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Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

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Präsentation zum Thema: "Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen"—  Präsentation transkript:

1 Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M.

2 Grundrechtsberechtigte
Natürliche Personen Jedermann-Grundrechte ↔ Deutschengrundrechte PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

3 Grundrechtsberechtigte
Juristische Personen, Art. 19 III Juristische Person des Privatrechts auch oHG, KG, GbR! Juristische Person des öffentlichen Rechts Gebietskörperschaften Berufskammern öffentlich-rechtl. Rundfunkanstalten etc. PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

4 Juristische Personen, Art. 19 III GG
Inländisch Tatsächlicher Sitz Problem: Art. 12 I EG Grundrechte ihrem Wesen nach anwendbar? Problem: juristische Personen des öffentlichen Rechts Grds. (-), Art. 1 III Ausnahmen (Rundfunkanstalten, Universitäten, Religionsgemeinschaften) Vertiefung: Detterbeck, S. 61 ff.; Arndt/Rudolf, S. 84 PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

5 Grundrechtsverpflichtete
Alle staatliche Gewalt, Art. 1 III Privatpersonen? Fälle: „Hohenzollerntestament“ Zölibatsklausel und Lufthansa (vgl. Arndt/Rudolf, S. 95) Autokauf bei Parteifreund PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

6 Grundrechtsverpflichtete
Problem der Drittwirkung Grds. (-), vgl. Art. 1 III GG Ausnahme: Art. 9 III 1,2 BVerfG: „Mittelbare Drittwirkung“ über das Medium des Privatrechts Gerichte müssen „Ausstrahlungswirkung“ der Grundrechte beachten Grundrechtlicher Anspruch auf Beachtung der „Ausstrahlungswirkung“ PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

7 Grundrechtsverpflichtete
Problem der Drittwirkung Generalklauseln als „Einbruchstellen“ für die Grundrechte Bsp: Art. 138 I BGB: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.“ Vertiefung: Arndt/Rudolf, S. 94 ff.; Detterbeck, S. 63 f. PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

8 Aufbau einer Grundrechtsprüfung
Ausgangsfall Spontandemo in Dresden (vgl. BVerfGE 69, 315; 85, 69) PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

9 Aufbau einer Grundrechtsprüfung
Vereinbarkeit eines formellen Gesetzes mit einem Freiheitsrecht Eröffnung des Schutzbereichs Eingriff in den Schutzbereich Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

10 Aufbau einer Grundrechtsprüfung
I. Schutzbereich Sachlicher Schutzbereich Hier: Versammlung Beschränkung des Schutzbereichs: „Friedlich“ Personaler Schutzbereich Hier: Deutscher PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

11 Aufbau einer Grundrechtsprüfung
II. Eingriff wenn das grundrechtlich geschützte Verhalten erschwert oder unmöglich gemacht wird. Beachte: Eingriff ≠Verletzung! PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

12 Aufbau einer Grundrechtsprüfung
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Schranken? Geschriebene Schranken Schrankenlose Grundrechte Absolute Grundrechte PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

13 Aufbau einer Grundrechtsprüfung
Gesetz muss verfassungsmäßig sein Formelle Verfassungsmäßigkeit Gesetzgebungskompetenz Gesetzgebungsverfahren 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit Qualifizierter Vorbehalt, z.B. Art.11 Abs. 2 GG Verhältnismäßigkeit PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

14 Aufbau einer Grundrechtsprüfung
Verhältnismäßigkeit Legitimer Zweck Eignung Erforderlichkeit Kein weniger belastendes Mittel Ebenso effektiv Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers 4. Angemessenheit Abwägung: keine Unzumutbarkeit Schwere des Eingriffs Gewicht und Dringlichkeit des öffentlichen Zwecks PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

15 Aufbau einer Grundrechtsprüfung
Beachtung sonstigen Verfassungsrechts (insbesondere) Einzelfallverbot, Art. 19 I 1 GG Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht


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