ErbStR die Nachversteuerung bereits nach Ablauf von 5 Jahren wegfällt  Bei Unternehmen mit hohem Verwaltungsvermögen (> 50 %) bietet sich wegen des Wegfalls von „Verschonungen“ (keine Begünstigung als unternehmerisches „begünstigtes Vermögen gem. §§ 13a+b ErbStGE) eine Übertragung vor der Reform an da künftig das gesamte Betriebsvermögen gem. §§ 13a+b ErbStRG nicht begünstigt wäre Übertragung eventuell vor der Reform  Bei gewerblich geprägten Personengesellschaften u. U. Übertragung vor der Reform, da nach altem Recht Steuerbilanzwerte statt Ertragswerte maßgebend

56 A. Gestaltungen vor der Reform bei Übertragung von Betriebsvermögen
 Einbringung von Privatvermögen in eine gewerblich geprägte Personen- gesellschaft und Übertragung der Anteile vor der Reform an die Erben (Kinder) Ausnutzung „günstiges altes ErbSt-Recht“ (Steuerbilanzwerte, Freibetrag T-EUR 205 zuzügl. Bewertungs- abschlag von 35 %) Vorsicht bei noch zu gründenden gewerblich geprägten PersG 1) HR-Eintragung Einbringung von PV 2) Auflassung Übertragung der Anteile 1) PersG = Personengesellschaft ) PV = Privatvermögen (z. B. Grundstücke)

57 B. Gestaltungen nach der Reform bei Übertragung von Betriebsvermögen
 Gefahr des Wegfalls des „Verschonungsabschlages“ von 85 % für begünstigtes Vermögen“ bei Unterschreiten der Beteiligung von > als 25 % • Überprüfung, ob Stimmrechtspoolung (> 25 %) möglich bei Überschreiten des Verwaltungsvermögen von mehr als 50 % • Entnahme Veräußerung, Erhöhung begünstigtes Vermögen etc (2-Jahresfrist beachten) bei Unterschreitung der 70 %-Grenze bei der Lohnsumme • Erhöhung Bezüge Gesellschafter: Tantiemen statt Gewinnaus- schüttungen Behaltefristen nach neuem ErbStRG von 15 Jahren beachten (im Gespräch sind Reduzierung auf 10 Jahre und Wegfall der sog. „Fallbeilwirkung“) Testamentarische Verpflichtung zur Übertragung von begünstigtem Vermögen

58 C. Gestaltung vor oder nach der Reform zur Unternehmensnachfolge
Beispiel: Ein Betrieb mit einem gemeinen Wert von 5 Mio. EUR soll auf ein Kind übertragen werden. Es wird unterstellt, das der Wert nach dem Steuerbilanzverfahren (altes Recht) 58 % des gemeinen Wertes beträgt. a) Wie hoch ist die ErbSt nach alter und neuer Rechtslage b) Nach 4 Jahren wird der Betrieb vom Rechtsnachfolger verkauft Wie hoch ist die ErbSt? c) Nach 14 Jahren wird der Betrieb vom Rechtsnachfolger aufgegeben. Wie hoch ist die ErbSt?

59 C. Gestaltung vor oder nach der Reform zur Unternehmensnachfolge
Altes ErbStG EUR Neues ErbStG EUR Übertragung des Unternehmens in 2008 auf Erben 52.500 Verkauf des Unter- nehmens in (nach 4 Jahren) ) ) Verkauf des Unter- nehmens in (nach 14 Jahren) Verkauf des Unter- nehmens (nach 15 Jahren) Achtung ! Schenker haftet auch für die ErbSt (Gesamtschuldner !) Nachsteuer 1) nachzuentrichtende Steuer EUR 2) nachzuentrichtende Steuer EUR

60 D. Vorweggenommene Vermögensübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt
Übertragung der Substanz jetzt – Übertragung des Nutzungsrechts später altes ErbStR neues ErbStR Nießbrauch zu Gunsten des Schenkers oder eines Ehegatten: zinslose Stundung der Steuer, die auf den Kapitalwert des Nießbrauchs entfällt (§ 25 I S. 2 ErbStG) mit der Möglichkeit der Ablösung zum Barwert Stundungseffekt/Liquiditätseffekt Nießbrauch zu Gunsten des Schenkers oder eines Ehegatten: vollständiger Abzug der Nießbrauchslast (Barwert als Gegenleistung) vom erbschaft- steuerlichen gemeinen Wert des übertragenen Vermögens (Abschaffung des § 25 ErbStG) Verringerung der Erbschaft- steuerlast

61 D. Vorweggenommene Vermögensübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt
Beispiel: V (55 Jahre) schenkt seiner Tochter Barvermögen im Wert von Mio. EUR unter Nießbrauchsvorbehalt (Nießbrauchslast T-EUR 632,2) Altes Recht Neues Recht Erwerb EUR Freibetrag EUR Steuerpflichtiger Erwerb EUR ./. Nießbrauchslast EUR ./. Freibetrag EUR Steuerpflichtiger Erwerb EUR 0 Schenkungssteuer 19 % EUR Schenkungsteuer EUR davon sofort fällig EUR + gestundete ErbSt EUR Gesamte ErbSt EUR oder Ablösung mit Barwert EUR

62 D. Vorweggenommene Vermögensübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt
Beispiel: Vater (56 Jahre) überträgt seiner Tochter ein Mietwohngrundstück (Ertragswert EUR ) unter Vorbehalt eines Quotennießbrauchs von 90 %; Grundstück hat noch eine valutierende Restschuld von EUR ; Mieteinnahmen EUR p.a. Zinsen und nicht umlagefähige Bewirt- schaftungskosten EUR 1. Wert des Mietgrundstücks EUR ./. Verschonungsabschlag 10 % gem. § 13 c ErbStG EUR EUR ./. 90 % des Wertes der übernommenen Schulden (§ 10 Abs. 6 ErbStRG) EUR Zwischenwert EUR ./. Kapitalwert des Nießbrauchs (ME T-EUR 140 ./. Ausgaben T-EUR 50 x 90 % x Vervielfältiger 11,506 x 90 %) EUR 2. Steuerpflichtiger Erwerb EUR ./. Persönlicher Freibetrag EUR 3. Bemessungsgrundlage EUR 4. Schenkungsteuer EUR 0

63 E. Strategische Überlegungen und Brennpunkte bei Unternehmensverkauf und Unternehmensnachfolge
Vorweggenommene Erbfolge Erbfall Unternehmensverkauf Dritte reine Schenkung gemischte Schenkung Vorsicht keine  Verpflichtung zur Übertragung von begünstigtem Vermögen an Dritte  keine Erbteilung von begünstigtem Ver- mögen ansonsten volle ErbSt-last entgeltliche Übertragung MBO unentgeltliche Übertragung unentgeltliche Übertragung MBI latentes ErbSt-Nachversteuerungsrisiko beginnt im Zeitpunkt des Erbfalls Latentes ErbSt-Nachversteuerungsrisiko nur bei unentgeltlicher Vermögensübertragung beginnt im Zeitpunkt der Übertragung kein latentes Nachversteuerungsrisiko MBO = Management buy out MBI = Management buy in

64 Fazit  neues ErbStG führt im Wesentlichen zu höheren steuerpflichtigen Bemessungs- grundlagen  Erhöhung der persönlichen Freibeträge führt aufgrund höherer Bemessungsgrundlagen oft nicht zu Steuerentlastungen  Übertragung von Betriebsvermögen und Beteiligungen an KptG kann nach neuem Recht günstiger sein aber Verschonungsabschlag von 85 % von zahlreichen Voraussetzungen abhängig • Behaltefristen z. Z. 15 Jahre • Lohnsummen 70 % über 5 Jahre • keine testamentarischen Verfügungen zur Übertragung von begünstigtem Vermögen an Dritte • keine Übertragung von begünstigtem Vermögen i.R.e. Erbteilung an Miterben  latentes Erbschaftsteuerrisiko verbleibt auch beim Schenker und zwar über den gesamten Zeitraum (Ende der Behaltefrist)

65  testamentarische Verfügungen müssen neu überprüft
Fazit  die Gestaltungen von Vermögensübertragungen gewinnt zunehmend an Bedeutung (Mehrfachausnutzung von Freibeträgen; Kettenschenkungen, Güterstand etc.)  der Vorbehaltsnießbrauch wird aufgrund des Wegfalls von § 25 ErbSt hoch interessant, da Nießbrauchslast abzugsfähig und voll erbschaftsteuermindernd  Unternehmensnachfolge sollte frühzeitig unter Berücksichtigung aller rechtlichen Einflüsse in Angriff genommen werden  Unentgeltliche/Entgeltliche oder aber gemischte Schenkungen haben unter steuerlichem Aspekt hohen Stellenwert  testamentarische Verfügungen müssen neu überprüft  Wichtig ist Zeit für die Nachfolgeplanung und zwar vor Eintritt des Erbfalls

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