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Übung zur Vorlesung „Grundrechte“

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Präsentation zum Thema: "Übung zur Vorlesung „Grundrechte“"—  Präsentation transkript:

1 Übung zur Vorlesung „Grundrechte“
Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier WS 2004/2005 Übung zur Vorlesung „Grundrechte“ Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier WS 2004/2005

2 Heute!

3 Vorschlag: Probeklausur am Freitag, dem 4. Februar 2005?
Heutiges Programm Fall 4 — Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 I, II GG) 13. 1.: Fall 4 — Art. 4 I, II GG (Glaubensfreiheit) Heute: Fall 4 — Art. 4 I, II GG (Glaubensfreiheit) Fall 5 — Art. 4, I, II, Art. 12 GG; Verfassungsbeschwerdeverfahren Vorschlag: Probeklausur am Freitag, dem 4. Februar 2005?

4 Fall 4 — Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 I, II GG)
Art. 4 I, II GG / Schutzbereich Fall 4 — Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 I, II GG) 2. Eingriff I. Verstoß gegen Art. 4 I, II GG (Glaubensfreiheit) 1. Schutzbereich a) Persönlicher Schutzbereich (+) b) Sachlicher Schutzbereich Problem: erhebliche Ausdehnung des Schutzbereichs/Konturlosigkeit! Art. 4 GG enthält ein einheitliches Grundrecht (Glaubensfreiheit) Geschützt ist die Freiheit, einen Glauben (Gewissen/Religion) oder eine Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu äußern und ent- sprechend danach zu handeln, also letztlich sein gesamtes Verhalten daran auszurichten. Maßgeblich: Selbstverständnis der Kirche/Weltanschauungsgemeinschaft Lösung: Plausibilitätsprüfung * geistiger Gehalt und äußeres Erscheinungsbild? * Handlung vollumfänglich f. religiösen Auftrag notw.?  Subsumtion: Verhalten des L ist geschützt

5 … durch das Verbot, die Mala zu tragen.
Art. 4 I, II GG / Eingriff, Rechtfertigung 2. Eingriff … durch das Verbot, die Mala zu tragen. 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) a) Schranken (1) BVerwG: qualifizierter Gesetzesvorbehalt? Arg.: Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 I WRV: staatsbürgerlicher Pflichtenvorbehalt  Gesetzesbefolgungspflicht keine Freistellung von den allgemeinen Gesetzen hier: allgemeines Gesetz? allenfalls § 65 LBG (2) BVerfG: vorbehaltlose Gewährung: nur verfassungsimmanente Schranken? Arg.: Schranke stünde im Grundrechtsteil Art. 136 ff. WRV sind eher Organisationsrecht  Rechtfertigung nur durch kollidierende Verfassungsgüter  Rechtfertigung nur durch kollidierende Verfassungsgüter

6 … durch das Verbot, die Mala zu tragen.
Art. 4 I, II GG / Eingriff, Rechtfertigung 2. Eingriff … durch das Verbot, die Mala zu tragen. 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) a) Schranken  Rechtfertigung nur durch kollidierende Verfassungsgüter Jedoch bedarf auch eine solche Einschränkung des Schutzbereichs einer gesetzlichen Ermächtigung. Hier: Weisungsbefugnis der Vorgesetzten aufgrund der Gehorsams-pflicht nach § 65 LBG.

7 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)
Art. 4 I, II GG / Eingriff, Rechtfertigung 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) 2. Eingriff … durch das Verbot, die Mala zu tragen. 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) a) Schranken  Rechtfertigung nur durch kollidierende Verfassungsgüter h. M.: praktische Konkordanz Eingriff gerechtfertigt, wenn er dem Ausgleich der Kollision mit einem anderen Grundrecht dient. Jedem Grundrecht muss auf diese Weise zur optimalen Wirksamkeit verholfen werden.  Vergleich d. abstrakten Wertigkeit d. kollidierenden Rsgüter  Vergleich d. konkreten Eingriffsintensität

8 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)
Art. 4 I, II GG / Rechtfertigung 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) a) Schranken b) Schranken-Schranken: Verhältnismäßigkeit Legitimes Ziel (+) Geeignetheit (+) Erforderlichkeit (+) Angemessenheit (+) hier kollidierende Verfassungswerte prüfen. (1) Negative Glaubensfreiheit der Schüler: Art. 4 I, II GG (a) Persönlicher Schutzbereich: Grundrechtsträger Problem: Grundrechtsmündigkeit (b) Sachlicher Schutzbereich: negative Glaubensfreiheit (c) Auflösung der Grundrechtskollision  Glaubensfreiheit des L tritt hier zurück, a. A. möglich.

9 hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums:
Art. 4 I, II GG / Rechtfertigung 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) a) Schranken b) Schranken-Schranken: Verhältnismäßigkeit (2) Art. 33 V und Art. 7 I GG hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums: hierzu zählt die staatliche Neutralitätspflicht, vgl. Art. 137 I WRV  Glaubensfreiheit des L auch insoweit begrenzt. (3) Art. 6 II GG: Erziehungsrecht der Eltern Spannungsverhältnis: staatlicher Erziehungsauftrag und Er- ziehungsrecht der Eltern. Verhältnis zur negativen Glaubensfreiheit der Schüler?  Glaubensfreiheit des L auch insoweit begrenzt.

10 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit)
Art. 4 I, II GG / Rechtfertigung 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) a) Schranken b) Schranken-Schranken: Wesentlichkeitslehre Problem: Ist diese Ermächtigungsgrundlage konkret genug? s. BVerfG, NJW 2003, 3111 (Kopftuch) Die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen müssen im wesentlichen vom Gesetzgeber selbst getroffen werden. Eine Pflicht dazu besteht, wenn miteinander konkurrierende grundrechtliche Freiheits-rechte aufeinandertreffen und deren jeweilige Grenzen fließend und nur schwer auszumachen sind und v. a. bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten.  hier: (–); a. A. möglich

11 III. Verstoß gegen Art. 12 I GG (Berufsfreiheit)
II. Verstoß gegen Art. 5 I 1 Var. 1 GG (Meinungsfreiheit) 1. Problem: Anwendbarkeit 2. Schutzbereich Meinungsäußerung (sehr weit) (+) 3. Eingriff durch die dienstliche Anordnung (+) 4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Schranke: qualifizierter Gesetzesvorbehalt  allgemeines Gesetz kollidierendes Verfassungsrecht  Art. 4 I, II GG (negative Glaubensfreiheit), Art. 33 V, 7 I GG, Art. 6 II GG b) Schranken-Schranke Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. S. d. Wechselwirkungslehre 5. Ergebnis kein Verstoß gegen Art. 5 I 1 GG (Gesetzesvorbehalt)

12 III. Verstoß gegen Art. 12 I GG (Berufsfreiheit)
IV. Verstoß gegen Art. 2 I GG (allg. Handlungsfreiheit) 1. Schutzbereich: (+) 2. Eingriff: (+) 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Schranke: einheitlicher (einfacher) Gesetzesvorbehalt hier: kollidierendes Verfassungsrecht (Art. 4 I, II GG (negative Glaubensfreiheit), Art. 33 V, 7 I GG, Art. 6 II GG) außerdem: Art. 33 V GG als zusätzliche Schranke b) Schranken-Schranke Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. S. d. Drei-Stufen-Theorie 4. Ergebnis

13 IV. Verstoß gegen Art. 2 I GG (allg. Handlungsfreiheit)
Art. 2 I GG und Art. 3 I, 33 III GG IV. Verstoß gegen Art. 2 I GG (allg. Handlungsfreiheit) subsidiär V. Verstoß gegen Art. 3 I, 33 III GG (Gleichheitsrechte) 1. Art. 3 Abs. 1 GG — Problem: Anwendbarkeit trotz Art. 33 III GG? 2. Art. 3 Abs. 3 GG 3. Art. 33 Abs. 3 GG VI. Ergebnis L ist in seinen Grundrechten nicht verletzt.

14 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und Mitarbeit!

15 Übung zur Vorlesung „Grundrechte“
Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier WS 2004/2005


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