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Erbschaftsteuerreform

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Präsentation zum Thema: "Erbschaftsteuerreform"—  Präsentation transkript:

1 Erbschaftsteuerreform

2 Persönliche Steuerbefreiungen
Steuer- Personenkreis Freibetrag Freibetrag klasse alt neu I Ehegatte € € Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder u. Stiefkinder € € Enkelkinder € € Eltern u. Großeltern bei Erbschaft € € II Eltern u. Großeltern bei Schenkung Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Geschiedene Ehegatten € € III alle übrigen Beschenkten u. Erwerber (z.B. Onkel, Tanten; Zweckzuwendungen € € III gleichgeschlechtliche Lebenspartner bei eingetragener Lebenspartnerschaft € €

3 Sachliche Steuerbefreiungen § 13
Steuer- § 13 Nr. Gegenstand Freibetrag Freibetrag klasse bisher neu I 1 a) Hausrat einschl. Wäsche und Kleidung € € 1 b) andere bewegliche körperl. Gegenstände € € II und 1 c) Hausrat und andere III bewegliche körperl. Gegenstände € €

4 Steuersätze bis einschließlich € I II III € ( €) 7% 30% (12%) 30% (17%) € ( €) 11% 30% (17%) 30% (23%) € ( €) 15% 30% (22%) 30% (29%) € ( €) 19% 30% (27%) 30% (35%) € ( €) 23% 50% (32%) 50% (41%) € ( €) 27% 50% (37%) 50% (47%) Über € (über €) 30% 50% (40%) 50% (50%)

5 Verschonung Betriebsvermögen §13 a, §13 b ErbStG - Übersicht
begünstigte Anteile § 13 b Abs. 1 Verwaltungsvermögen gesetzliches Grundmodell Verschonungsabschlag 85% / Optionsmodell 100% Steuerbefreiung gleitender Abzugsbetrag Lohnsumme – bei Verstoß: anteilige Kürzung Behaltensfrist – bei Verstoß: anteilige Kürzung Anzeigepflicht des Steuerpflichtigen

6 Tarifbegrenzung § 19 a Erwerb begünstigten Vermögens durch Erwerber der Steuerklassen II und III: Tarifbegrenzung, allerdings nur für 15% (nicht für Teil, der unter Verschonungsabschlag 85% fällt) Entlastungsbetrag voll, nicht nur 88% Wegfall mit Wirkung für Vergangenheit, wenn Verstoß gegen Behaltefrist (7 bzw. 10 Jahre)

7 Schuldenabzug § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG
„Schulden und Lasten, die mit nach § 13 a befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13 a anzusetzenden Wertes dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13 a entspricht.“ Beispiel: begünstigte GmbH-Beteiligung (fremdfinanziert), Verschonungsabschlag 85%, also Schulden nur zu 15% abziehbar im Gesetz keine Möglichkeit geregelt, auf Verschonungsregelungen zu verzichten, um den vollen Schuldenüberhang nutzen zu können

8 Privates Wohnhaus - Ehegatte
Schenkung eines inländischen Familienwohnheims zwischen Ehegatten bleibt schenkungsteuerfrei neu: Begriff „Familienheim“ neu: erweitert auf EU-Ausland und EWR Erwerb eines inländischen Familienwohnheims von Todes wegen vom Ehegatten nunmehr auch schenkungsteuerfrei Familienheim – ohne qm-Begrenzung Eigennutzung durch Erblasser (Ausnahme: Hinderung durch zwingende Gründe) unverzügliche Eigennutzung durch Erwerber über 10 Jahre (Ausnahme: Hinderung durch zwingende Gründe)

9 Privates Wohnhaus - Kinder
steuerfrei ist Erwerb von Todes wegen – nicht bei Schenkung Familienheim – Begrenzung 200 qm Eigennutzung durch Erblasser (Ausnahme wie oben) unverzügliche Eigennutzung durch Erwerber über 10 Jahre (Ausnahme wie oben)

10 Berücksichtigung früherer Erwerbe § 14 ErbStG
Beispiel: Zuwendung an Lebensgefährten 2005, spätere Eheschließung 2007, weitere Zuwendung 2009 Schenkung 2005 EUR Steuer 2005 EUR /. FB 5.200, Steuersatz 23% = EUR SchenkSt Schenkung 2009 EUR Steuer 2009 unter Berücksichtigung Vorerwerb /. Freibetrag , Steuersatz 11% = EUR SchenkSt nach Anrechnung Steuer Vorerwerb 2005: Steuer Null aber: Mindest-Steuer § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG auf Grundlage alleiniger Erwerb 2009: /. Freibetrag , Steuersatz 7% = EUR SchenkSt

11 Aufhebung des § 25 ErbStG Besteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast, insbesondere bei Nießbrauch Nießbrauch zugunsten Schenker jetzt bei SchenkSt voll als Belastung abziehbar (nicht nur Stundung der auf Nießbrauch entfallenden Steuer) Berechnung Nießbrauch nach aktueller Sterbetafel § 13 Abs. 1 Satz 2 BewG (bisherige Anlage 9 zu § 14 BewG wird aufgehoben)

12 Stundung § 28 Abs. 3 ErbStG bisher § 28 Abs. 1: Stundung ErbSt auf Betriebsvermögen, wenn zur Erhaltung des Betriebes erforderlich neu: § 28 Abs. 3: Stundung ErbSt auf zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke § 13 c ErbStG, soweit Steuer nur durch Verkauf dieses Vermögens aufgebracht werden kann gilt entsprechend bei Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn Erwerber zu eigenen Wohnzwecken nutzt bei Erwerb von Todes wegen: Stundung zinslos § 28 Abs. 3 Satz 5 iVm. Abs. 1 Satz 2 keine Stundung, wenn: Immobilien in Drittstaaten mögliche Zahlung ErbSt aus weiterem Nachlass mögliche Zahlung ErbSt aus eigenem Vermögen Erwerber Stundung endet grds. mit Ende Selbstnutzung Stundung endet mit (Weiter-)Schenkung des erworbenen Vermögens

13 Anwendung neues Recht, Art. 3 Erbschaftsteuerreformgesetz
Inkrafttreten zum auf Antrag auch bei Erbfällen zwischen und Rückwirkung betrifft nicht § 16 ErbStG n.F. (Freibeträge) und nicht BewG n.F., insbesondere also Rückwirkung der Verschonungsregelungen Antrag auch bei bestandskräftigen ErbSt- Bescheiden möglich, bis


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