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Wirtschaftsverfassungsrecht

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Präsentation zum Thema: "Wirtschaftsverfassungsrecht"—  Präsentation transkript:

1 Wirtschaftsverfassungsrecht
Die Wirtschaftsverfassung

2 Verhältnis von Staat und Markt
Wann und wo ist eine staatliche Intervention erforderlich und wann stellt sie eine Überregulierung dar. Ökonomisches Wissen und öffentliches Recht Ökonomische Relevanz der Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbes. der Erforderlichkeitsprüfung: Suche nach milderen Eingriffsmitteln, d.h. Vergleich von Instrumenten und Anreizstrukturen.

3 Ökonomische Reformulierung juristischer Fragen
Gaststättenrechtliches Institut der Nachschau (§ 22 Abs. 2 GastG) als Problem der Informationsasymmetrie zwischen Gastwirt und Gast zu Lasten des Gastes. Zur rechtlichen Rezeption ökonomischen Wissens s. J. Lüdemann, Öffentliches Wirtschaftsrecht und ökonomisches Wissen, Bonn Oktober 2012 (Max Planck Institute for Research on Collective Goods).

4 Relevanz ökonomischer Kenntnisse für juristische Fragen
Beispiel Telekommunikationsrecht: Früher: Staatsmonopole aufbrechen, Wettbewerb möglich machen. Heute: Umgang mit neuen Märkten, Ausbau hochleistungsfähiger öffentlicher Netze, Netzneutralität, Kausalzusammenhänge und Voraussetzungen sachgerechter Regulierung ökonomisch ausloten. Begründung der Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur § 21 Abs. 1 S. 1 TKG1) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag oder von Amts wegen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflichten, anderen Unternehmen Zugang nach Maßgabe dieser Vorschrift zu gewähren einschließlich einer nachfragegerechten Entbündelung, insbesondere wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endnutzermarktes behindert oder diese Entwicklung den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde.

5 Relevanz ökonomischer Kenntnisse für juristische Fragen
Beispiele Staatliche Intervention in die Preisbildung im Telekommunikationsbereich (§§ 27 ff. TKG) Gesetzliche Steuerung beschränkt sich auf ein Minimum. Verwaltung, hier BNetzA, muss das Regulierungsprogramm erst selbst schaffen. Hierbei ist der Bedarf an ökonomischem Regulierungswissen groß. Ökonomisches Wissen ist inkorporiert in wirtschaftsrechtlichen Normen

6 Wirtschaftspolitische Neutralität des Grundgesetzes
Staatsorgane nicht an die Verfolgung einer bestimmten Wirtschaftspolitik gebunden Wirtschaftspolitische Gestaltungsfreiheit BVerfGE 50, 290 (336 ff.) Keine Entbindung von den verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen, insbesondere von den Grundrechten.

7 Wirtschaftliche Wertentscheidungen des Grundgesetzes
Art. 12 GG: Anerkennung von Privatinitiative und unternehmerischer Eigenverantwortung Art. 14 GG: Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand Art. 15 GG Art. 9 GG Sozialstaatsprinzip: verbunden mit einem Konkretisierungs- und Gestaltungsauftrag an Gesetzgeber und Verwaltung: Aufrechterhaltung eines Angebots öffentlicher Einrichtungen.

8 Zuständigkeitsverteilung: Mehrere Ebenen
Verhältnis der EU zu den Mitgliedstaaten Prinzip der begrenzten Ermächtigung Subsidiaritätsprinzip Anwendungsvorrang des Unionsrechts, Unionsrechtskonforme Auslegung

9 Grundrechtsschutz wirtschaftlicher Tätigkeit
Art. 12 GG (Berufsfreiheit) Einheitliches Grundrecht Persönlicher Schutzbereich Sachlicher Schutzbereich, Berufsdefinition

10 Berufsfreiheit Einzelfreiheiten in der Berufsfreiheit:
Freiheit unternehmerischer Betätigung Gewerbefreiheit (§ 1 GewO) Wettbewerbsfreiheit Recht auf freie Vertrags- und Preisgestaltung Freiheit für berufliche Zwecke zu werben Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Kein grundrechtlicher Schutz vor Konkurrenz

11 Berufsfreiheit Eingriffe Klassischer Grundrechtseingriff
Faktische Beeinträchtigungen Berufsregelnde Tendenz

12 Berufsfreiheit Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Regelungsvorbehalt des Art. 12 I 2 GG Drei-Stufen-Lehre des BVerfG Berufsausübungsregelungen (Wie) Subjektive Berufsregelungen (Ob) Objektive Berufswahlregelungen (kein Einfluss des einzelnen auf Erfüllung, z.B Bedürfnisprüfungen) Gleitende Skale der Verhältnismäßigkeitsprüfung

13 Eigentumsgewährleistung
Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich durch Privatnützigkeit des Eigentums Eigentum i.S.v. Art. 14 GG: durch das einfache Recht vorgenommene Zuordnung, Vermögen als solches (-) Anknüpfung an den vorhandenen Bestand an geschützten Rechtspositionen Schützt nicht den Erwerb, sondern das Erworbene

14 Eigentumsgewährleistung
Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs geht nicht weiter als der, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt.

15 Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit
Art. 9 I GG: Zusammenschluss in und von Personen- und Kapitalgesellschaften. Die Pflichtmitgliedschaft in IHK, Handwerks- und sonstigen Kammern ist nicht an Art. 9 I GG, sondern an Art. 2 I GG zu messen. Koalitionsfreiheit nach Art. 9 III GG: Bildung von Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- u. Wirtschaftsbedingungen

16 Gleichheitsgebot, Art. 3 GG
Das BVerfG hat für die Prüfung von Art. 3 I GG die sog. „neue Formel“ entwickelt. Danach beschränkt sich die Ungleichbehandlung bei geringer Intensität auf eine Willkürprüfung (also etwa das Vorliegen eines „sachlichen Grundes“). Dagegen müsse bei einer Ungleichbehandlung größerer Intensität eine klassische Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen werden, d. h. es sei zu fragen, ob die Ungleichbehandlung einen legitimen Zweck verfolgt, geeignet, erforderlich und angemessen sei.


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