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Körperschaftsteuer.

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Präsentation zum Thema: "Körperschaftsteuer."—  Präsentation transkript:

1 Körperschaftsteuer

2 Organschaft (§§ 14 ff. KStG) Tatbestand:
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Organschaft (§§ 14 ff. KStG) Tatbestand: inländische Tochter-AG oder Tochter-KGaA (Organgesellschaft) Mutter-Unternehmen (Organträger) mit mindestens BS im Inland Ergebnisabführungsvertrag finanzielle Eingliederung Rechtsfolgen: Zwar Fortbestand der Abschirmwirkung der Organgesellschaft, aber: Einkommen der Organgesellschaft wird ausschließlich dem Organträger zugerechnet.  Ergebnis der Organgesellschaft = 0. Relevant v.a. im Fall von Verlusten auf einer der beiden Ebenen .

3 Besondere Fälle der Gewinnrealisierung und ihres Aufschubs
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Besondere Fälle der Gewinnrealisierung und ihres Aufschubs Liquidation (§ 11 KStG) Liquidationssteuer auf stille Reserven anders als § 16 EStG nicht auf eine logische Sekunde bezogen, sondern auf einen max. dreijährigen Liquidationszeitraum Sitzverlegung (§ 12 KStG i.d.F. des SEStEG) Wegzugssteuer auf stille Reserven bei Verlegung von Sitz und Geschäftsleitung ins Ausland, außer bei Aufrechterhaltung einer Betriebstätte im Inland Wegzugsteuer dafür aber bei späterer Auflösung der inländischen Betriebstätte (§ 12 Abs. 2 KStG) .

4 Besondere Fälle der Gewinnrealisierung und ihres Aufschubs (Forts.)
Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Besondere Fälle der Gewinnrealisierung und ihres Aufschubs (Forts.) Eintritt in eine subjektive Steuerebefreiung (§ 13 KStG) Aufstellung einer Schlussbilanz (§ 13 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 KStG) Folge: Besteuerung der bislang nicht versteuerten Gewinne einschließlich der stillen Reserven Ausnahme: Keine Besteuerung stiller Reserven auf denjenigen Wirtschaftsgütern, die hinfort der Förderung steuerbegünstigter gemeinnütziger Zwecke dienen (§§ 13 Abs. 4 i.V.m. 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, 51 ff. AO) .

5 plus SolZ (5,5 % auf die KSt)
Körperschaftsteuer IV. Steuersatz seit Systemwechsel durch Unternehmenssteuerreform 2001 nur noch ein einheitlicher Steuersatz von 25 % keine Differenzierung mehr zwischen „Thesaurierungssteuersatz“ (zuletzt 40 %) und „Ausschüttungssteuersatz“ (zuletzt 30 %) durchgehend proportionale Tarifgestaltung (keine Umverteilung durch Progression; keine subjektiven Vergünstigungen wie Grundfreibetrag oder Splitting) plus SolZ (5,5 % auf die KSt) .

6 wichtigste Rechtsgrundlagen:
Einkommensteuer Reformen seit im Überblick wichtigste Rechtsgrundlagen: StÄndG 2007 v SEStEG v JStG 2007 v .

7 Bemessungsgrundlage der ESt:
Einkommensteuer Reformen seit im Überblick Bemessungsgrundlage der ESt: erweiterter Entnahmebegriff für Wegzugsfälle und Verlagerung von Wirtschaftsgütern (§ 4 Abs. 1 Sätze 3 ff.) Verschärfung der Anforderungen für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) Verlagerung der Pendlerpauschale (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 und Abs. 5a, § 9 Abs. 2 EStG einerseits, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG andererseits) Abziehbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten (§ 4f EStG) Abziehbarkeit sonstiger Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG) Kürzung des Sparerfreibetrags auf 750 € bzw € (§ 20 Abs. 4 EStG) Kinderfreibeträge/Kindergeld nur noch bis 25 Jahre (+ Bw/Zivildienst) (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 i.V.m. §§ 31 Satz 1, 62 ff. EStG) .

8 ESt-Tarif: . Einkommensteuer Reformen seit 1.1.2007 im Überblick
Reichensteuer (§ 32a Abs. 1 Nr. 5 EStG) ab zvE > €, außer für gewerbliche Einkünfte (§ 32c EStG) .

9 Gleichordnung von ESt/KSt einerseits und GewSt anderseits;
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer Reformüberlegungen für 2008 pp. Grundlage: Referentenentwurf eines UnternehmensteuerreformG 2008 (Stand: ) Abschaffung von § 3 Nr. 40 EStG für Anteile im Privatvermögen, vorauss. geringere Freistellung für Anteile im Betriebsvermögen Einführung einer 25%igen Abgeltungsteuer für Kapitalerträge, ergänzt um ein Veranlagungswahlrecht Gleichordnung von ESt/KSt einerseits und GewSt anderseits; Insbesondere: Wegfall der Abziehbarkeit der GewSt von der Bemessungsgrundlage der ESt bzw. KSt Absenkung des KSt-Satzes auf 15 % (plus SolZ) Absenkung der GewSt (Faustformel: auf 15 % bei Hebesatz = 400) .

10 Klausurenkurs im Schwerpunktbereich 5
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer Reformüberlegungen für 2008 pp. Klausurenkurs im Schwerpunktbereich 5 voraussichtlich Mi.-Fr., März 2007, vormittags, Heuscheuer. Details siehe Homepage. .


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