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Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

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Präsentation zum Thema: "Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen"—  Präsentation transkript:

1 Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M.

2 Eigentum, Art. 14 GG Doppelnatur des Eigentumsgrundrechts
Sicherung persönlicher Freiheit Baustein der Wirtschafts- und Sozialordnung ⇨ „Sozialpflichtigkeit“, Art. 14 II, III, Art. 15 GG Normgeprägtes Grundrecht ⇨ Inhalt des Eigentums wird „durch die Gesetze“ bestimmt, Art. 14 I 2 GG PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

3 Eigentum, Art. 14 GG Schutzbereich
Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff ⇨ jedes (grds. privatrechtliche) vermögenswerte Recht weiter als zivilrechtlicher Eigentumsbegriff (vgl. § 903 BGB: Eigentum an Sachen [⇨ Grund- und Fahrniseigentum]) Verfassungsrechtliches Eigentum z.B. auch dingliche Rechte wie Hypotheken, Grundschulden Patent- und Urheberrechte PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

4 Eigentum, Art. 14 GG Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff
Nicht erfasst: Vermögen als solches ⇨ nur einzelne Vermögensgegenstände Bloße Gewinn- und Erwerbschancen ⇨ Art. 14 schützt Erworbenes ↔ Art. 12 schützt Erwerb PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

5 Eigentum, Art. 14 GG Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff
Problemfälle Eigentumsschutz für Unternehmen („Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“)? BGH/BVerwG: Eigentum iSv Art. 14 GG (+) Wirtschaftliche Grundlagen („Substanz“) des Betriebes BVerfG (-) Bestand der Sachen und vermögenswerten Rechte = Art. 14 GG Erwerbschancen = Art. 12 GG PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

6 Eigentum, Art. 14 GG Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff
Problemfälle Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte? ⇨ z. B. sozialversicherungsrechtliche Positionen Eigentum iSv Art. 14, wenn ausschließlich und privatnützig dem Begünstigten zugeordnet nicht unerhebliche Eigenleistungen PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

7 Eigentum, Art. 14 GG Schutzbereich Umfang des Schutzes Bestand und
Eigentumsbegriff Umfang des Schutzes Bestand und Nutzung PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

8 Eigentum, Art. 14 GG Eingriff Zwei Eingriffsmodalitäten
Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 I 2 GG Enteignung, Art. 14 III Legalenteignung: „durch Gesetz“ Administrativenteignung: durch die Verwaltung „aufgrund eines Gesetzes“ PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

9 Eigentum, Art. 14 GG Eingriff Abgrenzung der Eingriffsmodalitäten
Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 I 2 ⇨ abstrakt/generell ⇨ jede Verkürzung der Eigentumsfreiheit Enteignung, Art. 14 III ⇨ konkret/individuell ⇨ vollständige oder teilweise Entziehung ⇨ zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

10 Inhalts- und Schrankenbestimmung
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung ⇨ wie Ausgangsschema „Aufbau einer Grundrechtsprüfung“ Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ⇨ insbes.: Verhältnismäßigkeit PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

11 Inhalts- und Schrankenbestimmung
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung ⇨ Besonderheiten bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wg. „Sozialbindung“ Freiheit des Einzelnen darf nicht mehr als verhältnismäßig verkürzt werden Sozialbindung darf nicht mehr als verhältnismäßig vernachlässigt werden PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

12 Inhalts- und Schrankenbestimmung
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Verhältnismäßigkeit Legitimer Zweck Geeignetheit Erforderlichkeit Angemessenheit ⇨ Ausgewogener Ausgleich zwischen Individualfreiheit und Sozialbindung PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

13 Inhalts- und Schrankenbestimmung
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Angemessenheit ⇨ Ausgewogener Ausgleich zwischen Individualfreiheit und Sozialbindung Eigenart des vermögenswerten Guts/Rechts Bedeutung des vermögenswerten Guts/Rechts für Eigentümer u.U. Entschädigungszahlung zur Herstellung des verhältnismäßigen Ausgleichs ⇨ „ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung“ PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

14 Enteignung Verfassungsrechtliche Rechtfertigung ⇨Art. 14 III GG
durch Gesetz (oder aufgrund Gesetzes) gesetzliche Regelung von Art und Ausmaß der Entschädigung („Junktimklausel“) zum Wohl der Allgemeinheit Verhältnismäßigkeit der Enteignung der Entschädigung (vgl. Art. 14 III 3 GG) PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

15 Eigentum, Art. 14 GG Zur Vertiefung Detterbeck, S. 119 ff.
Arndt/Rudolf, S. 100 ff. PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

16 Gleichheit, Art. 3 GG Art. 3 I GG: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ „Gleichheit vor der Gesetz“ (Rechtsanwendungsgleichheit) „Gleichheit des Gesetzes“ (Rechtssetzungsgleichheit) PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

17 Gleichheit, Art. 3 GG Zweistufige Prüfungsstruktur
Verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung Verfassungsrechtliche Rechtfertigung PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

18 Gleichheit, Art. 3 GG Verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung Behandelt Gesetz wesentlich Gleiches ungleich wesentlich Ungleiches gleich? Gemeinsamer Bezugspunkt (tertium comparationis) PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

19 Gleichheit, Art. 3 GG Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Zwei Maßstäbe Willkürverbot jeder sachliche Grund Verhältnismäßigkeit PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

20 Gleichheit, Art. 3 GG Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Wann ist Verhältnismäßigkeitsmaßstab anwendbar? Wenn Ungleichbehandlung personen-/nicht situationsbezogen Differenzierungskriterium Art. 3 III (absolutes Differenzierungsverbot) ähnelt Betroffener Differenzierungskriterium nicht beeinflussen kann grundrechtlich geschützte Freiheiten erschwert PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

21 Gleichheit, Art. 3 GG Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Absolute Differenzierungsverbote, Art. 3 II 1, III Begründung der Notwendigkeit/Erforderlichkeit ohne das Merkmale nach Art. 3 II 1, III eine Rolle spielen BVerfG: Abstellen auf „objektive biologische Unterschiede zwischen Mann und Frau zulässig PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

22 Gleichheit, Art. 3 GG Spezielle Gleichheitssätze Art. 6 V
Art. 33 I-III Art. 38 I 1 PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

23 Gleichheit, Art. 3 GG Zur Vertiefung Detterbeck, S. 84 ff.
Arndt/Rudolf, S. 129 ff. PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht


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