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Übung zur Vorlesung „Grundrechte“
Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier WS 2004/2005 Übung zur Vorlesung „Grundrechte“ Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier WS 2004/2005
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Fall 1 — Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
Fall 2 — Berufsfreiheit Fall 1 — Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) Frage 1/1. Fallvariante: Demonstration vor dem Rathaus In Betracht kommt ein Verstoß der Auflösungsverfügung gegen Art. 8 I GG. 1. Schutzbereich a) Persönlicher Schutzbereich Deutsche i. S. d. Art. 116 GG (+); Versammlungsteilnehmer b) Sachlicher Schutzbereich Versammlung = Zusammenkunft einer Vielzahl von Menschen zu einem gemeinsamen Zweck, wobei die Menge in einer inneren Verbindung stehen muss.
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Fall 1 — Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
Fall 2 — Berufsfreiheit 2. Eingriff Fall 1 — Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) Frage 1/1. Fallvariante: Demonstration vor dem Rathaus In Betracht kommt ein Verstoß der Auflösungsverfügung gegen Art. 8 I GG. 1. Schutzbereich Problem: Wie viele Personen mindestens? h. M.: 2 Personen a. A.: drei bzw. sieben Personen Problem: Zweck der Versammlung? e. A.: bestimmter Zweck ist unnötig. BVerfG: gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung. a. A.: Erörterung öffentlicher Angelegenheiten nicht: bloß unterhaltende oder kommerzielle Veranstaltungen friedlich und ohne Waffen
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3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)
Fall 1 — Versammlungsfreiheit Fall 2 — Berufsfreiheit 2. Eingriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) a) Schranke, s. Art. 8 II GG: durch Gesetz/aufgrund Gesetzes Versammlung unter freiem Himmel (+) gesetzliche Grundlage: § 15 II i. V. m. § 14 I VersG Hinweis: Gesetz im Lichte der grundlegenden Bedeutung des Art. 8 I GG auszulegen (Wechselwirkung).
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3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)
Fall 1 — Versammlungsfreiheit Fall 2 — Berufsfreiheit 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) b) Schranken-Schranken (1) Verfassungsmäßigkeit des VersG (a) Zitiergebot, Art. 19 I GG: § 20 VersG (b) Verhältnismäßigkeit des Gesetzes legitimer Zweck Geeignetheit Erforderlichkeit Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i. e. S.) (c) Sonstiges Verfassungsrecht (Art. 19 II GG etc.) (2) Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme Verhältnismäßigkeitsprüfung: Verbot/Auflösung nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter.
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Fall 1 — Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
Fall 2 — Berufsfreiheit 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) Fall 1 — Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) a) Schranke des Art. 8 II GG nicht anwendbar. Frage 1/2. Fallvariante: Verkehrsforum In Betracht kommt ein Verstoß der Auflösungsverfügung gegen Art. 8 I GG. 1. Schutzbereich friedliche Versammlung ohne Waffen in einem geschlossenen Raum. 2. Eingriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) a) Schranke des Art. 8 II GG nicht anwendbar.
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3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)
Fall 1 — Versammlungsfreiheit Fall 2 — Berufsfreiheit 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) a) Schranke des Art. 8 II GG nicht anwendbar. b) Schranken-Schranken aber! grundrechtsimmanente Schranke e. A.: Theorie der Schrankenübertragung a. A.: Schranke des konkurrierenden Grundrechts a. A.: Gemeinwohlklausel h. M.: praktische Konkordanz Eingriff gerechtfertigt, wenn er dem Ausgleich der Kollision mit einem anderen Grundrecht dient. Jedem Grundrecht muß auf diese Weise zur optimalen Wirksamkeit verholfen werden. Vergleich d. abstrakten Wertigkeit d. kollidierenden Rsgüter Vergleich der konkreten Eingriffsintensität Unterscheidung von Kernbereich und Randbereich.
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? 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)
I/D. Fallbearbeitung II/A. Versammlungsfreiheit II/B. Vereinigungsfreiheit 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) Genauer: Rechtfertigung von Eingriffen durch kollidierendes Verfassungsrecht ? Jedem Grundrecht zur optimalen Wirksamkeit verhelfen. Nachziehen der im GG angelegten Abgrenzung: Auslegung.
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Hier muss Art. 2 II 1 GG überwiegen!
I/D. Fallbearbeitung II/A. Versammlungsfreiheit II/B. Vereinigungsfreiheit 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) b) Schranken-Schranken Genauer: Rechtfertigung von Eingriffen durch kollidierendes Verfassungsrecht Hier muss Art. 2 II 1 GG überwiegen! Art. 8 GG Art. 2 II 1 GG Kernbe-reich Randbe-reich konkreten Eingriffsintensität? …Unterscheidung von Kernbereich und Randbereich.
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3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)
Fall 1 — Versammlungsfreiheit Fall 2 — Berufsfreiheit 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) b) Schranken-Schranken (1) Verfassungsmäßigkeit des VersG insbesondere: Verhältnismäßigkeit des Gesetzes legitimer Zweck Geeignetheit Erforderlichkeit Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i. e. S.) an dieser Stelle werden die kollidierenden Verfassungsgüter geprüft. (2) Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme insbesondere: Verhältnismäßigkeit der Einzelmaßnahme
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Übung zur Vorlesung „Grundrechte“
Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier WS 2004/2005
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