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Steuersätze über ,-- EUR ,-- EUR

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Präsentation zum Thema: "Steuersätze über ,-- EUR ,-- EUR"—  Präsentation transkript:

1 Steuersätze 50 40 30 über 25.565.000,-- EUR 47 37 27 25.565.000,-- EUR
41 32 23 ,-- EUR 35 19 ,-- EUR 29 22 15 ,-- EUR 17 11 ,-- EUR 12 7 52.000,-- EUR bis einschließlich III II I Wert des Erwerbs 01. Juli 2006

2 Freibeträge (1) 01. Juli 2006

3 Freibeträge (2) 01. Juli 2006

4 Freibeträge (3) 01. Juli 2006

5 zeitliche Streckung Die eingangs tabellarisch aufgeführten Freibeträge stehen nicht etwa nur einmal sondern alle 10 Jahre erneut zur Verfügung Die einfachste Möglichkeit, Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer zu sparen, besteht dementsprechend darin in Abständen von 10 Jahren Schenkungen in Höhe der Freibeträge vorzunehmen 01. Juli 2006

6 Tarifmanagement durch Ausnutzung der 10-Jahres-Frist
Beispiel: Tarifmanagement durch Ausnutzung der 10-Jahres-Frist A verfügt über ein Vermögen von ,-- EUR, das er seinem Sohn zukommen lassen will Schenkung im Jahr ,-- EUR Freibetrag ./ ,-- EUR Erwerb ,-- EUR Steuer, 15% ,-- EUR Sachverhaltsvariante 1. Schenkung im Jahr ,-- EUR Erwerb ,-- EUR Steuer, 15% ,-- EUR 2. Schenkung 10 Jahre später ,-- EUR Erwerb ,-- EUR Steuer, 11% ,-- EUR Ersparnis ,-- EUR 01. Juli 2006

7 Minderung der Bemessungsgrundlage
Auch die Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungssteuer unterliegt in gewissem Umfang der Disposition des Steuerpflichtigen Hier können etwa güterrechtliche Lösungsansätze unter Ehegatten oder Vermögensübertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt zu steuerlicher Entlastung führen. 01. Juli 2006

8 Wahl der Vermögensart Die verschiedenen Vermögensarten Grundvermögen, Betriebsvermögen, Wertpapiervermögen und sonstiges Privatvermögen werden für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungssteuer recht unterschiedlich behandelt. Es kann deshalb sinnvoll sein, frei verfügbares Vermögen vor einer Schenkung oder einem Erbfall in eine günstige Vermögensart umzuschichten. 01. Juli 2006

9 01. Juli 2006

10 Schenkung i.H.v. 500.000,-- € an das Patenkind
01. Juli 2006

11 Zusammenfassung der Bewertungs- und Steuervorteile bei der Übertragung von Betriebsvermögen
Alle zehn Jahre Betriebsvermögensfreibetrag in Höhe von ,-- EUR Bewertungsabschlag von 35% Stets Erbschaftsteuerklasse I (!) ggf. bis zu 10-jährige Stundung der ErbSt aber: Fünfjahreshaltefrist beachten (!) 01. Juli 2006

12 Ertragswertverfahren:
01. Juli 2006

13 Lassen Sie sich niemals von der Gier "Steuern sparen zu wollen“
Grundsatz für erbrechtliche Gestaltungen Lassen Sie sich niemals von der Gier "Steuern sparen zu wollen“ leiten zivilrechtliche Überlegungen und der gesunde Menschenverstand haben stets Vorrang! 01. Juli 2006

14 "Hebelansatzpunkte" zur Steuerminderung (1)
lebzeitige Nutzung von steuerlichen Freibeträgen (Verteilung auf mehrere Personen, rhythmische Wiederholungen, Kettenschenkungen) lebzeitige Nutzung steuerbefreiter Übertragungen (Gelegenheitsgeschenke, Übertragungen des Familienheims auf Ehegatten) Nutzung von - im Vergleich zum Verkehrswert - niedrigen steuerlichen Wertansätzen (Immobilie, mittelbare Grundstücksschenkungen, Lebensversicherungen, Betriebsvermögen) Nutzung steuerlicher Privilegien für Übertragung von Betriebsvermögen (Freibetrag, Bewertungsabschlag, Steuerklassenprivileg) 01. Juli 2006

15 "Hebelansatzpunkte" zur Steuerminderung (2)
Übernahme der Steuerlast durch den Schenker Stundungs- oder Abzinsungseffekte bei Nießbrauchgestaltungen Gestaltungen durch Wegzug in einer steuergünstigeren Staat, ggf. verbunden mit der Begründung eines Trust / Stiftung Steueroptimale Wahl des ehelichen Güterstandes…. 01. Juli 2006

16 Nutzung steuerlicher Freibeträge (1)
Beispiel: alle 10 Jahre neuer Freibetrag von EUR pro Kind Nutzt jeder Ehegatte diese Möglichkeit, können so innerhalb von nur 20 Jahren EUR pro Kind steuerfrei übertragen werden. Gestaltung: Schenker überträgt Vermögenssubstanz, behält sich aber Nießbrauch vor (z.B. Zinsen, Mietüberschüsse, Wohnrecht etc.) Achtung: Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor Versterben des Schenkers mindern den Freibetrag des beschenkten Erben Regelungen treffen, inwieweit eine Anrechnung auf das Erbe erfolgen soll! 01. Juli 2006

17 Nutzung steuerlicher Freibeträge (2)
Beispiel: Kettenschenkungen, wenn ein Ehepartner kein verschenkbares Vermögen verfügt Achtung: Gefahr der steuerlichen Nichtanerkennung wg. Missbräuchlicher Gestaltung (§ 42 AO) Gestaltung: a) keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen 1. Schenkung (blau) und zweiter Schenkung (grün) entstehen lassen b) keine Verknüpfung der Schenkungen in Urkunden c) Beiträge nicht deckungsgleich gestalten 01. Juli 2006

18 Nutzung steuerlicher Übertragungen
Die üblichen Gelegenheitsschenkungen sind steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG) Geburtstage, Namenstage, Festtage wie Weihnachten oder Ostern "Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist“ Höhe: keine feste Regelung - im für die Lebensverhältnisse der Familie entsprechenden Rahmen Beispielgestaltung: Schenken Sie kleinere Tranchen Wertpapiere: Bei 4 Schenkungen pro Jahr im Gegenwert von z.B. je € können so in 20 Jahren immerhin € steuerfrei und ohne Anrechnung auf den steuerlichen Freibetrag übertragen werden. Hinzu treten Zinseffekte sowie steuerfreie Wertsteigerungseffekte 01. Juli 2006

19 Nutzung steuerbefreiter Übertragungen
Schenkungen zwischen Ehegatten betreffend (Mit-) Eigentum an einer zu Wohnzwecken dienenden Immobilie (inländisches Familienwohnheim = wo sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet) der Höhe nach unbegrenzt steuerfrei nach § 13 Abs.1 Nr.4a ErbStG, keine Anrechnung auf Steuerfreibetrag; auch mehrfach möglich; kein "Objektverbrauch" wie z.B. bei der Eigenheimzulage Gestaltungsbeispiele - Ehegatte 1 verschenkt (Teil-) Eigentum an Ehegatte 2 - Ehegatten erwerben gemeinsam mit Mitteln vom Ehegatten 1 - Ehegatte 1 erwirbt mit Mitteln vom Ehegatten 2 - Ehegatte 1 übernimmt Darlehenstilgung oder nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Immobilie des Ehegatten 2 01. Juli 2006

20 Nutzung niedriger steuerlicher Wertansätze (1)
Schenkung von Lebensversicherungspolicen = Bewertung mit 2/3 der eingezahlten Prämien (§ 12 Abs.4 BewG) Ertragssteuer: Kapitalleistungen einer ab 2005 abgeschlossenen Kapital-LV (Mindestlaufzeit 12 Jahre) ist grundsätzlich voll steuerpflichtig (Auszahlungsbetrag abzügl. gezahlte Prämien = steuerbarer Betrag; wenn Vertragsablauf erst nach 60.Geburtstag des Versicherungsnehmers, dann sind nur 50% davon steuerfrei Gestaltung: Einmalprämie jetzt möglich (keine Speisung über mind. 5 Jahre) Daher Gesamtbetrag einzahlen und dann voll bezahlte Police verschenken Beispiel: Statt (steuerfreier) Barschenkung an Sohn in Höhe von € kann eine LV mit € eingezahlten Prämien schenkungssteuerfrei übertragen werden. 01. Juli 2006

21 Nutzung niedriger steuerlicher Wertansätze (2)
Schenkung von Grundstücken (bzw. mittelbare Grundstücksschenkung) Der sog. steuerliche Bedarfswert i.S.d. §§ 145 BewG ff. unterschreitet regelmäßig den Marktwert (-30% bis -50%) Gestaltung: Vorsicht bei mittelbaren Grundstücksschenkungen! Zur steuerlichen Annerkennung muss Schenkungsversprechen vor dem Kaufvertrag gegeben werden und die Schenkung (Geldfluss) muss vor Kaufpreisentrichtung erfolgen 01. Juli 2006

22 Barschenkung vs. mittelbare Grundstücksschenkung
Vergleich: Barschenkung vs. mittelbare Grundstücksschenkung 1. Barschenkung von Vater an Sohn ,-- EUR in bar > Nominalwert = Steuerwert ./ ,-- EUR persönlicher FB des Sohnes = ,-- EUR steuerpflichtiger Erwerb 21.450,-- EUR Steuerbelastung bei Steuersatz 11% in der StKl. I 2. Mittelbare Grunstücksschenkung (Bar-Schenkung von Vater an Sohn zum Erwerb einer bestimmten Doppelhaus-Hälfte) ,-- EUR durch Schenkung finanzierter Kaufpreis ,-- EUR steuerlicher Wert (Jahresmiete 20T€ x 12,5 ./. 5% für 10 Jahre Alter + 20% DHH-Zuschlag) [71,25%] ./ ,-- EUR persönlicher FB des Sohnes = ,-- EUR steuerpflichtiger Erwerb 8.800,-- EUR Steuerbelastung bei Steuersatz 11% in der StKl. I Ersparnis: ,-- EUR 01. Juli 2006

23 Nutzung niedriger steuerlicher Wertansätze (5)
1. Kommanditanteil-Schenkung von Vater und Sohn (Kaufpreis 1 Mio €) 2. Bar-Schenkung von Vater an Sohn über 1 Mio € 01. Juli 2006

24 Nutzung niedriger steuerlicher Wertansätze (5)
Schenkung von Betriebsvermögen Nutzung der steuerlichen Privilegien für die Übertragung von Betriebsvermögen - Unterbewertung bei Personengesellschaften (Bilanzprinzip) bei nichtbörsennotierten Kapitalgesellschaften (Stuttgarter Verfahren) - Schenkerbezogener Freibetrag ( EUR) - Bewertungsabschlag von 35% - Steuerklassenprivileg (zu 88% Steuerklasse I bei Begünstigten der Steuerklassen II und III) Gestaltung: Verschenken von Mitunternehmeranteilen (z.B. Kommanditist bei Fonds-KG) vs. Barschenkung ACHTUNG: KG-Anteil nicht über Treuhänder! (FinMin BW 3 - S 3806/51) 01. Juli 2006

25 Übernahme der Steuerlast durch den Schenker
Übernahme der Steuer durch den Schenker (§ 10 Abs.2 ErbStG) 1.Barschenkung über € an den Neffen 01. Juli 2006

26 2. Barschenkung an den Neffen mit Übernahme der Steuer durch den Schenker
Ergebnis: Schenker wendet bei gleicher Netto-Zuwendung nur € statt € auf (Ersparnis € 2.949) 01. Juli 2006

27 Steuerstundungsverzicht bei Nießbrauch (Abzinsungseffekt)
Beispiel: Sohn erbt vom Vater Wohnhaus, in dem Mutter lebenslanges Wohnrecht hat Nießbrauchsbelastung senkt aber nicht den steuerpflichtigen Erwerb. Sohn zahlt Steuer zunächst auf den Wert, der nach Abzug des Kapitalwerts des Nießbrauchs übrig bleibt (=Steuer auf den Kapitalwert des Nießbrauchs wird bis zum Erlöschen zinslos gestundet) Sohn kann aber die auf den Kapitalwert entfallende Steuer sofort zahlen Vorteil: Der Kapitalwert ist mit 5,5% abzuzinsen (Abzinsung senkt Bemessungsgrundlage + Steuerlast; § 25 Abs.2 ErbStG i.V.m. § 12 Abs.3 BewG) 01. Juli 2006

28  Ehelicher Güterstand / Wegzug ins Ausland
bei ehevertraglicher Gütertrennung kein erbschaftssteuerfreier Zugewinnausgleich im Erbfall ! Alternative: modifizierter Zugewinnausgleich kein Ausscheiden aus der deutschen Schenkung- und Erbschaftsteuerpflicht durch den Wegzug ins Ausland ! (5-Jahresfrist; § 2 Abs.1 ErbStG); jedoch: Wechsel der Staatsbürgerschaft prüfen... Im Übrigen: Steuerliche Sondervorschriften beachten, wie z.B. die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG hinsichtlich Anteile an Kapitalgesellschaften…. 01. Juli 2006


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