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Marken- und Firmenrecht

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Präsentation zum Thema: "Marken- und Firmenrecht"—  Präsentation transkript:

0 Gewerbliche Schutzrechte, ….
Urheberrecht „©“ Patente „DBP... oder patentiert, DE “ Gebrauchsmuster „Gebrauchsmuster eingetragen, DE “ Geschmacksmuster „Geschmacksmuster eingetragen, DE M “ Marken „®“ & „Firmen“ „Marke eingetragen, DE “ Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Produktpirateriegesetz 7. Juni ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele

1 Marken- und Firmenrecht
seit dem sind im deutschen Markengesetz (MarkenG) gemeinsam geregelt der Schutz von insbesondere: Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben also der Schutz von Zeichen, die zur Unterscheidung von Produkten und Dienstleistungen von Unternehmen dienen 6. Mai ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele

2 Markenformen I schutzfähige Marken:
alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, insbesondere Wörter (einschl. Personennamen), Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen (einschl. Form einer Ware oder ihrer Verpackung) sowie sonstige Aufmachungen (einschl. Farben und Farbzusammenstellungen) 6. Mai ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele

3 Markenformen II nicht schutzfähige Marken:
alle Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder der Ware einen wesentlichen Wert verleiht weitere Ausschlußkriterien für Markeneintragungen: alle Zeichen, die nicht graphisch darstellbar sind alle Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt alle Zeichen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung ... dienen können, sprachüblich sind, ... Hoheitszeichen, staatliche Gütezeichen, rein täuschende Angaben ältere Rechte (Marken, Firmen, Namen,...) 6. Mai ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele

4 Erwerb von Markenrechten
Erwerb von Markenrechten durch: Beantragung bei einem Amt, z.B. Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), EU-Harmonisierungsamt (HABM, Alicante) oder Erstreckung über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ausreichender Verkehrsgeltung bzw. Bekanntheit in den relevanten Verkehrskreisen aufgrund umfangreicher Benutzung (demoskop. Gutachten) 6. Mai ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele

5 Firma & Firmenrechte die “Firma” ist die Bezeichnung eines Unternehmens, hat also eine Namensfunktion vor dem 1. Juli 1998 bestand bei Personengesellschaften i.d.R. der Zwang zur Namensführung mindestens eines persönlich haftenden Gesellschafters seit dem 1. Juli 1998 bestehen allgemeine Freiheiten der Bezeichnung, wobei auch Phantasiebezeichnungen wählbar sind Rechte aus Geschäftsbezeichnungen durch Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeiten Eintragung in entsprechende Register (Handelsregister,...) für Unternehmenskennzeichen und Werktitel 6. Mai ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele

6 Benutzungszwang Eine Marke oder gemäß Rechtsprechung auch Firma muss ernsthaft benutzt werden, um das Recht geltend machen zu können. Bei registrierten Marken gibt es eine Benutzungsschonfrist von max. 5 Jahren ab Registrierung (oder Ende eines Widerspruchverfahrens) oder für eine zwischenzeitlich unterbrochene Benutzung Wichtig: Dauerhafte Dokumentation der ernsthaften Benutzung mindestens alle 5 Jahre! 24. Mai ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele


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