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Tutorium Privatrecht I + II

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Präsentation zum Thema: "Tutorium Privatrecht I + II"—  Präsentation transkript:

1 Tutorium Privatrecht I + II
Wintersemester 2007/2007 Sebastian Fuhrmann

2 Das deutsche Rechtssystem
Öffentliches Recht Strafrecht Zivilrecht (Privatrecht)

3 Privatrecht Allgemeines Privatrecht Sonderprivatrecht
gilt immer, es sei denn, Normen des Sonderpri-vatrechts sind spezieller BGB (und wenige Nebengesetze) gilt nur für bestimmte Personen, ergänzend gilt allg. Privatrecht Handelsrecht (HGB) für Kaufleute Arbeitsrecht (z.B. KSchG, BetrVG, MutterSchG) für Arbeitnehmer/Arbeitgeber

4 Aufbau einer Norm Wenn ....................., dann ....... 
Tatbestand Rechtsfolge Wenn , dann Beispiel: § 123 I BGB Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. Anfechtungsrecht (+), wenn Abgabe einer Willenserklärung Arglistige Täuschung Kausalität zwischen WE und Täuschung

5 Anspruch Anspruchsgrundlage
= das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Gesetzliche Definition in § 194 I BGB) Eine Norm, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gewährt, heißt: Anspruchsgrundlage (Im Gegensatz zu einer definierenden Norm)

6 Ausgangsfall V hat mit K einen Kaufvertrag über seinen Pkw abgeschlossen. Sie haben sich auf einen Kauf-preis von € geeinigt. Welchen Anspruch hat V gegen K und welchen hat K gegen V? Wer kann was von wem woraus verlangen? Anspruchsgrundlage

7 Lösung V kann von K die Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von € verlangen. Anspruchsgrundlage ist § 433 II BGB. (Streng genommen ist Anspruchsgrundlage der Kaufvertrag, den die beiden abgeschlossen haben. Die Rechte und Pflichten aus typischen und alltäg-lichen Rechtsgeschäften hat der Gesetzgeber aber im BGB allgemein geregelt, so für den Kaufvertrag in § 433 BGB.)

8 Lösung (Forts.) K kann von V die Übereignung und Übergabe des Pkw verlangen, und zwar in rechts- und sachmangelfreiem Zustand. AGL ist § 433 I 1 bzw. § 433 I 2 BGB (bzw. der KaufV). Übereignung ist die Verschaffung von Eigentum, geregelt in §§ 929 ff. BGB für bewegliche Sachen, Übergabe ist die Verschaffung des Besitzes, geregelt in § 854 BGB.

9 Juristisches Gutachten / Subsumtionsschema
1. Hypothese aufstellen (Obersatz) „A könnte gegen B einen Anspruch aus ... auf ... haben.“ 2. Voraussetzungen formulieren (Definition) „Dies ist der Fall, wenn ... der B ... gemacht hat“ Subsumtion (Untersatz) (Prüfung, ob der konkrete Sachverhalt den abstrakten Tatbestand, also die oben genannten Voraussetzung, erfüllt) „Der B hat ... gemacht. Also ist die Voraussetzung erfüllt.“ 4. Ergebnis (Schlussatz) „Also hat A gegen B einen Anspruch aus ... auf ... aus ... .“

10 Beispiel für Subsumtion
1. Schritt: Hypothese „V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von € aus Kaufvertrag haben gemäß § 433 II BGB.“ 2. Schritt: Voraussetzung / Definition „Dann müsste zwischen V und K ein (wirksamer) Kaufvertrag bestehen.“ „Ein KV ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich die eine Seite zur Übereignung und Übergabe eines Gegenstandes und die andere Seite zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet.“

11 Beispiel (Forts.) 3. Schritt: Subsumtion / Untersatz
V und K haben sich geeinigt, dass V dem K seinen Pkw, also einen Gegenstand, übereignet und übergibt und dass dafür K dem V € zahlt.

12 Beispiel (Forts.) 4. Schritt: Ergebnis
„ Folglich liegt ein gegenseitiger Vertrag vor, durch den sich V zur Übereignung und Übergabe des Autos und K zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet hat. Mithin haben V und K einen Kaufvertrag geschlossen. V hat also gegen K einen Anspruch auf Zahlung von € aus Kaufvertrag aus § 433 II BGB.“

13 Frage: Warum ist K nicht schon durch Abschluss des Kaufvertrages Eigentümer des Pkw geworden?

14 Trennungsprinzip  Es gibt Verpflichtungsgeschäfte und Verfügungsgeschäfte. Zwischen beiden ist streng zu trennen! Erst durch das Verfügungsgeschäft (die Ver-fügung) wird die eigentliche Rechtsänderung bewirkt. Verfügungsgeschäft = ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird.

15 Abstraktionsprinzip  Die rechtliche Wirksamkeit des Ver- pflichtungsgeschäfts einerseits und des Verfügungsgeschäfts andrerseits sind völlig unabhängig voneinander. Mit anderen Worten: Ist das Verpflichtungsgeschäft (z.B. der Kauf-vertrag) unwirksam, so heißt das noch lange nicht, dass auch die Verfügung (z.B. die Über-eignung der Kaufsache) unwirksam ist!

16 w i c h t i g ! ! ! Trennungs- und Abstraktionsprinzip sind unbedingt zu beachten! Falsch: A ist durch den Kaufvertrag gemäß § 433 I BGB Eigentümer des Autos geworden. Richtig: A ist durch die Übereignung nach § 929 BGB Eigentümer des Autos geworden.


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