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Öffentliches Recht - Übung 1. Vorbemerkungen 2. Was ist öffentliches Recht 3. Verfassungsrecht 3.a. Grundrechte 3.b. Staatsziele.

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1 Öffentliches Recht - Übung 1. Vorbemerkungen 2. Was ist öffentliches Recht 3. Verfassungsrecht 3.a. Grundrechte 3.b. Staatsziele

2 Vorbemerkungen / Rechtsquellen Völkerrecht:Verträge (Menschenrechtskonvention, Artenschutz- konvention, Kyoto-Protokoll) Europäisches Primärrecht (Verträge: EUV, EGV) Gemeinschaftsrecht:Sekundärrecht (Verordnungen / Richtlinien - Initiative Kommission- Setzung Rat Eur.Union +Eur.Parlament) Nationales Recht: Verfassungsrecht Bund / Land (GG, L-Verf. ) Bundesrecht / Landesrecht (G / VO) Gemeinderecht (Satzung) Beispiele:(Kooperationsverträge B/L mit EU-Ausland, Freiheit Warenverkehr, Marktsatzung QLB, Gesetz über die Auflösung von Gemeinden)

3 Vorbemerkung Gliederung nationalen Rechts Zivilrecht ( Bürger untereinander: BGB, GmbHG – Schönfelderprobe ) AG, LG, OLG, BGH, Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht Strafrecht ( Staat-Bürger: StGB, NebenStrR, - Straf-Schönfelderprobe ) AG, LG, OLG, BGH Öffentliches Recht ( Bürger-Staat: GG, VwVfG, SGB– Sartoriuspr. ) VG, OVG, BverwG / Finanzger. / Sozialger. Beispiele:(Schadensersatzanspr. gegen Verkäufer - Stadt verkaufte, StVO, OWIG, BTMG-Verstoß, Demonstrationsverbot, Zwangsgeld, Abrissverfügung, Kosten der Ersatzvornahme, Leistungskürzung bei Verstoß gegen EGV)

4 Was ist öffentliches Recht Verfassungsrecht (GG, L-Verf) Verwaltungsrecht Rechtswegzuweisung: öff.-rechtl. Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit) Art Allgemeines Verwaltungsrecht: (VwVfG – Verwaltungsverfahren VwGO – Verwaltungsgerichtsverfahren) Besonderes Verwaltungsrecht: UmweltR (BImSchG) BauR (BBauG, SächsBauO Öffentl. Wirtschaftsrecht (GewO) Beispiele:(Streit BT-Abgeordnete Zulassung zur Abstimmung / Gemeinde- ratsmitglied, Zulässigkeit einer Schweinemastanlage 2000 Einheiten -12 GG, Streit zweier LT-Fraktionen – Überlassung von Büroräumen – ggf. außerhalb LT-Gebäude)

5 Verfassungsrecht - Grundrechte Arten: Freiheitsgrundrechte (Abwehr, z.B. Art. 12/14 GG) Gleichheitsgrundrechte (Gleichbehandlung z.B. Art. 3 GG) Teilhaberechte (derivativ-gleicher Zugang zu Leistung aus G Art. 3) Geltendmachung: Verfassungsbeschwerde Art. 93 I Nr. 4a GG „….Verfassungsbeschwerden, die von Jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art, 20 IV, 33, 38, 101,103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein.“ Prüfungsschema der Freiheitsgrundrechte sind im Wesentlichen gleich Prüfungsschema der Freiheitsgrundrechte und der Gleichheitsgrundrechte unterscheiden sich

6 Verfassungsrecht – Grundrechte Prüfungsschema I. Schutzbereich sachlicher:geschützte Verhaltensweise oder Rechtsgut persönlicher: Jedermann-GR Art. 14 oder Deutschen-GR Art. 12 (Gemeinschaftsrecht / Art. 2 GG) inländische juristische Personen Art. 19 III-Wesenstest II. Eingriff klassischer ~:R-Akt - unmittelbar, final, imperativ (Abrissverfügung) faktischer ~:kein R-Akt, nicht imperativ (Wasserwerfereinsatz) mittelbarer ~:Vergleich Qualität/Quantität mit o.g. Eingriff. (Warnung) III. Schranke Gesetzesvorbehalt einfach (durch G/aufgrund G) – Wesentlichkeitstheorie qualifiziert (Anforderung an G, Art 5.II GG allgemein) formelle Verfassungsmäßigkeit des G: Kompetenz/Verfahren/Form/Zitiergebot /Einzelfallgesetzverbot materielle Verfassungsmäßigkeit des G: Bestimmtheit/Qualifikation erfüllt immanente: Grundrechte Dritter/sonst.Verfassungsgüter (praktisch.Konkordanz) IV. Schranken-Schranke:Zweck / geeignet / erforderlich / verhältnismäßig Wesensgehaltsgarantie

7 Grundrechte – Art. 12 GG I. Schutzbereich persönlich:alle Deutschen inländische juristische Personen ev. via 19 III GG Ausländer Art. 2 I GG EU-Ausländer an europäische Grundfreiheiten denken Beispiele:(Heinrich Müller, Heinrich Müller GmbH, Heinrich & Müller GbR, Henry Miller - Südafrika, Henry Miller Ltd., ) sachlich:Berufsbild und offen, d.h. Beruf ist jede Tätigkeit, falls diese auf eine gewisse Dauer angelegt nicht verboten / schlechthin gemeinwohlschädlich mindest.auch Schaffg./Erhalt Lebensgrundl. zu dienen bestimmt Beispiele:(Waffenhändler, Prostituierter/Zuhälter, Haßprediger, Nachtbäcker, Leichenbitter, 100 €-Job-Aufwandspauschale, Weihnachtsmann einmalig)

8 Grundrechte – Art. 12 GG I. Schutzbereich ob – Berufswahl wie – Berufsausübung zudem Berufsausbildung Beispiele (Numerus clausus, Graecum für 1. Staatsexamen, BORA)

9 Grundrechte Art. 12 GG II. Eingriff wie -Ausübungsvorschriften (Berufsordnungen, BORA aber auch HOAI) ob -Zulassungsbeschränkung subjektiv – Kriterium in Person (Abschluss, Zuverlässigkeit) objektiv - Kriterium personenunabhängig (Marktbegrenzung) Beispiele:(Höchstaltersgrenze, Verbot der Rechtsberatung für Personen ohne entsprechenden Abschluss, Untersagung des Betriebs einer Schankwirtschaft wegen fehlender Zuverlässigkeit; Ladenöffnungsregelung)

10 Grundrechte Art. 12 GG III. Schranke Gesetzesvorbehalt wird auf wie und ob angewendet (BVerfGE 7, 377 ff.)

11 Grundrechte Art. 12 GG III. a. Schranken-Schranke Berufsausübungs- subjektiveobjektive Regelung Zulassungsregelung Zulassungsregelung nur zulässig wenn nur zulässig wennnur zulässig wenn vernünftige Erwägungen Schutz wichtiger Ge-Schutz überragend Allgemeinwohls meinschaftsgüter vorwichtigen Gemein- wahrscheinl. Gefahrschaftsguts vor höchst- wahrscheinlich. Gefahr und die Regelung für diesen verfassungsmäßigen Zweck geeignet geeignetgeeignet erforderlich erforderlicherforderlich (fehlt bei gleich geeignetem Eingriff auf geringerer Stufe) zumutbar angemessendringend geboten

12 Grundrechte - Art. 14 GG 3. b. Art. 14 GG Schutz des Eigentums I. Schutzbereich persönlicher:Jedermann-GR sachlicher:Eigentum ist normativ ausgestaltet Eigentum ist nicht identisch mit Vermögen Eigentum ist weiter als Legaldefinition § 903 BGB Sacheigentum (Sachen / Grundstücke) privatrechtliche vermögenswerte Rechtspositionen (Verfestigung/Privatnützigkeit/Verfügungsbefugnis) öff.-rechtl. Vermögenswerte Rechtspositionen (Gegenleistung für eigene Leistung) Beispiele:(gesetzl. Rentenversicherungsanspruch, Hinterbliebenenrente, Markenrecht, Urheberrecht, Auto, (Wild)tier, Gewinnerwartung, Killerlohn, Poblem: eingerichteter ausgeübter Gewerbebetrieb)

13 Grundrechte – Art. 14 GG 3. b. Art. 14 GG Schutz des Eigentums II. Eingriff Eingriff:liegt nicht vor, sofern Position nicht im Schutzbereich Enteignung o. Inhalts-/Schrankenbest. qualitative Abgrenzung Inhalts-/ Schrankenbestimmung ist abstrakt / generell anderes Ziel verfolgt, zufällige, Nebenfolge ist Einbuße Enteignung (legal / administrativ) ist konkret / individuell gezielt auf geschützte Rechtsposition zugegriffen Beispiele:(Fällverbot Baumschutzsatzung, Steuern, Abrissverfügung) fakt. Maßnahme weder Inhalts-/Schranke noch Enteignung Ausgleich per Grundsatz zu enteignenden/enteignungsgleichen Eingriff bei Substanzentzug oder schwerer faktischer Beein- trächtigung von Nutzung oder Verfügungsmöglichkeit etc. Beispiele:(abgeschl. KFZ beschädigt, Straßenbau sperrt Gaststätte)

14 Grundrechte Art. 14 GG 3. b. Art. 14 GG Schutz des Eigentums II. Schranke 1. für Inhalts- und Schrankenbestimmung Art. 14 I S. 2 GG durch Gesetz (hier materielles, also G und RVO und Satzung) 1. a. Schranken-Schranke legitimer Zweck:Sozialbindung (Allgemeininteresse) geeignet: erforderlich:milderes Mittel? verhältnismäßig:Wechselwirkungstheorie (Gesetz, das Eigentum beschränkt (Sozialbindung) ist nur verfassungskonform wenn kein Verstoß gegen Eigentumsgarantie (bleibt bei Anwendung nutzbares Eigentum) Härtefallregeln, Eigenart Schutzgutes, Bedeutung Schutzgutes, Entschädigungsmöglichkeit, Rechtsprin- zipien

15 Grundrechte Art. 14 GG 3. b. Art. 14 GG Schutz des Eigentums II. Schranke und Schranken-Schranke 2. für Enteignung Art. 14 III GG durch/aufgrund Gesetz (hier materielles, also G / RVO / Satzung) G muss Entschädigungsart-, ausmaß nennen Entschädigung gerechte Abwägung Privatinteresse/Int. Allgemeinheit ultima ratio legitimer Zweck: Wohl Allgemeinheit (Administrativenteignung Gesetz und Verwaltungsakt) geeignet: erforderlich:milderes Mittel verhältnismäßig:Wechselwirkungstheorie Härtefallregel, Eigenart / Bedeutung Schutzguts, Entschädigungsmöglichkeit, Rechtsprinzipien

16 Grundrechte – Art. 14 GG 3. b. Art. 14 GG Schutz des Eigentums II. Schranke 3. für faktische Eingriffe durch/aufgrund Gesetz (hier materielles, also G / RVO / Satzung) 3. a. Schranken-Schranke legitimer Zweck / geeignet / erforderlich / Verhältnismäßigkeit III. Entschädigung enteignender: rechtmäßige, hoheitliche Maßnahme verursacht Eingriff unzumutbare Beeinträchtigung des Schutzguts enteignungsgleicher: hoheitliche Handlung Eingriff unmittelbarer Schutzgutseingriff Sonderopfer (der Allgemeinheit nicht auferlegt)

17 Grundrechte - Art. 3 GG Bindung:Legislative, Judikative und Exekutive I.Vorprüfung:speziellerer Gleichheitsgrundsatz II. Träger:alle Menschen (via Art. 19 III GG inländische jurist. Person) III. Gleichbehandlung bzw. Ungleichbehandlung: wesentlich gleich – gleich behandeln wesentlich ungleich – ungleich behandeln (Darstellung der verschiedenen Gruppen) IV. Rechtfertigung: legitimer Zweck: der Gleichbehandlung/Ungleichbehandlung geeignet: erforderlich: milderes gleich geeignetes Mittel verhältnismäßig: Intensität der Ungleichbehandlung (Art. 3 III GG, unbeeinflussbares Differenzierungsmerkmal, Freiheitsgrundrecht betroffen) Willkürverbot: Unterschiede, die nach Art und Gewicht die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen Beispiele:(Verbot männlicher Amme, Landeskinderbonus/Studienplätze)


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