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Rebstein, 15. September 2009 Dr. iur. Georg A. Lang Rechtsanwalt

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Präsentation zum Thema: "Rebstein, 15. September 2009 Dr. iur. Georg A. Lang Rechtsanwalt"—  Präsentation transkript:

1 Rebstein, 15. September 2009 Dr. iur. Georg A. Lang Rechtsanwalt
Schutzrechte, insbesondere Patente, als strategische Aufgabe AGV- Anlass im ri.nova impulszentrum Rebstein, 15. September 2009 Dr. iur. Georg A. Lang Rechtsanwalt

2 Schutzrechte als strategische Aufgabe
Um die strategische Aufgabe erfüllen zu können, ist ein rechtliches Verständnis der Schutzrechte notwendig Im Folgenden werden wir ein paar Themen im Zusammenhang mit Schutzrechten und insbesondere Patenten aufgreifen Das Thema ist entsprechend der Wichtigkeit der Schutzrechte sehr gross Wir werden folgende Themen überfliegen Was ist Geistiges Eigentum (oft "IP" genannt für "Intellectual Property") und was fällt darunter Ein paar wichtige Aspekte des Patents Überblick über die Patentanmeldung Fragen zu den Kosten eines Patentportfolios - Patentstreit Grundsätzliches zu Patentlizenzen 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

3 Schutz des Geistigen Eigentums - Überblick
Erfindungen, Marken, Designs und künstlerische Werke sind das geistige Produkt ihres Schöpfers Mit dem sog. Immaterialgüterrecht schützt der Gesetzgeber das Geistige Eigentum eines Schöpfers vor missbräuchlicher Verwendung Das Immaterialgüterrecht gewährt dem Schöpfer eine ganze Anzahl von Schutzrechten Gewerbliche Schutzrechte, auch Registerrechte genannt, weil sie nur durch Eintragung in ein Register entstehen, und Urheberrechte, die automatisch ohne Registereintrag entstehen Know-how fällt zwar unter das Geistige Eigentum, nicht aber unter das Immaterialgüterrecht (es wird im Rahmen des Arbeitsrechts/OR und/oder des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb/UWG geregelt) 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

4 Welche sind die Schutz- / Registerrechte (1)
Unter die gewerblichen Schutz- oder Registerrechte fallen: Patente (PatG, PatV) (Schutzdauer meist 20 Jahre, nicht verlängerbar, aber Jahresgebühren zur Aufrechterhaltung) Schutz von Erfindungen Marken (MSchG, MSchV) (Schutzdauer meist 10 Jahre, verlängerbar, meist Nachweis der Nutzung notwendig) Schutz von Kennzeichen wie Wörter (Leica Geosystems) Buchstabenkombinationen (agv) Zahlenkombinationen (4711) Bildliche Darstellungen (Logo des agv) Dreidimensionale Formen (Mercedes Stern) Slogans (Heja Volvo) Kombinationen der Elemente (agv.Rheintal) Kurze Melodien (Ricola) "Schweiz", Schweizerkreuz, Swissness 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

5 Welche sind die Schutz- / Registerrechte (2)
Weitere gewerbliche Schutzrechte Design ([Geschmacks-] Muster, Modelle) (DesG, DesV) (Schutzdauer 5 Jahre, 3 mal verlängerbar) Zweidimensional (Muster, Stoffmuster) Dreidimensional (Muster, Gegenstand) Formgebung, d.h. Linien, Konturen, Farben, Flächen, Material etc. Topographien von Halbleiter-Erzeugnissen (ToG, ToV) (Schutzdauer 10 Jahre) 3-dimensionale Strukturen der Halbleiter (also nicht die Funktionen des Chips) 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

6 Urheberrecht Unter das Urheberrechtsgesetz (URG, URV) fallen Werke der Literatur und Kunst für die Dauer von 50 bis 70 Jahren nach dem Tod des Schöpfers Literarische Werke umfassen Romane, Zeitungsartikel, Werbeprospekte etc. Musikalische Werke Werke der bildenden Kunst umfassen Gemälde Skulpturen Computerprogramme etc. Das © Symbol oder der copyright-Hinweis ist in der CH nicht eine Bedingung für das Entstehen des Schutzrechts, kann aber im Ausland wichtig sein 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

7 Was ist Know-how? Eine Gesamtheit nicht patentierter praktischer Erkenntnisse Werden durch Erfahrung und Versuche gewonnen Sind geheim, d.h. nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich Sind wesentlich für die Herstellung von Produkten Sind identifiziert, d.h. umfassend genug beschrieben, sodass überprüft werden kann, ob es die Merkmale "geheim" und "wesentlich" erfüllt Oft werden Verfahren nicht patentiert und bilden somit das Know-how (z.B. seit über 100 Jahren die Coca-Cola Formel) Schutz des Know-hows wird gewährleistet durch OR 327/4 (Sorgfalts- und Treuepflicht des Arbeitnehmers) UWG Gesetz über den Unlauteren Wettbewerb (u.a. kein Auskundschaften oder sonstige rechtswidrige Beschaffung von Informationen) 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

8 Was sind sog. "Raub"-kopien?
Unrechtmässig erstellte Kopien eines Produkts "Unrechtmässig" bedeutet unter Verletzung eines Schutzrechts oder des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb Beinhaltet immer auch eine finanzielle Schädigung des Schutzrechtsinhabers Sehr mediatisiert sind die Kopien im Musik- und Filmbereich Weit verbreitet sind auch Verletzungen von Designs und Marken (z.B. Uhren), aber auch von Patenten Zivil- und strafrechtliche Sanktionen, die tendenziell immer strenger werden – auch für Privatpersonen 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

9 Was ist ein Patent Ein staatlicher Schutztitel für eine Erfindung
"Erfindung" muss eine Lösung eines technischen Problems sein Patentierbar sind Produkte (auch z. B. chemische Verbindungen/Medikamente) Verfahren (z. B. Gefriertrocknen des Kaffees) Voraussetzung für die Patentierung einer Erfindung Gewerbliche Anwendbarkeit Neuheit, d.h. nicht Stand der Technik (Englisch "prior art") Erfinderische Tätigkeit (nicht naheliegend aus dem Stand der Technik ableitbar) 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

10 Kommerzielle Nutzung des Patents
Mit der Registrierung, werden Dritte von der kommerziellen Nutzung eines Patents ausgeschlossen Die kommerzielle Nutzung umfasst: Herstellen Verwenden Inverkehrbringen Importieren Exportieren Problematik der Parallelimporte / "Erschöpfung" des Patents Die Nutzung des Patents für wissenschaftliche oder akademische Zwecke ist erlaubt, solange die Forschungs-resultate nicht kommerziell genutzt werden Vorsicht bei F&E, rechtzeitig Patentrecherchen durchführen! 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

11 Territorialität des Patents
Es gilt das "Territorialitätsprinzip" International tätige Unternehmen müssen also die Patente auch im Ausland anmelden, meist in den jeweiligen grössten Exportländer, die z. B. 60+% des Umsatzes vereinigen in den jeweiligen Ländern, wo Konkurrenten ansässig sind Eine weltweite Registrierung ist kaum denkbar (zu teuer) Es ist eine Frage der Optimierung des Kosten- / Nutzen-verhältnisses 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

12 Nicht patentierbar sind …
Ideen, Konzepte (in den USA weitgehend möglich!), Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden Spielregeln, Lotteriesysteme, Lehrmethoden, organisatorische Arbeitsabläufe Ästhetische Formschöpfungen (dafür Design-Schutz) Computerprogramme (in USA möglich, in Europa URG-Schutz), patentierbar sind aber z. B. elektronische Steuerungen Verfahren der Diagnostik, Therapie, Chirurgie Pflanzensorten, Tierarten, Verfahren zur Züchtung davon Menschliche Körper (auch das Embryo) Natürliche Sequenzen von Genen Unsittliche Erfindungen (Verstoss gegen Würde der Kreatur und Menschen) 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

13 Rechte an Erfindungen Grundsatz: Der Erfinder ist der Patentinhaber
Erfindungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemacht werden (gemäss Art. 332 OR): Erfindungen, die vom Arbeitnehmer in Ausführung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden, gehören dem Arbeitgeber ("Aufgabenerfindungen") Der Arbeitgeber kann sich vertraglich ausbedingen, dass Erfindungen des Arbeitnehmers, die zwar in Ausführung der dienstlichen Tätigkeit aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden, dem Arbeitgeber gehören ("Gelegenheitserfindungen") In allen anderen Fällen ("arbeitsfremde Erfindungen") ist der Arbeitnehmer i.d.R. (ev. Treuepflicht des AN) angemessen zu entschädigen, falls der AG das Patent übernehmen will 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

14 Voraussetzungen zur Patentanmeldung
Durch Patentrecherchen abklären, ob eine Erfindung neu und nicht naheliegend ist Die Erfindung muss bis zum Anmeldedatum geheim gehalten werden Jede Bekanntmachung in der Öffentlichkeit irgendwo auf der Welt führt zum Stand der Technik (Vorsicht in Entwicklungs-projekten mit Universitäten (Publikationspflicht) etc.) Beizug eines Patentanwalts, um die Anmeldung und insbesondere die einzelnen Patentansprüche (sog. "claims") zu formulieren Patentanwälte sind meist keine Rechtsanwälte sondern Naturwissenschaftler, die jeweils "vom Fach" sein sollten Der Aufbau einer Patentanmeldung und die Formulierung der Claims sind von kritischer Wichtigkeit! 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

15 Anmeldung eines Patents in der CH
Die Anmeldung erfolgt beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE) und umfasst Beschreibung der Erfindung Patentansprüche ("claims") Zeichnungen Zusammenfassung Das IGE prüft die Anmeldung nicht auf Neuheit (Stand der Technik) und erfinderische Tätigkeit (nicht naheliegende Ableitung) Bei einer EPÜ-Anmeldung beim EPA in München wird Stand der Technik und erfinderische Tätigkeit geprüft > Vorteil für die Rechtssicherheit, weil schnelle Klärung Anmeldedatum ist kritisch und gilt als "Prioritätsdatum" und Beginn der "Prioritätsfrist" > Vorrang gegenüber allen späteren Anmeldungen Das Prioritätsdatum der Erstanmeldung gilt weltweit 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

16 Verfahren der Anmeldung in der CH (1)
Ab Prioritätsdatum läuft eine 12-monatige Prioritätsfrist Anmeldungen des Patents im Ausland sind nur während der Prioritätsfrist möglich Elektronische Publikation der Anmeldung 18 Monate nach Prioritätsdatum auf Sachprüfung (ohne Neuheit und erfinderische Tätigkeit) findet meist 3-4 Jahre nach der Prioritätsfrist statt Möglichkeit ein beschleunigtes Verfahren zu verlangen Kann wichtig für die Rechtssicherheit sein Nach bestandener Sachprüfung, Erteilung und Veröffentlichung des Patents Nach 5 Jahren beginnen in der CH die Jahresgebühren zur Aufrechterhaltung des Patents (EPÜ 3 Jahre) 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

17 Verfahren der Anmeldung in der CH (2)
Nach der Erteilung und Veröffentlichung des Patentes beginnen die Fristen zu laufen für Einspruchsverfahren Frist: 9 Monate ab Erteilung des Patentes Gilt nur für Erfindungen, die nicht patentierbar sind Nichtigkeitsklage Frist: 2 Jahre ab Erteilung des Patentes Richtet sich gegen Patente, die entweder den Stand der Technik wiedergeben, oder naheliegend (keine erfinderische Tätigkeit) oder nicht nachvollziehbar sind 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

18 Patentschutz im Ausland - EPÜ
Nebst der direkten Anmeldung bei den jeweiligen nationalen Patentämtern gibt es die Anmeldung nach Europäischem Patentübereinkommen (EPÜ) Anmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA) in München oder bei dessen Dienststellen in Den Haag, Berlin und Wien oder beim IGE in Bern Mit einer einzigen Anmeldung kann der Patentschutz in einem, mehreren oder allen 36 europäischen Ländern inkl. Schweiz und Lichtenstein beantragt werden Das Patent wird von Amtes wegen "voll" geprüft > im Vergleich zur CH Anmeldung erhöhte Rechtssicherheit 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

19 Patentschutz im Ausland - PCT
Internationale Anmeldung nach dem Patent Cooperation Treaty (PCT) bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum in Genf (OMPI) Ist von 141 Staaten ratifiziert Zentrales Anmelde- und Recherchierverfahren Benennung der Länder, in welchen die Patente angemeldet werden sollen Prüfung und weiteres Verfahren gemäss den jeweiligen nationalen Vorschriften Im Rahmen der PCT-Anmeldung ist auch eine EPÜ-Anmeldung möglich 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

20 Kosten eines Patentportfolios
Je nach Grösse des Patentportfolio können die Kosten erheblich sein und ohne weiteres in die Millionen gehen Von Siemens sagt man, dass sie jeden Tag des Jahres mehrere Patente anmeldet (offensichtlich inkl. nationale Benennungen) > sehr grosses Portfolio Kosten- / Nutzen-Analyse geht bei Siemens (und bei vielen anderen) offensichtlich auf Die Kosten für das Patentieren von Erfindungen und den Unterhalt eines weltweiten Portfolios sind im Vergleich zum Schaden, der aus dem "Kontrollverlust" einer Technologie oder "Verlust der Technologieführerschaft" entsteht, vergleichsweise klein 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

21 Kostenansätze des IGE Es geht um folgende Kostenfaktoren aus der Gebührenordnung des IGE (in CHF) Anmeldegebühr 200 Anspruchsgebühr ab 11. Patentanspruch jeweils 50 Recherchengebühr 500 Prüfungsgebühr 500 Gebühr für beschleunigte Durchführung 200 Einspruchsgebühr 800 Jahresgebühr 5. und 6. Jahr 100 Jahresgebühr 7. und 8. Jahr 200 Jahresgebühr 9. bis 20. Jahr 310 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

22 Weitere Kostenfaktoren
Patentanwälte für Patentanmeldungen notwendig (ausser der Betrieb hat hausinterne Patentanwälte) für Patentrecherchen im Rahmen von Anmeldungen oder von betriebsinternen F&E Aufträgen zur Vermeidung von aktiven Patentverletzungen (Verletzung von Drittpatenten) für die Überwachung von Patentierungen und Einführungen neuer Produkte von Dritten (meist Konkurrenten) zur Ver-meidung von passiven Patentverletzungen (Verletzung durch Dritte der eigenen Patente) Externe Verwaltung des Patentportfolios und pünktliche Zahlung der Jahresgebühren (meist durch Patentanwalts-Kanzleien) Rechtsanwälte im Fall von Patentstreitigkeiten 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

23 Patentstreit - Prozessführung
In Europa wird vor der Klage gemahnt ("möglicherweise Verletzen Sie unser Patent") Möglichkeit, den Sachverhalt gegenseitig zu klären Möglichkeit, durch Vergleich den Streit zu vermeiden Die Prozesskosten - sowohl als Kläger als auch Beklagter - können sehr hoch sein In den USA geht man für eine Nichtigkeitsklage salopp von US$ 2 Mio. aus (ohne Erstattung der Anwaltskosten und Schadenersatzzahlung) Kosten der Beweisführung fallen schwer ins Gewicht wegen des grossen zeitlichen Aufwandes (z.B. dem Gericht den technischen Inhalt eines Patents erklären) Ziel sollte bei Patentstreitigkeiten ein Vergleich sein, typischerweise eine Lizenzvergabe Schadenersatzkosten können auch sehr hoch sein, wenn die Verletzung eines Patentes über Jahre gedauert hat 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

24 Nicht patentieren - Risiken
Falls ein anderer ein Patent anmeldet, 2 Alternativen: entweder Nichtigkeitsklage (Stand der Technik etc.) oder Nichtstun, in diesem Fall weitere Nutzung der bisherigen Technologie erlaubt keine weitergehende Nutzung oder Entwicklung Falls Sie in Ihrem Bereich keine Patente anmelden, Risiko dass es andere (z. B. Ihre Konkurrenten) tun, dadurch Ihre Weiterentwicklung blockiert wird und Sie deswegen Patentlizenzen kaufen müssen Wichtig: Sie sollten mindestens Ihre Konkurrenten und Ihre Schlüsseltechnologie beobachten Verfahren sollten nur wohlüberlegt patentiert bzw. offengelegt werden – Geheimhaltung der Verfahren kann der bessere Schutz sein Beispiel: Gefriertrocknung des Kaffees ist patentiert 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

25 Was ist eine Patent- oder Know-how Lizenz?
Mit einer Patent- oder Know-how Lizenz erwirbt der Lizenznehmer gegen Bezahlung einer Lizenzgebühr ("royalty", "fee" ) vom Lizenzgeber eine exklusive oder nicht-exklusive Lizenz für die kommerzielle Nutzung des Patentes bzw. Know-hows Es gibt Einmal- und Stücklizenzgebühren oder auch Kombinationen davon Die Patentlizenz ist nur in den Ländern gültig, in welchen das Patent angemeldet oder erteilt wurde Die Know-how Lizenz gilt gemäss Lizenzvertrag Lizenzen sind oft auf Anwendungsbereiche des Lizenzneh-mers beschränkt, die den Lizenzgeber nicht konkurrenzieren Exklusive Lizenzen sind oft zeitlich beschränkt und verfallen oft, wenn sie nicht innert einer gesetzten Frist genutzt werden 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

26 Nutzen der Lizenzierung von Patenten
Lizenzen sind grundsätzlich gut für die technische Entwicklung des Marktes und der Wirtschaft Der Lizenzgeber kann mit wichtigen Patenten erhebliche Lizenzeinnahmen erreichen (z. B. ABB mit LED Patent) Der Lizenznehmer kann sich erhebliche Entwicklungskosten sparen und schnell den Zugang zu neuen Technologien erhalten Die Frage ist die Kosten / Nutzen-Gleichung oder wie teuer darf eine Lizenz sein 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

27 Beschränkungen des Lizenzrechts
Missbrauchsbestimmungen des Wettbewerbsrechts CH: Kartellgesetz (KG); EU: Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) von Technologietransfer Vereinbarungen (EG Nr. 772/2004) in Verbindung mit EG-Vertrag Art. 81(Kartellverbot) Betrifft Patent- und Know-how Lizenzen Betrifft nicht Aufträge an externe F&E Dienstleister F&E Projekte unter Mitbewerbern sind einer separaten GVO über Forschung & Entwicklung unterstellt Freigestellt sind die Lizenzvereinbarungen falls die betreffenden relevanten Marktanteile weniger sind als 20% für Mitbewerber 30% sonstige Vertragsparteien keine Verletzung von Kernbeschränkungen (sog. "black list") Preisbindung Abschottung bzw. Zuteilung von Märkten etc. 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang

28 Vielen Dank Damit haben wir uns einen sehr gedrängten Überblick über die Schutzrechte verschafft Unterstützung in Fragen des Geistigen Eigentums erhalten Sie generell beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE) Technische Unterstützung erhalten Sie bei Patentanwälten Juristische Unterstützung erhalten Sie bei Rechtsanwälten Ich berate Unternehmen in allen wirtschaftsrechtlichen Bereichen, so auch im juristischen Rahmen von Schutzrechten Vielen Dank Dr. Georg A. Lang Rechtsanwalt (direkt) (Handy) 15. September 2009 © 2009 Dr. Georg A. Lang


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