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„Die rechtliche Dimension des Gesundheitsbegriffs“

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Präsentation zum Thema: "„Die rechtliche Dimension des Gesundheitsbegriffs“"—  Präsentation transkript:

1 „Die rechtliche Dimension des Gesundheitsbegriffs“
Antrittsvorlesung von Prof. Dr. Ralf Möller

2 Der Gesundheitsbegriff in seiner allgemeinen (Sprach-) Bedeutung?
zumeist negativ, v.a. Krankheit höchst individuell Gesundheit? Objektivierbar? Wohlbefinden © DGUV Akademie Jahre Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung

3 Der Gesundheitsbegriff in seiner allgemeinen (Sprach-) Bedeutung?
WHO (1946): „Gesundheit ist ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen.“ BM Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie (1997): „Gesundheit wird als mehrdimensionales Phänomen verstanden und reicht über den Zustand der Abwesenheit von Krankheit‘ hinaus.“ Thomas von Aquin (13. Jh.): „Gesundheit ist weniger ein Zustand als eine Haltung, und sie gedeiht mit der Freude am Leben.“ Johann Wolfgang von Goethe (19. Jh): „Unter Gesundheit verstehe ich nicht ‚Freisein von Beeinträchtigungen‘, sondern die Kraft mit ihnen zu leben.“ © DGUV Akademie Jahre Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung

4 Der Gesundheitsbegriff in seiner allgemeinen (Sprach-) Bedeutung?
Ergebnis: es gibt keine allgemeine bzw. allgemein gültige Definition der Gesundheit die Gesundheit des Menschen kann als ein undefinierter Zustand des körperlichen, geistigen (mentalen) und seelischen (psychischen) Wohlbefindens und die Nichtbeeinträchtigung durch - ggf. objektiv (?) vorhandene - Krankheit bezeichnet werden © DGUV Akademie Jahre Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung

5 Der rechtliche Rahmen – internationale Normen
Grundsatz: Gesundheit ist als grundlegendes Recht jedes Menschen allgemein anerkannt! Vereinte Nationen, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948): Gesundheit nicht ausdrücklich genannt – Lebensrecht, Verbot von Folter und Sklaverei Europäische Union, Charta der Grundrechte (2010), Art. 3 Abs. 1: „Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.“ zusätzlich: Lebensrecht, Verbot von Folter und Sklaverei © DGUV Akademie Jahre Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung

6 Der rechtliche Rahmen – nationale Normen Grundgesetz
Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG: „Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.“ Gesundheit??? © DGUV Akademie Jahre Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung

7 (Existenz-sicherung)
Der rechtliche Rahmen – nationale Normen Grundgesetz – körperliche Unversehrtheit Schutzbereich: Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates Schutzpflicht des Staates auch präventiv! Teilhabe-anspruch Ausnahme (Existenz-sicherung) © DGUV Akademie Jahre Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung

8 körperliche Unversehrtheit = Gesundheit
Der rechtliche Rahmen – nationale Normen Grundgesetz – körperliche Unversehrtheit Schutzgut: „körperliche Unversehrtheit“ „Sie garantiert positiv elementare Bedingungen für die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der menschlichen Persönlichkeit und ihrer Entfaltung.“ Problem: körperliche Unversehrtheit = Gesundheit aber: neben körperlicher Gesundheit auch Schutz von psychisch-seelischer Gesundheit BVerfG: wenn ein Eingriff in ihren Wirkungen einem körperlichen Eingriff gleichzusetzen ist © DGUV Akademie Jahre Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung

9 Der rechtliche Rahmen – nationale Normen Grundgesetz – körperliche Unversehrtheit
Eingriff: Grundrechtsverletzung Grundrechtsgefährdung aber: keine Pflicht zur Gesundheitserhaltung Rechtfertigung: Gesetzesvorbehalt: Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG (Schranke) Gesetz muss selbst verfassungsrechtlichen Begrenzungen entsprechen (Schranken-Schranke) Einwilligung Geringfügigkeit??? © DGUV Akademie Jahre Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung

10 Gestaltung der Gesundheit im rechtlichen Rahmen
weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung sozialer Sicherungssysteme Gesetzgeber darf lediglich nicht gänzlich ungeeignete oder völlig unzulängliche gesetzliche Regelungen schaffen Bürger hat „nur“ Anspruch auf sachgerechte Ausgestaltung und Teilhabe Prävention Leistungen vor bzw. unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalls Rehabilitation + Entschädigung Leistungen mit/nach Eintritt des Versicherungsfalls © DGUV Akademie Jahre Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung

11 Die rechtliche Dimension des Gesundheitsbegriffs – Fazit
Der Begriff "Gesundheit" wird wörtlich im Grundgesetz nicht verwendet. Die Gesundheit wird verfassungsrechtlich insbesondere durch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG geschützt. Die elementare Verfassungsnorm des Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG schützt ebenfalls die Gesundheit. Neben dem Charakter als klassisches Abwehrgrundrecht beinhaltet das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit zugleich eine Schutznorm, die auch die Gefahrenvorsorge umfasst, sowie in seltenen Ausnahmefällen einen Teilhabeanspruch auf konkrete Leistungen. © DGUV Akademie Jahre Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung

12 © DGUV Akademie 20 Jahre Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung


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