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ErbSt-Reform 2009 VdS Stammtisch am 23.02.2009. A. Allgemein I. Freibeträge Persönliche Freibeträge: NEU/EUROALT/EURO -Ehegatten500.000,00307.000,00 -eingetragene.

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Präsentation zum Thema: "ErbSt-Reform 2009 VdS Stammtisch am 23.02.2009. A. Allgemein I. Freibeträge Persönliche Freibeträge: NEU/EUROALT/EURO -Ehegatten500.000,00307.000,00 -eingetragene."—  Präsentation transkript:

1 ErbSt-Reform 2009 VdS Stammtisch am 23.02.2009

2 A. Allgemein I. Freibeträge Persönliche Freibeträge: NEU/EUROALT/EURO -Ehegatten500.000,00307.000,00 -eingetragene Lebenspartner500.000,00 5.200,00 -Kinder400.000,00205.000,00 -Enkel200.000,00 51.200,00 -sonstige Personen der Stkl. I100.000,00 51.200,00 Persönliche Freibetrag für: NEU/EUROALT/EURO -Personen der Stkl. II 20.000,00 10.300,00 -Personen der Stkl. III 20.000,00 5.200,00

3 A. Allgemein II. Steuersätze Die Grenzen der Tarifstufen werden zugunsten der Steuerpflichtigen nach oben geglättet. In Stkl. I bleibt es bei den geltenden Tarifsätzen, für Stkl. II und III wird ein zweistufiger Tarif wie folgt eingeführt: 50 % 30 %Und darüber 50 % 27 %26.000.000,00 EUR 50 % 23 %13.000.000,00 EUR 30 % 19 %6.000.000,00 EUR 30 % 15 %600.000,00 EUR 30 % 11 %300.000,00 EUR 30 % 7 %75.000,00 EUR IIIIII SteuerklasseWert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich

4 A. Allgemein III. Steuerbefreiung für Familienwohnheim 1. Zuwendungen unter Lebenden Ehegatten/Lebenspartner: bebautes Grundstück (EFH, ZFH, MFH, WE, gemischte) soweit eine Wohnung Selbstnutzung auch EU-Ausland auch mehrfach keine Anrechnung auf Freibeträge keine Behaltefristen 2. Erwerb von Todes wegen a) Ehegatte Selbstnutzung oder Hinderungsgrund (Pflegeheim) 10 Jahre

5 A. Allgemein III. Steuerbefreiung für Familienwohnheim 2. Erwerb von Todes wegen b) Kinder bebautes EU-Grundstück eine Wohnung selbst genutzt 200 m² steuerfrei wertunabhängig beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt oder Hinderungsgrund (Pflegeheim) Wegfall < 10 Jahre Aufgabe nicht begünstigt bei Übertragungsverpflichtung Erbauseinandersetzung: Erwerber begünstigt verbundene Verbindlichkeiten § 10 Abs. 6 Abzug ausgeschlossen

6 B. Bewertung Betriebsvermögen I. Bewertung des Betriebsvermögens § 109 BewG = gemeiner Wert a) Einzelunternehmen/Mitunternehmerschaften Verkauf < 1 Jahr = Verkaufspreise Ertragswertverfahren, IDW S 1 Umsatz – Multiplikation (übliche Verfahren) Vereinfachtes Ertragswertverfahren Mindestwert = Substanzwert b) Kapitalgesellschaften Börsenwert Veräußerung < 1 Jahr = Veräußerungspreis Gemeiner Wert wie Mitunternehmerschaften

7 B. Bewertung Betriebsvermögen 1. Ertragswertverfahren Kapitalisierungsfaktor Basiszins + 4,5 % X Nachhaltig erzielbarer Jahresertrag Vereinfachtes Ertragswertverfahren

8 B. Bewertung Betriebsvermögen Schaubild zum Ertragswertverfahren: Ertragswert des Unternehmens = u.U. gemeiner Wert von innerhalb von 2 Jahren vor Stichtag eingelegter Wirtschaftsgüter + Gemeiner Wert von Beteiligungen, wenn betriebsnotwendiges Vermögen + Gemeiner Wert von nicht betriebsnotwendigem Vermögen + Ertragswert = Kapitalisierungsfaktor (1/Kapitalisierungszinssatz, d.h. Basiszinssatz + Zuschlag von 4,5 % ) x zukünftiger Jahresertrag = Durchschnittsertrag grds. der letzten 3 Wirtschaftsjahre (abzuleiten aus Betriebsergebnissen gemäß § 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG zzgl. Hinzurechnungen u. abzgl. Kürzungen nach § 202 BewG)

9 B. Bewertung Betriebsvermögen II. Verschonungsregelungen Eckpunkte Abschlag von der Bemessungsgrundlage für Betriebsvermögen in Höhe von 85 % - 15 % sind steuerpflichtig Gleitende Freigrenze zur Sicherstellung einer Bewertungsfreiheit beim Betriebsvermögen von 150.000,00 EUR Begünstigungsausnahme für vermögensverwaltende Unternehmen, deren Verwaltungsvermögen (z. B. fremdvermietete Grundstücke, Wertpapiere im Streubesitz) mehr als 50 % des Betriebsvermögens beträgt

10 B. Bewertung Betriebsvermögen II. Verschonungsregelungen Fortführungsklausel: Lohnsumme darf in 7 Jahren nicht geringer sein als 650 % der Lohnsumme im Erbzeitpunkt keine Indizierung keine Ausnahme für Schenker/Erwerber > 10 Beschäftigte - anteiliger Wegfall der Vergünstigung Verhaftungsregelung: –2-jährige Vorverhaftungsregelung des Verwaltungsvermögens –Nachversteuerung innerhalb von 7 Jahren bei Betriebsveräußerung/ -aufgabe oder Veräußerung/Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen mit Reinvestitionsklausel

11 B. Bewertung Betriebsvermögen II. Verschonungsregelungen Verschonung des Betriebsvermögens II 100 % Verschonung 10 Jahre Fortführung Lohnsumme 1.000 % Verwaltungsvermögen höchstens 10 % Wg. der Freibeträge i. d. R. wohl ungünstiger

12 C. Bewertung Grundvermögen I. Vergleichswertverfahren § 182 Abs. 2 BewG Anwendung für: Ein- u. Zweifamilienhäuser, ETW, Teileigentum Kaufpreis von anderen Grundstücken § 183 Abs. 1 BewG Übereinstimmung - Nutzung - Bodenbeschaffenheit - Zuschnitt Vergleichspreise der Gutachterausschüsse § 183 Abs. 2 BewG

13 C. Bewertung Grundvermögen II. Ertragswertverfahren § 182 Abs. 3 BewG Anwendung für: Mietwohn-, Geschäftsgrundstücke

14 C. Bewertung Grundvermögen III. Schaubild zum Sachwertverfahren § 182 Abs. 4 BewG

15 C. Bewertung Grundvermögen IV. Verschonung von Immobilien § 13c Ansatz mit 90% des Wertes nicht bei Übertragung im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht bei Immobilien im BV (Verwaltungsvermögen) Stundungserleichterung § 28 Abs. 3 ErbStG – 10 Jahre, wenn Steuer nicht aus dem Nachlass zahlbar 10 % Abschlag nur bei vermietetem Grundbesitz nicht- Eigennutzung - Leerstand

16 C. Bewertung Grundvermögen V. Aufhebung § 25 ErbStG bisher: Schenkung NießbrauchRente = Steuerstundung= abzugsfähige Schuld neu: § 25 entfällt Nießbrauch voll abzugsfähig


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