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Bescheidprüfung, Art 144.

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Präsentation zum Thema: "Bescheidprüfung, Art 144."—  Präsentation transkript:

1 Bescheidprüfung, Art 144

2 GR mit Eingriffsvorbehalt
Ein Bescheid, der in ein Grundrecht eingreift, verletzt dieses, wenn er Gesetzlos (ohne Grundlage in VO) ergangen ist Auf verfassungswidrigem Gesetz (gesetzwidrigen VO, rechtswidrigem StV) beruht Ein Gesetz (VO) nur zum Schein oder denkunmöglich anwendet oder fälschlich verfassungswidrigen Inhalt unterstellt

3 Denkunmögliche Anwendung
Schwerer Fehler (im Verständnis von materiellen Vorschriften oder Verfahrens-vorschriften), der mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist Behörde wendet Gesetz an, das offenkundig einer unmittelbar anwendbaren Regelung des Gemeinschaftsrechts widerspricht

4 Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt
Bescheid verletzt Grundrecht Wenn Behörde Gesetz bzw VO fälschlicherweise intentionalen Eingriff unterstellt Wenn Behörde nicht die erforderliche Abwägung zwischen Wissenschaftsfreiheit und geschütztem Rechtsgut vornimmt Wenn gesetzlos ergangen oder auf verfassungswidrigem Gesetz beruht

5 Gleichheitssatz Bescheid verletzt Gleichheitssatz, wenn er
Auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruht Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt Behörde Willkür übt

6 Willkür Denkunmögliche Gesetzesanwendung ist Indiz
zB gehäuftes Verkennen der Rechtslage in entscheidenden Punkten Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in entscheidendem Punkt Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens insbes. Ignorieren des Parteivorbringens und leichtfertiges Abgehen vom Inhalt der Akten

7 Willkürverbot Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

8 Gesetzesprüfung Im Schutzbereich des Grundrechts?
Liegt ein Eingriff vor? Verletzt der Eingriff das Grundrecht oder ist er gerechtfertigt? (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)

9 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Öffentliches Interesse Eignung Erforderlichkeit Adäquanz

10 Öffentliches Interesse
Liegt Ziel (Zweck) der Regelung im öffentlichen Interesse? Weiter rechtspolitischer Spielraum des Gesetzgebers Eignung Ist die Regelung zur Erreichung des (im öffentlichen Interesse gelegenen) Ziels geeignet bzw. tauglich?

11 Erforderlichkeit Beinhaltet die Regelung das schonenste Mittel zur Zielerreichung? Nur eine solche Grundrechtseinschränkung, die zur Zielerreichung erforderlich ist VfGH kann dem nur entgegentreten, wenn die Eignung von vornherein auszuschließen ist oder es eindeutig mildere Mittel gibt Auch Übermaßverbot

12 Adäquanz Besteht zwischen öffentlichem Interesse und Grundrechtseinschränkung eine angemessene Relation? Wertende Güterabwägung Schwere des Eingriffs und Gewicht der rechtfertigenden Gründe Auch Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn

13 Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt
Intentionaler Eingriff oder allgemeines Gesetz Unverhältnismäßig, wenn Güterabwägung zwischen der Grundrecht und geschützten öffentlichen Interessen verfehlt oder Vollzugsbehörden nicht ermöglicht

14 Grundrecht auf Eigentum
Enteignung (Vermögensverschiebung, Teil der Lehre) Öffentliches Interesse Konkreter Bedarf Geeignetheit des Objekts, den Bedarf zu decken Unmöglichkeit, Bedarf anders zu decken Eigentumsbeschränkung (Nutzungsbefugnisse beschränkt) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

15 Gleichheitssatz Verbot unsachlicher Differenzierungen
Gleiches muss gleich behandelt werden Gebot sachlicher Differenzierung Ungleiches muss ungleich behandelt werden Unterschiede im Tatsächlichen und Rechtlichen müssen sachlich gerechtfertigt sein Judikatur des VfGH extrem einzelfallbezogen Nachtarbeitsverbot für Frauen ist sachlich gerechtfertigt, ungleiches Pensionsalter nicht

16 Allgemeines Sachlichkeitsgebot
Regelungen müssen sachlich gerechtfertigt sein (aber kein Vergleich mit anderen Regelungen) Vertrauensschutz Rückwirkende belastende Bestimmungen (z.B. Steuergesetz) und zukünftige Beschränkungen wohlerworbener Rechte (z.B. Pensionsbeschränkungen) können gleichheitswidrig sein  Übergangsbestimmungen


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