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Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

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Präsentation zum Thema: "Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen"—  Präsentation transkript:

1 Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M.

2 Hinweise zur Vorbereitung auf die Klausur
Termin: 18.2. 90 Minuten Ausschließlich zulässige Hilfsmittel Basistexte Öffentliches Rechts (dtv – Beck) Staats- und Verwaltungsrecht BRepD (C.F. Müller) Zulässig: Textmarkierungen (Unterstreichungen, Hervorhebung usw.) Einzelne Paragraphenhinweise Grds. nicht zulässig Wörter, Sätze

3 Klausur Struktur der Klausur ca. 10 Wissensfragen ein Fall
2/3 der Gesamtnote ein Fall 1/3 der Gesamtnote

4 Klausur Vorbereitung Vorlesungsmitschrift/Folien
Arndt/Rudolf bzw. Detterbeck

5 Klausur Wissensfragen Beispiele
Was versteht man im Hinblick auf den Staat unter der „Drei-Elemente-Lehre“? → Foliensatz „Öffentliches Recht IV“

6 § 6 Staat und Verfassung Staatsbegriff
Drei-Elemente-Lehre (Georg Jellinek) Staatsgebiet Staatsvolk Staatsgewalt Sealand-Fall EG/EU ≠ Bundesstaat ≠ Staatenbund → „Staatenverbund“ (BVerfG) PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

7 Klausur Wissensfragen Beispiele
Inwiefern ist das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) ein „normgeprägtes“ Grundrecht? → Foliensatz „Öffentliches Recht VIII“

8 Eigentum, Art. 14 GG Doppelnatur des Eigentumsgrundrechts
Sicherung persönlicher Freiheit Baustein der Wirtschafts- und Sozialordnung ⇨ „Sozialpflichtigkeit“, Art. 14 II, III, Art. 15 GG Normgeprägtes Grundrecht ⇨ Inhalt des Eigentums wird „durch die Gesetze“ bestimmt, Art. 14 I 2 GG PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

9 Klausur Fall Gehen Sie von folgendem fiktiven Sachverhalt aus:
§ 22a des Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) bestimmt, dass sich jeder Student bis zum vierten Semester einer Röntgenuntersuchung unterziehen muss, um nachzuweisen, dass er nicht die Gesundheit seiner Kommilitonen gefährdet. Kommt ein Student dieser Verpflichtung nicht nach, wird er exmatrikuliert. Begutachten Sie die Frage, ob § 22a SächsHSG gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstößt. Die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist zu unterstellen.

10 Klausur Gutachten § 22a SächsHSG verstößt gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wenn die gesetzliche Regelung in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingreift und nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Schutzbereich Eingriff Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

11 Klausur Gutachten Schutzbereich Hier: Röntgenstrahlen
Der Schutzbereich ist eröffnet, wenn die Studenten durch § 22a SächsHSG in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt sind. Hier: Röntgenstrahlen Also: Schutzbereich betroffen.

12 Klausur II. Eingriff Fraglich ist, ob § 22a SächsHSG überhaupt in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eingreift. Voraussetzung: Ein Eingriff liegt vor, wenn grundrechtlich geschütztes Verhalten erschwert oder unmöglich gemacht wird bzw. das grundrechtlich geschützte Gut (hier: Gesundheit) beeinträchtigt wird Hier: Problem Mittelbarer Eingriff Aber: Zwang durch Sanktion der Exmatrikulation genügt Art. 12 I eher einschlägig? Hier steht Aspekt der Gesundheitsbeeinträchtigung im Vordergrund Ergebnis: Eingriff (+)

13 Klausur Gutachten III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Der Eingriff durch § 22a SächsHSG könnte aber nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG gerechtfertigt sein Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG = einfacher Gesetzesvorbehalt § 22a SächsHSG = Gesetz (formelles/Parlamentsgesetz)

14 Klausur III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Das Gesetz (hier § 22a SächsHSG) muss seinerseits verfassungsmäßig sein. Formelle Verfassungsmäßigkeit (+), siehe SV Materielle Verfassungsmäßigkeit ⇨ Verhältnismäßigkeit

15 Klausur Verhältnismäßigkeit Legitimer Zweck Geeignetheit
Erforderlichkeit Angemessenheit

16 Verhältnismäßigkeit Legitimer Zweck Geeignetheit Erforderlichkeit
hier: Gesundheitsschutz Geeignetheit (+) Erforderlichkeit (eindeutig) weniger belastend, ebenso effektiv? Angemessenheit Schwere des Eingriffs + Gewicht des öffentlichen Zwecks → völlig außer Verhältnis?

17 Klausur Ergebnis Der Eingriff durch § 22a SächsHSG in die körperliche Unversehrtheit ist ⇨ unverhältnismäßig ⇨ nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ⇨ verletzt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.


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